„Betriebsprüfung mit Erfindergeist?“
Auf dem Weg in die digitale Zukunft
Die Automobilbranche träumt vom smarten, selbstfahrenden Auto ohne Lenkrad und Pedale, in der Medizintechnik misst das Smartphone den Blutdruck und die Pflege alter und kranker Menschen übernimmt der hilfsbereite Roboter. Die Digitalisierung ist angekommen, die vierte industrielle Revolution in vollem Gange. Deutschlands Technologieunternehmen müssen hier im internationalen, globalisierten Wettbewerb Schritt halten. Erfindergeist ist gefragt und vorhanden – 2014 war Deutschland „Patent-Europameister“! Ein nicht unwesentlicher Teil dieser Erfindungen geht auf das Konto von pfiffigen Arbeitnehmern, die dafür eine Vergütung vom Arbeitgeber erhalten. Hier nun zeigen sich aktuell die Großbetriebsprüfungsstellen erfinderisch, wollen sie doch die Vergütungen für solche Diensterfindungen als Anschaffungskosten zum Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsguts aktiviert wissen. Dabei waren die Betriebsprüfer mit dieser „Erfindung“ Mitte der 1970er Jahre bereits schon einmal gescheitert. Warum auch der erneute Vorstoß nicht von Erfolg gekrönt sein sollte, erläutern Borggräfe/Hinz auf Seite 2935.
Die technologische Entwicklung macht vor der Steuerberaterbranche nicht halt. Digitalisierung gehört hier längst zum Alltag. Der Prozess ist aber noch lange nicht abgeschlossen, wie Stemmer anhand des Thesenpapiers der Bundessteuerberaterkammer „Steuerberatung 2020“ auf Seite 2964 anschaulich aufzeigt. Nach E-Bilanz, E-Rechnungen und der Digitalisierung von Papierbelegen muss sich die Branche weiteren Herausforderungen stellen. Denn nun hat sich die Finanzverwaltung mit ihrem Referentenentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens auch im Verfahrensrecht auf den Weg in die digitale Zukunft gemacht. Hierzu hatte Baum in der letzten NWB-Ausgabe 39/2015 (S. 2850), nach einem ersten Überblick in NWB 37/2015 S. 2707, den Einsatz von Risikomanagementsystemen im „vollautomatischen“ Besteuerungsverfahren vorgestellt. In dieser Ausgabe widmet er sich auf Seite 2918 der Neuregelung der Verlängerung der Steuererklärungspflichten und des Verspätungszuschlags. Mit den Veränderungen bei den elektronischen Übermittlungspflichten Dritter und bei der elektronischen Kommunikation wird er sich in den nächsten Ausgaben befassen.
In weite Ferne gerückt scheint die Grundsteuerreform. Dabei sah es nach der Finanzministerkonferenz am so aus, als werde man sich für 2016 endlich auf eine gemeinsame Gesetzesinitiative einigen. Doch schon kurze Zeit später war vom Parlamentarischen Staatssekretär im Bundesfinanzministerium Michael Meister zu vernehmen, ein Inkrafttreten der Reform könne sich noch bis ins Jahr 2020 hinziehen. Dabei ist der Umstieg vom derzeitigen „Bewertungswirrwarr“ zu einem kostengünstigen und dynamischen Wertermittlungsverfahren dringend erforderlich, so Stöckel auf Seite 2943.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2015 Seite 2905
NWB GAAAF-02699