Gemäß § 121 Abs 3 ZPO kommt seit dem eine Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes grundsätzlich nur in Betracht, wenn dadurch weitere Kosten, insbesondere in Form von Fahrtkosten sowie Tage- und Abwesenheitsgeldern, nicht entstehen. Daneben ist bei der Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts zu prüfen, ob besondere Umstände die Beiordnung eines zusätzlichen sog Verkehrsanwalts iSv § 121 Abs 4 ZPO erfordern. Soweit durch die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts die Kosten eines Verkehrsanwalts gespart werden, sind die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig. Bei der Prüfung des § 121 Abs 4 ZPO ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Partei abzustellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAF-01902
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