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LSG Hessen Urteil v. - L 3 U 54/11

Gesetze: SGB VII § 9 Abs. 1; BKV Anlage 1 Nr. 3101

Leitsatz

Leitsatz:

Für eine Erzieherin, die behinderte Kinder in einer Sonderschule betreut, besteht hinsichtlich der Chlamydia pneumoniae keine Infektionsgefahr, die in besonderem Maße über der Infektionsgefahr in der Gesamtbevölkerung liegt. Bei Chlamydia pneumoniae besteht ein hoher Verbreitungsgrad. Die Erkrankung kann bei Alltagskontakten übertragen werden. Der Grad der Durchseuchung unter Schulkindern ist geringer als im Durchschnitt der Gesamtbevölkerung.

Fundstelle(n):
UAAAF-02638

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