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STFAN Nr. 7 vom Seite 15

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Unternehmen

OStR Dipl.-Hdl. Oliver Zschenderlein, Koblenz

Nachfolgend berichten wir über die wichtigsten Regelungen zum Bereich der „Minijobs“ und der „kurzfristigen Beschäftigungen“ in Unternehmen in der seit dem gültigen Rechtslage. Wir gehen insbesondere auf die Sozialversicherungspflicht oder -freiheit und die Besteuerung ein. Anschließend zeigen wir, wie diese Lohnaufwendungen in der Buchführung erfasst werden.

Allgemeines

Ende 2014 waren in Deutschland mehr als 7 Millionen Menschen geringfügig entlohnt beschäftigt. Rund 6,8 Millionen Minijobber waren im gewerblichen Bereich tätig und 268.000 in Privathaushalten.

Aushilfsbeschäftigungen werden in fast allen Betrieben und Wirtschaftszweigen angeboten. Für die Arbeitgeber sind Arbeitnehmer in einer „geringfügigen Beschäftigung“ aus den verschiedensten Gründen interessant. Beispielsweise für Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen oder für kurzfristige Mehrarbeit bietet es sich an, eine Aushilfskraft zu beschäftigen. Vor allem aber dann, wenn sich für die Tätigkeit eine Vollzeitbeschäftigung nicht rechnet, greifen Betriebe auf Teilzeitbeschäftigte oder Aushilfskräfte zurück.

Begriffliche Abgrenzung

Unter einem „geringfügigen Beschäftigungsve...

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