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NWB BB 10/2015 S. 294

Gründer: Arbeitnehmer flexibel beschäftigen

Gründer dürfen in den ersten vier Jahren befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Höchstdauer von vier Jahren ohne Angabe von Gründen abschließen. Außerdem können die Verträge in dieser Zeit beliebig verlängert werden, wobei sich die Verlängerungen nahtlos aneinander anschließen und während der Laufzeit der zuletzt vereinbarten Befristung erfolgen müssen. Wer erst nach Ablauf des vierten Jahres eine befristete Arbeitsstelle anbietet, darf eine Befristung ohne Grund nur auf zwei Jahre aussprechen.