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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 1 AS 3579/15 B

Gesetze: SGG § 86b Abs 2

Leitsatz

Leitsatz:

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens fehlt, wenn der im SGB-II-Leistungsbezug stehende Antragsteller eine unverzügliche (d.h. unter Abkürzung der normalen Bearbeitungszeit) Abänderung seiner Leistungsbewilligung begehrt und deren besondere Dringlichkeit dem Antragsgegner nicht dargelegt hat. Die (ggf. nochmalige) Kontaktierung des Antragsgegners mit dem Ziel, auf die Dringlichkeit besonders hinzuweisen, stellt keine unzumutbare Obliegenheit dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAF-02621

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