kein Widerruf aufgrund arglistiger Täuschung nach Ablauf der Anfechtungsfrist
Leitsatz
1. Bei der Prüfung, ob eine tatsächliche Verständigung von vornherein unwirksam ist, weil sie aufgrund von Verstößen gegen
die Regeln der Logik oder gegen allgemeine Erfahrungssätze zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis geführt hat, handelt
es sich um eine Evidenzkontrolle aus der ex ante-Perspektive der Beteiligten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht
um eine Würdigung des Sachverhalts unter Berücksichtigung nachträglich bekannt gewordener Tatsachen.
2. Die Anfechtungsvorschriften der §§ 119, 123 BGB sind auf tatsächliche Verständigungen im Steuerverfahren grundsätzlich
anwendbar.
3. Die Anfechtungsfrist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte
die Täuschung entdeckt (§ 124 Abs. 2 BGB). Ein bloßer Verdacht oder ein Kennenmüssen genügt hierfür nicht.
4. Nach Ablauf der einjährigen Anfechtungsfrist des § 124 BGB kann eine durch arglistige Täuschung erwirkte tatsächliche Verständigung
entgegen § 130 Abs. 3 S. 2 AO nicht mehr nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO zurückgenommen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 12 Nr. 23 DStRE 2016 S. 1131 Nr. 18 EFG 2015 S. 1762 Nr. 21 PStR 2016 S. 177 Nr. 7 Ubg 2016 S. 628 Nr. 10 DAAAF-02301
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