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Sachzuwendungen nach § 37b EStG
Sachzuwendungen nach § 37b EStG
Im Jahr 2007 wurde mit dem Jahressteuergesetz eine Regelung in das Einkommensteuergesetz eingefügt, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 % (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) pauschal zu übernehmen und abzuführen. Dabei handelt es sich um § 37b EStG. Die Vorschrift soll das Besteuerungsverfahren vereinfachen und für alle Beteiligten Rechtssicherheit schaffen.