Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
1. Aufl. 2015
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Teil E – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
[§§ 1 – 26e nicht abgedruckt]
§ 26g
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1Die §§ 58,
152, 160, 209, 240, 256 und 261 des Aktiengesetzes in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom (BGBl. I
S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse anzuwenden, die
sich auf ein nach dem beginnendes Geschäftsjahr
beziehen. 2Auf Jahres- und
Konzernabschlüsse, die sich auf ein vor dem beginnendes
Geschäftsjahr beziehen, bleiben die §§ 58, 152, 160, 209, 240, 256 und 261
des Aktiengesetzes in der bis zum geltenden Fassung
anwendbar. |
I Begründung RegE, S. 110
Die Ergänzung des EGAktG um einen neuen Paragrafen erfolgt spiegelbildlich zur neuen Übergangsvorschrift des EGHGB-E, um die neuen Vorgaben erst für nach dem beginnende Geschäftsjahre vorzuschreiben, eine vorzeitige Anwendung wird aber zuzulassen. Zur Vermeidung von Doppelbelegungen durch parallele Gesetzgebungsvorhaben wird der neue Paragraf dynamisch bezeichnet; dies ist im Stadium der Gesetzesverkündung zu präzisieren.
II Begründung Beschlussempfehlung zum RegE, S. 89
Die Streichung der Sätze 3 und 4 folgt der Änderungsbitte des Bu...