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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 8 AY 2/15 B

Gesetze: SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a; SGG § 73a; ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4

Leitsatz

Leitsatz:

Gemäß § 121 Abs 3 ZPO kommt seit dem eine Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes grundsätzlich nur in Betracht, wenn dadurch weitere Kosten, insbesondere in Form von Fahrtkosten sowie Tage- und Abwesenheitsgeldern, nicht entstehen. Daneben ist bei der Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts zu prüfen, ob besondere Umstände die Beiordnung eines zusätzlichen sog Verkehrsanwalts iSv § 121 Abs 4 ZPO erfordern. Soweit durch die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts die Kosten eines Verkehrsanwalts gespart werden, sind die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig. Bei der Prüfung des § 121 Abs 4 ZPO ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Partei abzustellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
CAAAF-01902

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