Bindungswirkung der Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde für die Höhe der Sonderabschreibung der Erwerber von Baudenkmalen
Leitsatz
1. Erfasst die Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG Tatbestandsmerkmale, die zugleich denkmalschutzrechtliche und steuerrechtliche
Bedeutung haben, so ist die in der Bescheinigung zum Ausdruck kommende denkmalschutzrechtliche Beurteilung auch steuerrechtlich
bindend. Die Frage, wie weit die Bindungswirkung der von der Denkmalschutzbehörde erteilten Bescheinigung im Einzelfall reicht,
das heißt welche Sachverhaltselemente einer denkmalschutzrechtlichen Beurteilung unterzogen werden, hängt vom jeweiligen konkreten
Inhalt der Bescheinigung ab. Ihr Regelungsinhalt ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln.
2. Wurden mehrere Objekte in einer denkmalgeschützten Immobilie veräußert, waren die – teils nach § 7i EStG begünstigten,
teils nicht begünstigten – Kosten des Veräußerers insgesamt höher als die von den Erwerbern gezahlten Kaufpreise und hat die
Denkmalschutzbehörde in der Aufteilung der Gesamtkosten in ihrer Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG die insgesamt nicht nach
§ 7i EStG begünstigten Aufwendungen vorrangig dem Teil der Gesamtaufwendungen zugerechnet, um den die Gesamtaufwendungen des
Veräußerers höher waren als die Kaufpreise der Erwerber, hat sie den verbleibenden Betrag den Erwerbern zugerechnet und hat
sich so ein höheren Betrag an nach § 7i EStG begünstigten Aufwendungen für die einzelnen Erwerber ergeben, als es ihrem prozentualen
Anteil an den Gesamtkosten des Veräußerers entsprochen hätte, so sind die für die Einkommensteuer der Erwerber zuständigen
Finanzämter an diese Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde gebunden und nicht berechtigt, insoweit eine – zudem auch rechnerisch
nicht nachvollziehbare und nicht überprüfbare – Neuberechnung der nach § 7i EStG bebünstigten Kosten vorzunehmen. Soweit die
Denkmalschutzbehörde aber tatsächlich nicht nach § 7i EStG begünstigte Kosten (u. a. Kaufpreis des Veräußerers für das Altobjekt,
Kosten vor Abschluss des Kaufvertrags i.S. des § 7i Abs. 1 S. 5 EStG) als begünstigt behandelt hat, dürfen die für die Einkommensteuer
zuständigen Finanzämter entsprechende Kürzungen der Sonderabschreibung vornehmen.
3. Diese Verteilung (s. unter 2.) entspricht auch dem Förder-, Entlastungs- und Anreizzweck des § 7i ESt; denn nur die Erwerber,
nicht aber der Veräußerer, können die Begünstigung in Anspruch nehmen. Die Maßgabe, den Erwerbern begünstigte Sanierungsaufwendungen
im größtmöglichen Umfang zuzuordnen und damit dem Förderzweck des § 7i EStG Geltung zu verschaffen, ist auch bei der steuerrechtlichen
Überprüfung der bescheinigten Aufwandssumme zu beachten, die der Bescheid der Denkmalschutzbehörde eröffnet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAF-02302
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