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NWB BB 10/2015 S. 293

Rechnungskorrektur: Nicht handschriftlich ändern

Fehler in Rechnungen sind in der Praxis keine Seltenheit. Dies kann unterschiedliche Gründe haben, z. B. auf den falschen Namen ausgestellt oder Bestellungen sind nicht richtig aufgeführt. Diese fehlerhaften Eingangsrechnungen sollten von Mandanten nicht einfach handschriftlich geändert werden. Nur der Aussteller darf sie korrigieren. Eine Alternative ist, sich vom Aussteller die erforderliche Korrektur bestätigen zu lassen, z. B. per Fax oder Mail, und diese Bestätigung zu den Unterlagen zu nehmen.