Carsten Theile
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
1. Aufl. 2015
ISBN der Online-Version: 978-3-482-77881-0
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65641-5
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Dokumentvorschau
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) (1. Auflage)
Teil C – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Erster – Achtundzwanzigster Abschnitt:
[Artikel 1 – 65 nicht abgedruckt]
Neunundzwanzigster Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
[Artikel 66 nicht abgedruckt]
Artikel 67
Tabelle in neuem Fenster öffnen
(1) | 1Soweit auf Grund der geänderten
Bewertung der laufenden Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen eine
Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich ist, ist dieser Betrag bis
spätestens zum in jedem Geschäftsjahr zu mindestens
einem Fünfzehntel anzusammeln. 2Ist auf Grund der
geänderten Bewertung von Verpflichtungen, die die Bildung einer Rückstellung
erfordern, eine Auflösung der Rückstellungen erforderlich, dürfen diese
beibehalten werden, soweit der aufzulösende Betrag bis spätestens zum
wieder zugeführt werden müsste.
3Wird von dem Wahlrecht nach Satz 2 kein
Gebrauch gemacht, sind die aus der Auflösung resultierenden Beträge unmittelbar
in die Gewinnrücklagen einzustellen. 4Wird von dem Wahlrecht nach Satz 2
Gebrauch gemacht, ist der Betrag der Überdeckung jeweils im Anhang und im
Konzernanhang anzugeben. |
(2) | Bei Anwendung des... |