BMF - IV C 5 - S 2361/15/10001 BStBl 2015 I S. 676

Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2015

Bezug: BStBl 2014 I S. 1518

(BStBl 2014 I Seite 1518).

Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom (BGBl 2015 I Seite 1202)

Vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom (BGBl 2015 I Seite 1202) werden hiermit im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder

  • der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 2015 – Anlage 1 – und

  • der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für Dezember 2015 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 –

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a i. V. m. § 52 Absatz 32a und 37b EStG sowie § 6 Absatz 14 SolzG 1995).

Auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines” (Anlagen 1 und 2) und „2.4 Einkommensbezogener Zusatzbeitragssatz …” (Anlage 1) wird gesondert hingewiesen.

Anlage 1 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 2015

Das Programm bietet die Möglichkeit, die Werte von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Euro maschinell zu berechnen. Das Programm kann als Unterprogramm in ein Lohnabrechnungsverfahren eingefügt werden, wenn die unter 3.1 beschriebenen Eingangsparameter zur Verfügung gestellt werden. Es ist auch für den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42b EStG einsetzbar.


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Inhalt

1.
Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines
2.
Erläuterungen
 
2.1
Allgemeines
 
2.2
Feldlängen
 
2.3
Symbole
 
2.4
Einkommensbezogener Zusatzbeitragssatz eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers
3.
Schnittstellenkonventionen
 
3.1
Eingangsparameter
 
3.2
Ausgangsparameter
4.
Interne Felder
5.
Programmablaufplan Dezember 2015

1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines

Der Programmablaufplan enthält gem. § 39b Absatz 6 EStG:

  1. die Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem aber vor dem enden (§ 52 Absatz 32a und 37b EStG),

  2. die Berechnung der von sonstigen Bezügen nach § 39b Absatz 3 Satz 1 bis 8 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge, die nach dem aber vor dem zufließen (§ 52 Absatz 32a und 37b EStG),

  3. die Berechnung des Solidaritätszuschlags auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem aber vor dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge. die nach dem aber vor dem zufließen (§ 6 Absatz 14 SolzG 1995),

  4. die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach § 51a i. V. m § 52 Absatz 32a EStG).

Der Programmablaufplan berücksichtigt folgende Änderungen durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags – KiFBG – vom ( BGBl 2015 I Seite 1202):

Entlastung durch

  • die Anhebung des Grundfreibetrags für 2015 und Nachholung ab bei täglichem, wöchentlichem und monatlichem Lohnzahlungszeitraum.

  • den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.908 Euro (Grundbetrag) im Rahmen der Steuerklasse II und Nachholung ab bei täglichem, wöchentlichem und monatlichem Lohnzahlungszeitraum. Erhöhungsbeträge beim Entlastungsbetrag für zweite und weitere Kinder werden ausschließlich über das Lohnsteuerermäßigungsverfahren berücksichtigt,

  • den erhöhten Kinderfreibetrag bei der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer und beim Solidaritätszuschlag sowie Nachholung ab bei täglichem, wöchentlichem und monatlichem Lohnzahlungszeitraum.

Der Programmablaufplan berücksichtigt auch die ab 2015 greifende Änderung bei Berechnung des Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Krankenversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b EStG i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom , BGBl 2014 I Seite 1266).

Bei der Aufstellung wurde im Übrigen für 2015 berücksichtigt, dass

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze 49.500 Euro (2014: 48.600 Euro) beträgt,

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) 14,0 % (2014: 14,9 %) beträgt,

  • in der sozialen Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz 2,35 % (2014: 2,05 %) beträgt,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 72.600 Euro (2014: 71.400 Euro) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 62.400 Euro (2014: 60.000 Euro) beträgt,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz 18,7 % (2014: 18,9 %) beträgt und

  • der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung 60 % beträgt (§ 39b Absatz 4 EStG).

2. Erläuterungen

2.1 Allgemeines

Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von Jahresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume sowie die Hochrechnung von Beträgen für unterjährige Lohnzahlungszeiträume auf Jahresbeträge wird entsprechend den in § 39b Absatz 2 Satz 9 EStG angegebenen Bruchteilen vorgenommen. Die Berechnung abweichender Lohnzahlungszeiträume – z. B. drei Tage – ist nicht möglich. In diesen Fällen ist die Steuer für den nächst kleineren Zeitraum zu ermitteln – hier z. B. Berechnung für alle drei Tage einzeln als Tageslohnsteuer.

Bruchteile eines Cent werden entsprechend den Angaben im Programmablaufplan auf ganze Cent aufgerundet bzw. bleiben außer Ansatz. Hat ein Rechenergebnis oder ein zu übertragendes Feld Dezimalstellen, die im Empfangsfeld nicht vorgesehen sind und ist im Programmablaufplan nichts anderes angegeben, sind diese überschüssigen Dezimalstellen wegzulassen. Dies gilt jedoch nur für die im Programmablaufplan genannten Felder. Zwischenfelder, die durch die Programmierung oder die verwendete Programmiersprache notwendig werden, sind nicht zu runden.

2.2 Feldlängen

Das Format und die Länge der Parameter und internen Felder sind bei der Programmierung (Codierung) zu bestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder dem Programmablaufplan ergeben.

Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehen sich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Bei der Steuerberechnung werden Gleitkommafelder verwendet.

2.3 Symbole

Die im Programmablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nach DIN 66001.

Darüber hinaus bedeuten:

↓ = Wert nach unten abrunden (z. B. Euro ↓ = auf volle Euro abrunden)

↑ = Wert nach oben aufrunden (z. B. Cent ↑ = auf volle Cent aufrunden)

→ = „übertragen nach” (Zuweisung)

2.4 Einkommensbezogener Zusatzbeitragssatz eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers (ergänzende Erläuterungen zum BMF-Schreiben zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren vom , BStBl I Seite 1532)

Beim Eingangsparameter KVZ ist Folgendes zu beachten:

Maßgeblich ist der für den Arbeitnehmer bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigende Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist unmaßgeblich.

Bei der Berechnung der Lohnsteuer für sonstige Bezüge ist der am Ende des Kalendermonats des Zuflusses geltende Zusatzbeitragssatz maßgeblich (R 39b.6 LStR).

Bei der Nachforderung von Lohnsteuer nach R 41c.3 Absatz 2 LStR oder im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung nach Ablauf des Kalenderjahres mittels Jahreslohnsteuerberechnung ist der zuletzt im jeweiligen Kalenderjahr geltende Zusatzbeitragssatz maßgeblich.

Bei Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1 EStG, die nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Schlusssatz Halbsatz 1 EStG bei der Berechnung der Vorsorgepauschale außen vor bleiben, aber im Fall der regulären Besteuerung aus Vereinfachungsgründen nach R 39b.6 Absatz 5 Satz 2 LStR einbezogen werden können, ist der am Ende des Kalendermonats des Zuflusses geltende Zusatzbeitragssatz maßgeblich.

Bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes nach § 40 Absatz 1 EStG i. V. m. R 40.1 LStR kann der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen beim Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Krankenversicherung den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V zugrunde legen.

Bei bestimmten Personengruppen (vgl. § 242 Absatz 3 SGB V) ist bei der Beitragsberechnung der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V maßgeblich; dies gilt für den Lohnsteuerabzug entsprechend.

Für bestimmte Übergangszeiträume kann es bei dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Versorgungsbezügen zu Abweichungen zwischen dem von der Krankenkasse festgesetzten Zusatzbeitragssatz und dem tatsächlich vom Arbeitgeber anzuwendenden Zusatzbeitragssatz kommen (vgl. §§ 248, 322 SGB V). Hier ist der der Beitragsberechnung zugrunde liegende Zusatzbeitragssatz maßgeblich; der von der Krankenkasse (aktuell) festgesetzte Zusatzbeitragssatz ist unmaßgeblich.

Auf den Ausschlusstatbestand für den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach einer unterjährigen Änderung des Zusatzbeitragssatzes wird hingewiesen (vgl. § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG).

3. Schnittstellenkonventionen

3.1 Eingangsparameter

Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z. B. in Betracht:

  • Vorzeichenprüfung (z. B. darf der Wert in RE4 nicht negativ sein);

  • Prüfung auf gültigen Inhalt (z. B. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4, Wert in ALTER1);

  • Prüfung von Eingangswerten im Verhältnis zu anderen Eingangswerten,

    z. B.:

    • VBEZ darf nicht größer als RE4 sein, da die Versorgungsbezüge im Bruttolohn enthalten sein müssen;

    • wenn STKL = 2 ist, muss ZKF größer als Null sein;

    • wenn STKL = 6 ist, darf die Eingabe von JHINZU und LZZHINZU nicht möglich sein;

    • das Faktorverfahren kommt nur in der Steuerklasse IV zur Anwendung;

    • neben dem Faktor darf kein Freibetrag eingetragen werden.

Es werden folgende Eingangsparameter benötigt:


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Name
Bedeutung
AF
1, wenn die Anwendung des Faktorverfahrens gewählt wurde (nur in Steuerklasse IV)
AJAHR
Auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgendes Kalenderjahr (erforderlich, wenn ALTER1=1)
ALTER1
1, wenn das 64. Lebensjahr vor Beginn des Kalenderjahres vollendet wurde, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 24a EStG), sonst = 0
ENTSCH
In VKAPA und VMT enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG in Cent
F
eingetragener Faktor mit drei Nachkommastellen
JFREIB
Jahresfreibetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge nach Maßgabe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e EStG oder der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2015 in Cent (ggf. 0)
JHINZU
Jahreshinzurechnungsbetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge nach Maßgabe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e EStG oder der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2015 in Cent (ggf. 0)
JRE4
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne sonstige Bezüge und ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cent. Anmerkung: Die Eingabe dieses Feldes (ggf. 0) ist erforderlich bei Eingabe „sonstiger Bezüge” (Feld SONSTB) oder bei Eingabe der „Vergütung für mehrjährige Tätigkeit” (Feld VMT).
Sind in einem vorangegangenen Abrechnungszeitraum bereits sonstige Bezüge gezahlt worden, so sind sie dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn hinzuzurechnen. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit aus einem vorangegangenen Abrechnungszeitraum werden in voller Höhe hinzugerechnet.
JRE4ENT
In JRE4 enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG in Cent
JVBEZ
In JRE4 enthaltene Versorgungsbezüge in Cent (ggf. 0)
KRV
Merker für die Vorsorgepauschale
 
0 =
der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West)
 
1 =
der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost)
 
2 =
wenn nicht 0 oder 1
KVZ
Einkommensbezogener Zusatzbeitragssatz eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers in Prozent (bspw. 0,90 für 0,90 %) mit 2 Dezimalstellen
Siehe i. Ü. auch Erläuterungen unter Pkt. 2.4.
LZZ
Lohnzahlungszeitraum:
1 = Jahr
2 = Monat
3 = Woche
4 = Tag
LZZFREIB
Der als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Arbeitgeber nach § 39e EStG festgestellte oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2015 eingetragene Freibetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
LZZHINZU
Der als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Arbeitgeber nach § 39e EStG festgestellte oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2015 eingetragene Hinzurechnungsbetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
PKPV
Dem Arbeitgeber mitgeteilte Beiträge des Arbeitnehmers für eine private Basiskranken- bzw. Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG in Cent; der Wert ist unabhängig vom Lohnzahlungszeitraum immer als Monatsbetrag anzugeben
PKV
0 = gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer
1 = ausschließlich privat krankenversicherte Arbeitnehmer
ohne Arbeitgeberzuschuss
2 = ausschließlich privat krankenversicherte Arbeitnehmer
mit Arbeitgeberzuschuss
PVS
1, wenn bei der sozialen Pflegeversicherung die Besonderheiten in Sachsen zu berücksichtigen sind bzw. zu berücksichtigen wären
PVZ
1, wenn der Arbeitnehmer den Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat
R
Religionsgemeinschaft des Arbeitnehmers lt. elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale oder der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2015 (bei keiner Religionszugehörigkeit = 0)
RE4
Steuerpflichtiger Arbeitslohn vor Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag, des Altersentlastungsbetrags und des als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal festgestellten oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2015 für den Lohnzahlungszeitraum eingetragenen Freibetrags bzw. Hinzurechnungsbetrags in Cent
SONSTB
Sonstige Bezüge (ohne Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit) einschließlich Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen, soweit es sich nicht um Bezüge für mehrere Jahre handelt in Cent (ggf. 0)
SONSTENT
In SONSTB enthaltene Entschädigungen nach
§ 24 Nummer 1 EStG in Cent
STERBE
Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen, soweit es sich nicht um Bezüge für mehrere Jahre handelt (in SONSTB enthalten) in Cent
STKL
Steuerklasse:
1 = I
2 = II
3 = III
4 = IV
5 = V
6 = VI
VBEZ
In RE4 enthaltene Versorgungsbezüge in Cent (ggf. 0) ggf. unter Berücksichtigung einer geänderten Bemessungsgrundlage nach § 19 Absatz 2 Satz 10 und 11 EStG
VBEZM
Versorgungsbezug im Januar 2005 bzw. für den ersten vollen Monat, wenn der Versorgungsbezug erstmalig nach Januar 2005 gewährt wurde in Cent
VBEZS
Voraussichtliche Sonderzahlungen von Versorgungsbezügen im Kalenderjahr des Versorgungsbeginns bei Versorgungsempfängern ohne Sterbegeld, Kapitalauszahlungen/Abfindungen in Cent
VBS
In SONSTB enthaltene Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegeld in Cent (ggf. 0)
VJAHR
Jahr, in dem der Versorgungsbezug erstmalig gewährt wurde; werden mehrere Versorgungsbezüge gezahlt, wird aus Vereinfachungsgründen für die Berechnung das Jahr des ältesten erstmaligen Bezugs herangezogen
VKAPA
Entschädigungen/Kapitalauszahlungen/Abfindungen/Nachzahlungen bei Versorgungsbezügen für mehrere Jahre in Cent (ggf. 0)
VMT
Entschädigungen und Vergütung für mehrjährige Tätigkeit ohne Kapitalauszahlungen und ohne Abfindungen bei Versorgungsbezügen in Cent (ggf. 0)
ZKF
Zahl der Freibeträge für Kinder (eine Dezimalstelle, nur bei Steuerklassen I, II, III und IV)
ZMVB
Zahl der Monate, für die Versorgungsbezüge gezahlt werden [nur erforderlich bei Jahresberechnung (LZZ = 1)]

