BGH Beschluss v. - 3 StR 303/15

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

2Die Nachprüfung des Urteils hat auch unter Berücksichtigung der Revisionsangriffe zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Ausspruch über die Einziehung bedarf indes der Änderung bzw. Präzisierung.

3Das Landgericht hat in dem Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel, dessen Grundlage nicht § 74 StGB, sondern § 33 Abs. 2 BtMG ist (, NStZ-RR 2002, 118, 119), die einzuziehenden Gegenstände nicht genügend konkret bezeichnet (vgl. Weber, BtMG, 4. Aufl., § 33 Rn. 320). Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln sind Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts anzugeben. Der Senat kann dies indes nachholen, weil die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten (vgl. , BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2).

4Bezüglich der Mobiltelefone ist hingegen eine hinreichende Konkretisierung anhand der Urteilsgründe nicht möglich. Auch erschließt sich daraus nicht, inwieweit die drei Geräte benutzt wurden. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat daher die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen.

5Angesichts des nur geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und seinen eigenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Fundstelle(n):
BAAAF-02507