Abzinsung eines der Kapitalgesellschaft unverzinslich gewährten unbefristeten Gesellschafterdarlehens trotz der Vereinbarung
von Zinsen ab dem Folgejahr (wertbegründende Tatsache)
Leitsatz
1. Ein der Kapitalgesellschaft von ihrem Gesellschafter zunächst einschränkungslos unverzinslich gewährtes unbefristetes Darlehen
ist zum Bilanzstichtag auch dann nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG gewinnerhöhend abzuzinsen, wenn im Folgejahr bereits vor der Bilanzaufstellung
eine Verzinsung des Gesellschafterdarlehens mit Wirkung ab dem Beginn des Folgejahres vereinbart worden ist. In diesem Fall
ist das Darlehen bis zur Vereinbarung der künftigen Verzinsung als unverzinslich zu behandeln und erst ab dem Bilanzstichtag
des Folgejahres entsprechend der geänderten Verzinsungsvereinbarung neu zu bewerten (Anschluss an /05, BStBl I 2005, 699).
2. Die Vereinbarung hinsichtlich der Verzinslichkeit des Darlehens ab dem Folgejahr stellt für den Bilanzstichtag des laufenden
Jahres eine wertbegründende und keine wertaufhellende Tatsache dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 22/2015 S. 1025 DStR 2016 S. 8 Nr. 21 DStRE 2016 S. 963 Nr. 16 EFG 2015 S. 1820 Nr. 21 GmbH-StB 2016 S. 21 Nr. 1 KÖSDI 2015 S. 19589 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2016 S. 396 Ubg 2016 S. 549 Nr. 9 GAAAF-02297
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