3.2 Ausgangsparameter

Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung:


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Name
Bedeutung
BK
Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cent
BKS
Bemessungsgrundlage der sonstigen Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) für die Kirchenlohnsteuer in Cent
BKV
Bemessungsgrundlage der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit für die Kirchenlohnsteuer in Cent
LSTLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltende Lohnsteuer in Cent
SOLZLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cent
SOLZS
Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) in Cent
SOLZV
Solidaritätszuschlag für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cent
STS
Lohnsteuer für sonstige Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) in Cent
STV
Lohnsteuer für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cent
VKVLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum berücksichtigte Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent beim laufenden Arbeitslohn. Für Zwecke der Lohnsteuerbescheinigung sind die einzelnen Ausgabewerte außerhalb des eigentlichen Lohnsteuerberechnungsprogramms zu addieren; hinzuzurechnen sind auch die Ausgabewerte VKVSONST.
VKVSONST
Für den Lohnzahlungszeitraum berücksichtigte Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent bei sonstigen Bezügen. Der Ausgabewert kann auch negativ sein. Für tarifermäßigt zu besteuernde Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten enthält der PAP keinen entsprechenden Ausgabewert.

4. Interne Felder

Das Programm verwendet intern folgende Felder (wenn ggf. solche Felder im Umfeld des Programms verwendet werden sollen, können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sie nicht während des Programmdurchlaufs noch verändert wurden). Die internen Felder müssen vor Aufruf des Programms gelöscht werden:


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Name
Bedeutung
ALTE
Altersentlastungsbetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ANP
Arbeitnehmer-Pauschbetrag/Werbungskosten-Pauschbetrag in Euro
ANTEIL1
Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von Jahreswerten auf ganze Cent abgerundet
BMG
Bemessungsgrundlage für Altersentlastungsbetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
BBGKVPV
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung in Euro
BBGRV
Allgemeine Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in Euro
DIFF
Differenz zwischen ST1 und ST2 in Euro
EFA
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Euro
FVB
Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
FVBSO
Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) für die Berechnung der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug
FVBZ
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro
FVBZSO
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro für die Berechnung der Lohnsteuer beim sonstigen Bezug
HBALTE
Maximaler Altersentlastungsbetrag in Euro
HFVB
Maßgeblicher maximaler Versorgungsfreibetrag in Euro
HFVBZ
Maßgeblicher maximaler Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
HFVBZSO
Maßgeblicher maximaler Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) für die Berechnung der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug
HOCH
Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro
J
Nummer der Tabellenwerte für Versorgungsparameter
JBMG
Jahressteuer nach § 51a EStG, aus der Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer ermittelt werden in Euro
JLFREIB
Auf einen Jahreslohn hochgerechneter LZZFREIB in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
JLHINZU
Auf einen Jahreslohn hochgerechnete LZZHINZU in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
JW
Jahreswert, dessen Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll in Cent
JWLSTA
Jahreswert Lohnsteuer vor KiFBG in Cent
JWLSTN
Jahreswert Lohnsteuer unter Berücksichtlauna des KiFBG in Cent
JWSOLZA
Jahreswert Solidaritätszuschlaa vor KiFBG in Cent
JWSOLZN
Jahreswert Solidaritätszuschlag unter Berücksichtigung des KiFBG in Cent
JWBKA
Jahreswert Bemessungsgrundlage Kirchensteuer vor KiFBG in Cent
JWBKN
Jahreswert Bemessungsgrundlage Kirchensteuer unter Berücksichtigung des KiFBG in Cent
K
Nummer der Tabellenwerte für Parameter bei Altersentlastungsbetrag
KENNVMT
Merker für Berechnung Lohnsteuer für mehrjährige Tätigkeit
 
0 =
normale Steuerberechnung
 
1 =
Steuerberechnung für mehrjährige Tätigkeit
 
2 =
Ermittlung der Vorsorgepauschale ohne Entschädigungen i. S. d. § 24 Nummer 1 EStG
KFB
Summe der Freibeträge für Kinder in Euro
KVSATZAG
Beitragssatz des Arbeitgebers zur Krankenversicherung (5 Dezimalstellen)
KVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers zur Krankenversicherung (5 Dezimalstellen)
KZTAB
Kennzahl für die Einkommensteuer-Tarifarten:
1 = Grundtarif
2 = Splittingtarif
LSTJAHR
Jahreslohnsteuer in Euro
LST1, LST2, LST3, LSTOSO, LSTSO
Zwischenfelder der Jahreslohnsteuer in Cent
MIST
Mindeststeuer für die Steuerklassen V und VI in Euro
PVSATZAG
Beitragssatz des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung (5 Dezimalstellen)
PVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers zur Pflegeversicherung (5 Dezimalstellen)
RVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (4 Dezimalstellen)
RW
Rechenwert in Gleitkommadarstellung
SAP
Sonderausgaben-Pauschbetrag in Euro
SCHLEIFZ
Schleifenzähler für Differenzberechnung
SOLZFREI
Freigrenze für den Solidaritätszuschlag in Euro
SOLZJ
Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
SOLZMIN
Zwischenwert für den Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ST
Tarifliche Einkommensteuer in Euro
ST1
Tarifliche Einkommensteuer auf das 1,25-fache ZX in Euro
ST2
Tarifliche Einkommensteuer auf das 0,75-fache ZX in Euro
STOVMT
Zwischenfeld zur Ermittlung der Steuer auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit in Euro
TAB1
Tabelle für die Prozentsätze des Versorgungsfreibetrags
TAB2
Tabelle für die Höchstbeträge des Versorgungsfreibetrags
TAB3
Tabelle für die Zuschläge zum Versorgungsfreibetrag
TAB4
Tabelle für die Prozentsätze des Altersentlastungsbetrags
TAB5
Tabelle für die Höchstbeträge des Altersentlastungsbetrags
TBSVORV
Teilbetragssatz der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung (2 Dezimalstellen)
VBEZB
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag in Cent
VBEZBSO
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag in Cent für den sonstigen Bezug
VERGL
Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro
VHB
Höchstbetrag der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VKV
Jahreswert der berücksichtigten Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent
VSP
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für die private Basiskrankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSPN
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP1
Zwischenwert 1 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP2
Zwischenwert 2 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP3
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für die private Basiskrankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
W1STKL5
Erster Grenzwert in Steuerklasse V/Vl in Euro
W2STKL5
Zweiter Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
W3STKL5
Dritter Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
X
Zu versteuerndes Einkommen gem. § 32a Absatz 1 und 2 EStG in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
Y
Gem. § 32a Absatz 1 EStG (6 Dezimalstellen)
ZRE4
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes RE4 in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) nach Abzug der Freibeträge nach § 39b Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG
ZRE4J
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes RE4 in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZRE4VP
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes RE4 in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) ggf. nach Abzug der Entschädigungen i. S. d. § 24 Nummer 1 EStG in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZRE4VPM
Merkfeld ZRE4VP für Schleifenberechnung Dezember 2015 in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZTABFB
Feste Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZVBEZ
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes VBEZ abzüglich FVB in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZVBEZJ
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes VBEZ in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZVE
Zu versteuerndes Einkommen in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZX
Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro
ZZX
Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro

