Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
1. Aufl. 2015
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Teil H – Anhang „Bilanzrichtlinie”
Richtlinie 2013/34/EU des EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (RL 2013/34/EU) vom , veröffentlicht im ABl L 182/19 v. [Abdruck ohne Erwägungsgründe]
Kapitel 1:
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Rechtsformen von Unternehmen und Gruppen
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Rechtsformen von Unternehmen,
die in Anhang I genannt sind;
die in Anhang II genannt sind und bei denen alle unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter des Unternehmens mit ansonsten unbeschränkter Haftung tatsächlich nur beschränkt haftbar sind, weil diese Gesellschafter
i)über eine in Anhang I aufgeführte Rechtsform verfügen oder
ii)nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, aber über ...