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LSG Sachsen Urteil v. - 8 SO 22/11

Gesetze: SGB II § 21 Abs. 4; SGB XII § 30 Abs. 4; SGB IX § 40; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Mehrbedarf für behinderte Menschen in Ausbildung nach § 30 Abs. 4 Satz 1 SGB XII setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte tatsächlich Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII von einem Träger der Sozialhilfe erhält.

2. Die Aufzählung der mehrbedarfsauslösenden Bildungsmaßnahmen in § 30 Abs. 4 Satz 1 SGB XII ist abschließend.

3. Eine erweiternde Auslegung des § 30 Abs. 4 Satz 1 SGB XII ist nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BSG zu § 21 Abs. 4 SGB II ( - und vom - B 4 AS 3/10 R) geboten. Denn dort wurde der Kreis der erfassten Bildungsmaßnahmen gerade nicht erweitert, sondern vielmehr auf regelförmige Maßnahmen begrenzt.

Fundstelle(n):
WAAAF-02659

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