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Maßgebender Prozentsatz, Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gem. § 19 Absatz 2 EStG


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Jahr des
Versorgungs
beginns
J
Satz
Höchstbetrag
Zuschlag
TAB1
TAB2
TAB3
bis 2005
1
0,400
3000
900
2006
2
0,384
2880
864
2007
3
0,368
2760
828
2008
4
0,352
2640
792
2009
5
0,336
2520
756
2010
6
0,320
2400
720
2011
7
0,304
2280
684
2012
8
0,288
2160
648
2013
9
0,272
2040
612
2014
10
0,256
1920
576
2015
11
0,240
1800
540
2016
12
0,224
1680
504
2017
13
0,208
1560
468
2018
14
0,192
1440
432
2019
15
0,176
1320
396
2020
16
0,160
1200
360
2021
17
0,152
1140
342
2022
18
0,144
1080
324
2023
19
0,136
1020
306
2024
20
0,128
960
288
2025
21
0,120
900
270
2026
22
0,112
840
252
2027
23
0,104
780
234
2028
24
0,096
720
216
2029
25
0,088
660
198
2030
26
0,080
600
180
2031
27
0,072
540
162
2032
28
0,064
480
144
2033
29
0,056
420
126
2034
30
0,048
360
108
2035
31
0,040
300
90
2036
32
0,032
240
72
2037
33
0,024
180
54
2038
34
0,016
120
36
2039
35
0,008
60
18
2040
36
0,000
0
0

Maßgebender Prozentsatz und Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags gem. § 24a EStG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Auf die Vollendung
des
64. Lebensjahres
folgende
Kalenderjahr
K
Satz
Höchstbetrag
TAB4
TAB5
bis 2005
1
0,400
1900
2006
2
0,384
1824
2007
3
0,368
1748
2008
4
0,352
1672
2009
5
0,336
1596
2010
6
0,320
1520
2011
7
0,304
1444
2012
8
0,288
1368
2013
9
0,272
1292
2014
10
0,256
1216
2015
11
0,240
1140
2016
12
0,224
1064
2017
13
0,208
988
2018
14
0,192
912
2019
15
0,176
836
2020
16
0,160
760
2021
17
0,152
722
2022
18
0,144
684
2023
19
0,136
646
2024
20
0,128
608
2025
21
0,120
570
2026
22
0,112
532
2027
23
0,104
494
2028
24
0,096
456
2029
25
0,088
418
2030
26
0,080
380
2031
27
0,072
342
2032
28
0,064
304
2033
29
0,056
266
2034
30
0,048
228
2035
31
0,040
190
2036
32
0,032
152
2037
33
0,024
114
2038
34
0,016
76
2039
35
0,008
38
2040
36
0,000
0

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Allgemeine maschinelle Jahreslohnsteuer 2015 (Prüftabelle) [1] [2]

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Jahresbruttolohn
(in Euro)
Jahreslohnsteuer 2015 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das KiFBG (in Euro) in Steuerklasse [3]
I
II
III
IV
V
VI
5.000
0
0
0
0
431
576
7.500
0
0
0
0
720
865
10.000
0
0
0
0
1.008
1.153
12.500
116
0
0
116
1.296
1.560
15.000
480
140
0
480
1.990
2.425
17.500
975
550
0
975
2.939
3.374
20.000
1.555
1.084
0
1.555
3.930
4.334
22.500
2.108
1.633
78
2.108
4.724
5.084
25.000
2.673
2.182
400
2.673
5.476
5.856
27.500
3.259
2.751
820
3.259
6.266
6.668
30.000
3.866
3.342
1.294
3.866
7.102
7.524
32.500
4.493
3.953
1.818
4.493
7.976
8.412
35.000
5.141
4.585
2.332
5.141
8.869
9.305
37.500
5.810
5.238
2.854
5.810
9.763
10.198
40.000
6.499
5.912
3.388
6.499
10.656
11.091
42.500
7.209
6.606
3.934
7.209
11.549
11.984
45.000
7.940
7.321
4.488
7.940
12.442
12.877
47.500
8.691
8.057
5.052
8.691
13.335
13.770
50.000
9.480
8.831
5.640
9.480
14.248
14.683
52.500
10.361
9.693
6.292
10.361
15.239
15.674
55.000
11.268
10.581
6.956
11.268
16.230
16.665
57.500
12.201
11.494
7.632
12.201
17.222
17.657
60.000
13.159
12.432
8.320
13.159
18.213
18.648
62.500
14.141
13.396
9.022
14.141
19.204
19.639
65.000
15.133
14.383
9.736
15.133
20.195
20.630
67.500
16.124
15.375
10.464
16.124
21.186
21.621
70.000
17.115
16.365
11.204
17.115
22.177
22.612
72.500
18.106
17.357
11.956
18.106
23.168
23.603
75.000
19.154
18.404
12.766
19.154
24.216
24.651
77.500
20.204
19.454
13.592
20.204
25.266
25.701
80.000
21.254
20.504
14.432
21.254
26.316
26.751

Allgemeine Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in allen Sozialversicherungszweigen versichert ist.

