1. Die Leistungspflicht des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers ist grundsätzlich durch die gegenüber dem Leistungsberechtigten ergangenen Bescheide begrenzt. Rechtsgrund für dieses Akzeptieren-müssen der ablehnenden Leistungsbescheide ist das geltende gegliederte und auf dem Prinzip der Aufgabenteilung beruhende Sozialleistungssystem und die Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit gemäß § 86 SGB X.
2. Der erstattungsbegehrende Leistungsträger kann sich auf eine Unrichtigkeit der Bescheide jedenfalls dann nicht berufen, wenn er berechtigt war, das Verwaltungsverfahren für den Leistungsberechtigten selbst zu betreiben.
3. Vorliegend hätte der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger gemäß § 97 SGB VIII die Bewilligung von Eingliederungshilfeleistungen nach dem BSHG für den Leistungsberechtigten im eigenem Namen geltend machen können und wäre bei einer Feststellung der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers aus seiner Pflicht zur Vorleistung entlassen worden.
Fundstelle(n): XAAAF-01892
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