1. Im einstweiligen Rechtsschutz besteht kein Anordnungsgrund, wenn der Leistungsträger eine darlehensweise Leistungsgewährung angeboten hat. Wenn dem Leistungsberechtigten die Annahme des Angebots zumutbar ist, ist er zur Abwendung der Notlage vorrangig auf die Inanspruchnahme der darlehensweisen Gewährung zu verweisen (ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, B v - L 23 B 19/06 SO ER - und LSG Baden-Württemberg, B v - L 2 SO 233/08 ER -).
2. Einem Anordnungsanspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht bereits das Fehlen einer Zielvereinbarung nach § 4 i.V.m. § 3 Abs. 4 BudgetV entgegen. Dies ergibt sich bereits aus der allgemeinen Notwendigkeit der Zielvereinbarung für das Persönliche Budget (vgl BSG, U v - B 2 U 1/11 R - juris RN 36).
Fundstelle(n): CAAAF-02657
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