Besondere maschinelle Jahreslohnsteuer 2015 (Prüftabelle) [4]

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahresbruttolohn
(in Euro)
Jahreslohnsteuer 2015 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das KiFBG (in Euro) in Steuerklasse
I
II
III
IV
V
VI
5.000
0
0
0
0
470
616
7.500
0
0
0
0
778
924
10.000
0
0
0
0
1.086
1.232
12.500
231
0
0
231
1.420
1.855
15.000
652
281
0
652
2.344
2.779
17.500
1.213
760
0
1.213
3.352
3.787
20.000
1.839
1.359
0
1.839
4.364
4.722
22.500
2.494
1.992
270
2.494
5.236
5.610
25.000
3.177
2.653
642
3.177
6.156
6.556
27.500
3.889
3.343
1.124
3.889
7.134
7.558
30.000
4.630
4.062
1.668
4.630
8.167
8.602
32.500
5.399
4.809
2.264
5.399
9.217
9.652
35.000
6.196
5.585
2.880
6.196
10.267
10.702
37.500
7.023
6.389
3.510
7.023
11.317
11.752
40.000
7.877
7.222
4.154
7.877
12.367
12.802
42.500
8.761
8.084
4.812
8.761
13.417
13.852
45.000
9.673
8.974
5.484
9.673
14.467
14.902
47.500
10.613
9.893
6.170
10.613
15.517
15.952
50.000
11.583
10.840
6.870
11.583
16.567
17.002
52.500
12.580
11.816
7.586
12.580
17.617
18.052
55.000
13.607
12.821
8.316
13.607
18.667
19.102
57.500
14.655
13.854
9.060
14.655
19.717
20.152
60.000
15.705
14.904
9.818
15.705
20.767
21.202
62.500
16.755
15.954
10.590
16.755
21.817
22.252
65.000
17.805
17.004
11.376
17.805
22.867
23.302
67.500
18.855
18.054
12.178
18.855
23.917
24.352
70.000
19.905
19.104
12.992
19.905
24.967
25.402
72.500
20.955
20.154
13.822
20.955
26.017
26.452
75.000
22.005
21.204
14.666
22.005
27.067
27.502
77.500
23.055
22.254
15.524
23.055
28.117
28.552
80.000
24.105
23.304
16.396
24.105
29.167
29.602

Besondere Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in keinem Sozialversicherungszweig versichert und privat kranken- und pflegeversichert ist sowie dem Arbeitgeber keine Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge mitgeteilt hat.

Anlage 2 Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für Dezember 2015 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer)


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Inhalt

1.
Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines
2.
Erläuterungen
 
2.1
Allgemeines
 
2.2
Verhältnis zur maschinellen Lohnsteuerberechnung
 
2.3
Freibeträge für Versorgungsbezüge und Altersentlastungsbetrag
 
2.4
Vorsorgepauschale
 
2.5
Feldlängen
 
2.6
Symbole
3.
Schnittstellenkonventionen
 
3.1
Eingangsparameter
 
3.2
Ausgangsparameter
4.
Interne Felder
5.
Programmablaufplan Dezember 2015

1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines

Der Programmablaufplan enthält gem. § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG die Berechnung für die Herstellung von Lohnsteuertabellen einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer mit Lohnstufen.

Der Programmablaufplan berücksichtigt folgende Änderungen durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags - KiFBG - vom ( BGBl 2015 I Seite 1202):

Entlastung durch

  • die Anhebung des Grundfreibetrags für 2015 und Nachholung ab bei täglichem, wöchentlichem und monatlichem Lohnzahlungszeitraum,

  • den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.908 Euro (Grundbetrag) im Rahmen der Steuerklasse II und Nachholung ab bei täglichem, wöchentlichem und monatlichem Lohnzahlungszeitraum. Erhöhungsbeträge beim Entlastungsbetrag für zweite und weitere Kinder werden ausschließlich über das Lohnsteuerermäßigungsverfahren berücksichtigt.

  • den erhöhten Kinderfreibetrag bei der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer und beim Solidaritätszuschlag sowie Nachholung ab bei täglichem, wöchentlichem und monatlichem Lohnzahlungszeitraum.

Aus Gründen der Vermeidung von Bürokratiekosten wird von Seiten der Verwaltung auch die (Weiter) Anwendung der auf Grundlage des Programmablaufplans vom ( BStBl 2014 I Seite 1518) erstellten Tages-Iwochen-/Monats-/Jahres-Lohnsteuertabellen 2015 nicht beanstandet. In den Steuerklassen 1 bis IV ist hierbei die Lohnsteuer für im Dezember 2015 endende Lohnzahlungszeiträume in der Weise zu ermitteln, dass nach der Ermittlung der einzubehaltenden Lohnsteuer zum Ausgleich der Anhebung des Grundfreibetrags von der Lohnsteuer bei


Tabelle in neuem Fenster öffnen
einem täglichen Lohnzahlungszeitraum ein Betrag von
0.73 Euro,
einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum ein Betrag von
5,13 Euro,
einem monatlichen und einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum jeweils ein Betrag von
22.00 Euro

abzuziehen ist. In der Steuerklasse III sind diese Abzugsbeträge zu verdoppeln. Negative Beträge dürfen nicht entstehen. Die Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) sind ohne weitere Besonderheiten auf Grundlage der nach dem Programmablaufplan vom (BStBl 2014 I Seite 1518) erstellten Tages-/Wochen-/Monats-/Jahres-Lohnsteuertabellen 2015 zu ermitteln.

In der Steuerklasse II ist darüber hinaus vor der Ermittlung der einzubehaltenden Lohnsteuer zum Ausgleich der Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vom steuerpflichtigen Arbeitslohn bei


Tabelle in neuem Fenster öffnen
einem täglichen Lohnzahlungszeitraum ein Betrag von
20.00 Euro,
einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum ein Betrag von
140.00 Euro,
einem monatlichen und einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum jeweils ein Betrag von
600.00 Euro

abzuziehen.

Die Vereinfachunasreaeluna kann auch beim Lohnsteuer-Jahresausaleich durch den Arbeitgeber (§ 42b EStG) angewandt werden, d. h.. es sind von der Lohnsteuer in den Steuerklassen I bis IV von der Lohnsteuer 22 Euro bzw. in der Steuerklasse III 44 Euro abzuziehen, ohne dass negative Beträge entstehen dürfen. Zu den Zuschlagsteuern siehe oben. In der Steuerklasse II sind vor der Ermittlung der einzubehaltenden Lohnsteuer vom steuerpflichtigen Arbeitslohn 600 Euro abzuziehen.

Der Programmablaufplan berücksichtigt auch die ab 2015 greifende Änderung der Berechnung des Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Krankenversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b EStG i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom , BGBl I S. 1266).

