Bilanzbuchhalter-Handbuch
10. Aufl. 2015
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8. Kapitel: Recht
A. Privatrecht und öffentliches Recht
1Die deutsche Rechtsordnung unterscheidet üblicherweise Privatrecht und öffentliches Recht. Das Privatrecht, auch Zivilrecht oder bürgerliches Recht genannt, ordnet die Beziehungen der einzelnen Staatsbürger untereinander nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zu den anderen Rechtsgebieten ist also, dass sich die Beteiligten gleichberechtigt gegenüberstehen. Unter dem Begriff „Privatrecht” werden das Bürgerliche Recht, das Handels- und Wirtschaftsrecht sowie ein Teil des Arbeitsrechts zusammengefasst. Das Privatrecht schafft nur wenige zwingende Vorschriften, da das Recht hier davon ausgeht, dass die mündigen Bürger ihre Angelegenheiten selbständig erledigen können, beeinhaltet jedoch ergänzende Regelungen, die allerdings auch anders ausgestaltet werden können. So ist es jedem Bürger freigestellt, ob und mit wem er einen Kaufvertrag abschließen möchte und welchen Inhalt dieser haben soll. Es herrscht Vertragsfreiheit. Deshalb spricht man beim Privatrecht auch von dispositivem, also nachgiebigem Recht (ius dispositivum).
Das öffentliche Recht regelt dagegen das Verhältnis des Staats zu sei...