Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
1. Aufl. 2015
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Teil G – Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
[§§ 1 – 4 nicht abgedruckt]
§ 5 Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1§ 29 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Fassung
des Bilanzrichtlinie Umsetzungsgesetzes vom
(BGBl. I
S. 1245) sind erstmals auf Jahres und
Konzernabschlüsse für ein nach dem beginnendes
Geschäftsjahr anzuwenden. 2Auf Jahres und
Konzernabschlüsse für ein vor dem beginnendes Geschäftsjahr
bleibt § 29 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung in der bis zum geltenden Fassung anwendbar.
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I Begründung RegE, S. 111
Die Ergänzung des EGGmbHG um einen neuen § 5 erfolgt spiegelbildlich zur neuen Übergangsvorschrift des EGHGB-E, um die neuen Vorgaben erst für nach dem beginnende Geschäftsjahre vorzuschreiben, eine vorzeitige Anwendung wird aber zuzulassen.
II Begründung Beschlussempfehlung zum RegE, S. 89
Die Streichung der Sätze 3 und 4 folgt der Änderungsbitte des Bundesrates. Die Ausführungen zu Art. 2 Nr. 2 gelten entsprechend.S. 319