Bei der Aufstellung wurde im Übrigen für 2015 berücksichtigt, dass

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze 49.500 Euro (2014: 48.600 Euro) beträgt,

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) 14,0 % (2014: 14,9 %) beträgt,

  • der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung 0,90 % beträgt,

  • in der sozialen Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz 2,35 % (2014: 2,05 %) beträgt,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 72.600 Euro (2014: 71.400 Euro) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 62.400 Euro (2014: 60.000 Euro) beträgt,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz 18,7 % (2014: 18,9 %) beträgt und

  • der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung 60 % beträgt (§ 39b Absatz 4 EStG).

2. Erläuterungen

2.1 Allgemeines

Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von Jahresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume wird entsprechend den in § 39b Absatz 2 Satz 9 EStG angegebenen Bruchteilen vorgenommen. Bruchteile eines Cent werden entsprechend den Angaben im Programmablaufplan auf ganze Cent aufgerundet bzw. bleiben außer Ansatz.

Hat ein Rechenergebnis oder ein zu übertragendes Feld Dezimalstellen, die im Empfangsfeld nicht vorgesehen sind und ist im Programmablaufplan nichts anderes angegeben, sind diese überschüssigen Dezimalstellen wegzulassen. Dies gilt jedoch nur für die im Programmablaufplan genannten Felder. Zwischenfelder, die durch die Programmierung oder die verwendete Programmiersprache notwendig werden, sind nicht zu runden.

2.2 Verhältnis zur maschinellen Lohnsteuerberechnung

Der „Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für Dezember 2015 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer” ist an den „Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 2015” angelehnt. So sind Felder und Unterprogramme häufig identisch.

2.3 Freibeträge für Versorgungsbezüge und Altersentlastungsbetrag

Werden Versorgungsbezüge als laufender Arbeitslohn gezahlt, bleibt höchstens der auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil der Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 EStG) steuerfrei. Dieser Anteil ist wie folgt zu ermitteln: Bei monatlicher Lohnzahlung sind die Jahresbeträge mit einem Zwölftel, bei wöchentlicher Lohnzahlung die Monatsbeträge mit 7/30 und bei täglicher Lohnzahlung die Monatsbeträge mit 1/30 anzusetzen. Dabei darf der sich hiernach insgesamt ergebende Monatsbetrag auf den nächsten vollen Euro-Betrag, der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn teilbaren Centbetrag und der Tagesbetrag auf den nächsten durch fünf teilbaren Centbetrag aufgerundet werden. Der dem Lohnzahlungszeitraum entsprechende anteilige Höchstbetrag darf auch dann nicht überschritten werden, wenn in früheren Lohnzahlungszeiträumen desselben Kalenderjahres wegen der damaligen Höhe der Versorgungsbezüge ein niedrigerer Betrag als der Höchstbetrag berücksichtigt worden ist. Eine Verrechnung des in einem Monat nicht ausgeschöpften Höchstbetrags mit den, den Höchstbetrag übersteigenden Beträgen eines anderen Monats ist nicht zulässig. Die vorstehenden Regelungen geltend nicht in den Fällen des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleiches nach § 39b Absatz 2 Satz 12 EStG i. V. m. R 39b.8 LStR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist in der Steuerklasse VI nicht zu berücksichtigen (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 EStG).

Die vorstehende Regelung gilt für die Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags entsprechend.

2.4 Vorsorgepauschale

Aus Vereinfachungsgründen wird bei der Erstellung der Lohnsteuertabellen – bezogen auf den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die soziale Pflegeversicherung – der Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Absatz 3 SGB XI) in keinem Fall berücksichtigt. Beim Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Krankenversicherung ist immer auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen (s. § 242a SGB V) abzustellen (s. BT-Drs. 18/1529 vom , S. 65 letzter Absatz).

Werden vom privat versicherten Arbeitnehmer Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge nachgewiesen, ist die Lohnsteuer in einer Nebenrechnung zu ermitteln. Dabei werden die nachgewiesenen Beiträge des Arbeitnehmers um die nach den Lohnsteuertabellen für den tatsächlichen (Brutto) Jahresarbeitslohn berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale gemindert. Von dem verbleibenden Betrag ist der typisierte Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Der so ermittelte Wert ist von dem maßgeblichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen. Die Lohnsteuer ist für den geminderten Bruttoarbeitslohn in der Tabelle abzulesen. Für diese Nebenrechnung weisen die Tabellen für privat versicherte Arbeitnehmer den typisierten Arbeitgeberzuschuss und die Teilbeträge der Vorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung (ggf. die Mindestvorsorgepauschale) aus.

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer in der Steuerklasse III (keine Kinder, Beitragsbemessungsgrenze West) erhält einen Bruttojahresarbeitslohn von 50.000 Euro. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und privat kranken- und pflegeversichert. Seine nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge betragen 9.600 Euro im Jahr. Dazu erhält er einen Zuschuss von seinem Arbeitgeber.

Die Lohnsteuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle beträgt 5.676 Euro im Jahr; dabei ist durch die Berücksichtigung der Vorsorgepauschale ein Aufwand für gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung von 4.492 Euro berücksichtigt; der typisierte Arbeitgeberzuschuss beträgt im Dezember 2015 4.046 Euro. Um die nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, sind in einer Nebenrechnung diese Beiträge um den nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle berücksichtigte Aufwand für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung und den typisierten Arbeitgeberzuschuss zu mindern. Es verbleiben (9.600 Euro – 4.492 Euro – 4.046 Euro =) 1.062 Euro, die den Bruttojahresarbeitslohn mindern. In diesem Fall ist die Lohnsteuer bei einem Bruttojahresarbeitslohn von (50.000 Euro – 1.062 Euro =) 48.938 Euro abzulesen. Die Lohnsteuer beträgt in der Steuerklasse III 5.420 Euro.

Beispiel 2:

Ein Beamter in der Steuerklasse I ohne Kinder erhält einen Jahresarbeitslohn von 15.000 Euro. Seine nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge betragen 2.400 Euro im Jahr. Er erhält keinen Zuschuss von seinem Arbeitgeber.

Die Lohnsteuer nach der besonderen Lohnsteuertabelle beträgt 654 Euro im Jahr; dabei ist durch die Berücksichtigung der Mindestvorsorgepauschale bereits ein Aufwand von 1.801 Euro berücksichtigt. Um die nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, sind in einer Nebenrechnung diese Beiträge um die nach der besonderen Lohnsteuertabelle berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale zu mindern. Es verbleiben (2.400 Euro – 1.801 Euro =) 599 Euro, die den Jahresarbeitslohn mindern. In diesem Fall ist die Lohnsteuer bei einem Jahresarbeitslohn von (15.000 Euro – 599 Euro =) 14.401 Euro abzulesen. Die Lohnsteuer beträgt in der Steuerklasse I 549 Euro.

