Bilanzbuchhalter-Handbuch
10. Aufl. 2015
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2. Kapitel: Jahresabschluss (Einzelabschluss, Handels- und Steuerbilanz)
A. Allgemeine Grundsätze
I. Der handelsrechtliche Jahresabschluss
1. Der Regelfall
1Die sich aus §§ 238 bis 245 HGB ergebende Verpflichtung zu der Führung von Büchern, der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz sowie eines Abschlusses zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (vgl. 1. Kap. Rdn. 301 ff. und 354 ff.) wurde den Kaufleuten i. S. der §§ 1 bis 7 HGB vom Gesetzgeber aus den unterschiedlichsten Gründen auferlegt. Sieht man von der dadurch ermöglichten Selbstkontrolle der Geschäftsführung, der Kontrolle durch die Eigentümer ab, soll Dritten (Gläubigern, Kunden, Arbeitnehmern, der interessierten Öffentlichkeit) ein Einblick in die Vermögensverhältnisse sowie die Ertragslage des Unternehmens ermöglicht werden. Je nach Rechtsform des Unternehmens kommen dem Jahresabschluss weitergehende Funktionen zu. Bei den Personengesellschaften des Handelsrechts werden zusätzlich die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen dokumentiert. Der Jahresabschluss ist Grundlage für die Ermittlung der den einzelnen ...