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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 17 | Außergewöhnliche Belastungen: Rolle rückwärts des BFH bei Zivilprozesskosten

Der BFH hat seine steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung aus 2011 zum Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen wieder aufgegeben und ist zu den alten, strengen Kriterien zurückgekehrt. Die Kosten eines Zivilprozesses sind damit in Altfällen bis 2012 – genauso wie nach der gesetzlichen Neuregelung ab 2013 – im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur bei einer existenziellen Bedrohung.

Im Mai 2011 hatte der VI. Senat des Bundesfinanzhofs die Rechtsprechung zum Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu Gunsten der Steuerzahler geändert. Zivilprozesskosten waren danach grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen – unabhängig vom Gegenstand des Prozesses. Voraussetzung war allein, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig erschien. Die Finanzverwaltung hatte das Urteil mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Der Gesetzgeber reagierte mit einem Nichtanwendungsgesetz, das den steuermindernden Abzug von Zivilprozesskosten ab dem Jahr 2013 nur noch in Ausnahmef...