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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 2762/10

Gesetze: UStG § 13 Abs. 2UStG § 21 Abs. 2UStG § 5 Abs. 1 Nr. 3UStDV § 17UStDV § 17c ZK Art. 5 Abs. 4 ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK Art. 220 Abs. 1 ZK Art. 221 Abs. 3 ZK Art. 185 Abs. 1 EUStBV§ 1 EUStBV§ 12 AO§ 169 Abs. 2 S. 2 AO § 169 Abs. 2 S. 3

Vollmachtloser Vertreter als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer

Leitsatz

1. Eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist ausgeschlossen, wenn die eingeführten Gegenstände von dem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr nicht unmittelbar zur Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen verwendet werden.

2. Personen, die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd und sind nach Art. 5 Abs. 4 ZK als vollmachtlose Vertreter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer.

3. Bei der Anmeldung einer Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gibt es keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht.

4. Ein Vermögensvorteil nach § 169 Abs. 2 S. 3 AO ist nicht bereits dann erlangt, wenn ein Entgelt für eine Beihilfehandlung als Dienstleistung, jedoch nicht durch die Tat selbst erlangt wurde.

5. Wurde eine Steuerhinterziehung jedoch erst dadurch ermöglicht, dass der vollmachtlose Vertreter den ihn obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist, verlängert sich die Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs. 2 S. 3 AO auf zehn Jahre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAF-02290

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