Für Fälle, in denen die Lohnsteuertabellen keine Möglichkeit zur Berechnung anbieten, wird auf der Internetseite www.bmf-steuerrechner.de eine maschinelle Berechnung der Lohnsteuer durch das Bundesministerium der Finanzen angeboten.

2.5 Feldlängen

Das Format und die Länge der Parameter und internen Felder sind bei der Programmierung (Codierung) zu bestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder dem Programmablaufplan ergeben.

Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehen sich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Bei der Steuerberechnung werden Gleitkommafelder verwendet.

2.6 Symbole

Die im Programmablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nach DIN 66001.

Darüber hinaus bedeuten:

↓ = Wert nach unten abrunden (z. B. Euro ↓ = auf volle Euro abrunden)

↑ = Wert nach oben aufrunden (z. B. Cent ↑ = auf volle Cent aufrunden)

→ = „übertragen nach” (Zuweisung)

3. Schnittstellenkonventionen

3.1 Eingangsparameter

Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z. B. in Betracht:

  • Vorzeichenprüfung,

  • Prüfung auf gültigen Inhalt (z. B. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4)

Es werden folgende Eingangsparameter benötigt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bedeutung
KRV
0 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West)
1 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost)
2 = wenn nicht 0 oder 1
LZZ
Lohnzahlungszeitraum:
1 = Jahr
2 = Monat
3 = Woche
4 = Tag
PKV
0 = gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer
1 = privat krankenversicherte Arbeitnehmer
PVS
0 = Pflegeversicherung außerhalb Sachsens
1 = Pflegeversicherung in Sachsen

3.2 Ausgangsparameter

Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bedeutung
BK
Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cent
BVSP
Im Rahmen der Lohnsteuerberechnung im Lohnzahlungszeitraum berücksichtigter Teil der Vorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen in Cent
LSTLZZ
Lohnsteuer im Lohnzahlungszeitraum in Cent
LZALOG
Obergrenze der Tabellenstufe in der Lohnsteuertabelle für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
LZALUG
Untergrenze der Tabellenstufe in der Lohnsteuertabelle für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
SOLZLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cent
TAGZ
Typisierter Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Lohnzahlungszeitraum in Cent

4. Interne Felder

Das Programm verwendet intern folgende Felder. Sollen solche Felder im Umfeld des Programms verwendet werden, können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sie nicht während des Programmdurchlaufs noch verändert wurden. Die internen Felder müssen vor Aufruf des Programms gelöscht werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bedeutung
ANP
Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Euro
ANTEIL1
Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von Jahreswerten auf ganze Cent abgerundet
BBGKVPV
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung in Euro
BBGRV
allgemeine Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in Euro
DIFF
Differenz zwischen ST1 und ST2 in Euro
EFA
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Euro
JBMG
Jahressteuer nach § 51a EStG, aus der Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer ermittelt werden in Euro
JW
Jahreswert, dessen Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll in Cent
JWLSTA
Jahreswert Lohnsteuer 2015 vor K1FBG in Cent
JWLSTN
Jahreswert Lohnsteuer 2015 in Cent
JWSOLZA
Jahreswert Solidaritätszuschlag 2015 vor KiFBG in Cent
JWSOLZN
Jahreswert Solidaritätszuschlag 2015 in Cent
JWBKA
Jahreswert Bemessungsgrundlage Kirchensteuer 2015 vor KIFBG in Cent
JWBKN
Jahreswert Bemessunqsqrundlage Kirchensteuer 2015 in Cent
KFB
Summe der Freibeträge für Kinder in Euro
KVSATZAG
Beitragssatz des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung (5 Dezimalstellen)
KVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung (5 Dezimalstellen)
KVZ
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers in Prozent (2 Dezimalstellen)
KZTAB
Kennzahl für die Einkommensteuer-Tarifarten:
1 = Grundtarif
2 = Splittingtarif
LSTJAHR
Jahreslohnsteuer in Euro
MIST
Mindeststeuer für die Steuerklassen V und VI in Euro
PVSATZAG
Beitragssatz des Arbeitgebers zur sozialen Pflegeversicherung (5 Dezimalstellen)
PVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers zur sozialen Pflegeversicherung (5 Dezimalstellen)
RVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (4 Dezimalstellen)
RW
Rechenwert in Gleitkommadarstellung
SAP
Sonderausgaben-Pauschbetrag in Euro
SCHLEIFZ
Schleifenzähler für Differenzberechnung
SOLZFREI
Freigrenze für den Solidaritätszuschlag in Euro
SOLZJ
Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
SOLZMIN
Zwischenwert für den Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ST
Tarifliche Einkommensteuer in Euro
STKL
Steuerklasse:

1 = I
2 = II
3 = III
4 = IV
5 = V
6 = VI
ST1
Tarifliche Einkommensteuer auf das 1,25-fache ZX in Euro
ST2
Tarifliche Einkommensteuer auf das 0,75-fache ZX in Euro
TBSVORV
Teilbetragssatz der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung (2 Dezimalstellen)
VHB
Höchstbetrag der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für die private Krankenversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSPN
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP1
Zwischenwert 1 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP2
Zwischenwert 2 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
W1STKL5
Erster Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
W2STKL5
Zweiter Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
W3STKL5
Dritter Grenzwert in Steuerklasse V/Vl in Euro
X
Zu versteuerndes Einkommen gem. § 32a Absatz 1 und 2 EStG in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
Y
Gem. § 32a Absatz 1 EStG (6 Dezimalstellen)
ZKF
Zahl der Freibeträge für Kinder (eine Dezimalstelle, nur bei Steuerklassen I, II, III und IV)
ZRE4
Steuerpflichtiger Arbeitslohn in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZRE4O
Maßgeblicher steuerpflichtiger Arbeitslohn in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZRE4VP
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes ZRE4O zur Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZTABFB
Feste Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) in Euro
ZVE
Zu versteuerndes Einkommen in Euro
ZX, ZZX, HOCH, VERGL
Zwischenfelder zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro.

