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Neuerungen im Erbrecht ab 17.08.2015 – Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)
Zur Umsetzung der EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments vom – EU-ErbRVO) hat der Deutsche Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zum internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (so der offizielle Titel) am vorgelegt. Da die EU-ErbRVO ab dem gilt, ist mit einem Inkrafttreten des Gesetzes ab diesem Datum zu rechnen.
Allgemeines
Die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbRVO) soll der Vereinheitlichung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft dienen. Dies wird in einigen Bereichen gelingen, in anderen eher nicht. Irland, England und Dänemark haben sich der EU-ErbRVO nicht angeschlossen. Nachfolgend einige wesentliche Neuerungen im Überblick.
Anzuwendendes Recht in Erbsachen – Art. 21 Abs. 1 EU-ErbRVO
Ab dem ist in Nachlasssachen das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und zwar gem. Art. 20 EU-ErbRVO auch dann, wenn es sich um einen Staat handelt, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.
Es kann also die Situation eintreten, dass für in Deutschland befindlichen Nachlass US-Recht angewendet werden muss. Da es in verschiedenen Ländern, z. B. USA, k...