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Allgemeine Jahreslohnsteuertabelle 2015 (Prüftabelle) [5] [6]

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Jahresbruttolohn
(in Euro, Cent)
Tabellenstufe
Jahreslohnsteuer 2015 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das KiFBG (in Euro) in Steuerklasse
von … Euro
bis … Euro
I
II
III
IV
V
VI
5.000
4.968,00
5.003,99
0
0
0
0
431
576
7.500
7.488,00
7.523,99
0
0
0
0
722
867
10.000
9.972,00
10.007,99
0
0
0
0
1.009
1.154
12.500
12.492,00
12.527,99
120
0
0
120
1.299
1.569
15.000
14.976,00
15.011,99
481
142
0
481
1.994
2.429
17.500
17.496,00
17.531,99
982
556
0
982
2.951
3.387
20.000
19.980,00
20.015,99
1.558
1.088
0
1.558
3.936
4.338
22.500
22.500,00
22.535,99
2.131
1.640
82
2.131
4.752
5.114
25.000
24.984,00
25.019,99
2.694
2.186
402
2.694
5.502
5.884
27.500
27.468,00
27.503,99
3.279
2.752
820
3.279
6.296
6.698
30.000
29.988,00
30.023,99
3.893
3.347
1.300
3.893
7.140
7.562
32.500
32.472,00
32.507,99
4.519
3.955
1.826
4.519
8.013
8.448
35.000
34.992,00
35.027,99
5.175
4.592
2.358
5.175
8.916
9.351
37.500
37.476,00
37.511,99
5.842
5.241
2.880
5.842
9.806
10.241
40.000
39.996,00
40.031,99
6.541
5.920
3.420
6.541
10.709
11.144
42.500
42.480,00
42.515,99
7.249
6.610
3.964
7.249
11.599
12.034
45.000
45.000,00
45.035,99
7.989
7.331
4.526
7.989
12.502
12.937
47.500
47.484,00
47.519,99
8.739
8.063
5.090
8.739
13.392
13.827
50.000
49.968,00
50.003,99
9.527
8.832
5.676
9.527
14.301
14.736
52.500
52.488,00
52.523,99
10.417
9.701
6.332
10.417
15.300
15.736
55.000
54.972,00
55.007,99
11.319
10.583
6.992
11.319
16.285
16.720
57.500
57.492,00
57.527,99
12.261
11.504
7.674
12.261
17.284
17.719
60.000
59.976,00
60.011,99
13.214
12.436
8.360
13.214
18.269
18.704
62.500
62.496,00
62.531,99
14.206
13.408
9.068
14.206
19.268
19.703
65.000
64.980,00
65.015,99
15.191
14.389
9.778
15.191
20.253
20.688
67.500
67.500,00
67.535,99
16.190
15.388
10.514
16.190
21.252
21.687
70.000
69.984,00
70.019,99
17.174
16.373
11.250
17.174
22.236
22.671
72.500
72.468,00
72.503,99
18.159
17.358
11.998
18.159
23.221
23.656
75.000
74.988,00
75.023,99
19.215
18.414
12.814
19.215
24.278
24.713
77.500
77.472,00
77.507,99
20.259
19.457
13.636
20.259
25.321
25.756
80.000
79.992,00
80.027,99
21.317
20.516
14.484
21.317
26.379
26.814

Allgemeine Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in allen Sozialversicherungszweigen versichert ist.

Besondere Jahreslohnsteuertabelle 2015 (Prüftabelle) [7]

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahresbruttolohn
(in Euro, Cent)
Tabellenstufe
Jahreslohnsteuer 2015 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das KiFBG (in Euro) in Steuerklasse
von … Euro
bis … Euro
I
II
III
IV
V
VI
5.000
4.968,00
5.003,99
0
0
0
0
471
616
7.500
7.488,00
7.523,99
0
0
0
0
781
926
10.000
9.972,00
10.007,99
0
0
0
0
1.087
1.232
12.500
12.492,00
12.527,99
234
0
0
234
1.429
1.865
15.000
14.976,00
15.011,99
654
283
0
654
2.348
2.783
17.500
17.496,00
17.531,99
1.221
767
0
1.221
3.365
3.800
20.000
19.980,00
20.015,99
1.843
1.363
0
1.843
4.370
4.728
22.500
22.500,00
22.535,99
2.503
2.001
276
2.503
5.246
5.622
25.000
24.984,00
25.019,99
3.183
2.658
646
3.183
6.162
6.562
27.500
27.468,00
27.503,99
3.890
3.344
1.124
3.890
7.136
7.558
30.000
29.988,00
30.023,99
4.637
4.069
1.672
4.637
8.177
8.612
32.500
32.472,00
32.507,99
5.401
4.811
2.266
5.401
9.220
9.655
35.000
34.992,00
35.027,99
6.205
5.594
2.886
6.205
10.279
10.714
37.500
37.476,00
37.511,99
7.026
6.393
3.512
7.026
11.322
11.757
40.000
39.996,00
40.031,99
7.888
7.233
4.160
7.888
12.380
12.815
42.500
42.480,00
42.515,99
8.766
8.089
4.814
8.766
13.423
13.859
45.000
45.000,00
45.035,99
9.686
8.987
5.492
9.686
14.482
14.917
47.500
47.484,00
47.519,99
10.621
9.900
6.174
10.621
15.525
15.960
50.000
49.968,00
50.003,99
11.584
10.841
6.872
11.584
16.568
17.004
52.500
52.488,00
52.523,99
12.590
11.825
7.592
12.590
17.627
18.062
55.000
54.972,00
55.007,99
13.610
12.824
8.318
13.610
18.670
19.105
57.500
57.492,00
57.527,99
14.666
13.865
9.068
14.666
19.729
20.164
60.000
59.976,00
60.011,99
15.710
14.908
9.820
15.710
20.772
21.207
62.500
62.496,00
62.531,99
16.768
15.967
10.600
16.768
21.830
22.265
65.000
64.980,00
65.015,99
17.811
17.010
11.380
17.811
22.873
23.309
67.500
67.500,00
67.535,99
18.870
18.068
12.188
18.870
23.932
24.367
70.000
69.984,00
70.019,99
19.913
19.112
12.998
19.913
24.975
25.410
72.500
72.468,00
72.503,99
20.956
20.155
13.824
20.956
26.018
26.454
75.000
74.988,00
75.023,99
22.015
21.213
14.674
22.015
27.077
27.512
77.500
77.472,00
77.507,99
23.058
22.257
15.526
23.058
28.120
28.555
80.000
79.992,00
80.027,99
24.116
23.315
16.406
24.116
29.179
29.614

Besondere Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in keinem Sozialversicherungszweig versichert und privat kranken- und pflegeversichert ist sowie dem Arbeitgeber keine Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge mitgeteilt hat.

BMF v. - IV C 5 - S 2361/15/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 676
DStR 2015 S. 8 Nr. 38
EStB 2015 S. 364 Nr. 10
StB 2015 S. 341 Nr. 10
UAAAF-02690

1Berechnet für die Beitragsbemessungsgrenzen West

2Berechnet mit den Merkern KRV und PKV = 0 sowie KVZ = 0,90

3In der Steuerklasse II gilt PVZ = 0, in den anderen Steuerklassen gilt PVZ = 1

4Berechnet mit den Merkern KRV = 2 und PKV = 1; PKPV = 0

5Berechnet für die Beitragsbemessungsgrenzen West

6Berechnet mit den Merkern KRV und PKV = 0

7Berechnet mit den Merkern KRV = 2 und PKV = 1