Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - keine ausreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Zahlungen auf gepfändete titulierte Unterhaltsrückstände aus der Vergangenheit
Gesetze: § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 12 Abs 1 SGB 2
Instanzenzug: Az: S 17 AS 1323/10 Urteilvorgehend Sächsisches Landessozialgericht Az: L 2 AS 368/13 Urteil
Gründe
1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) nicht in der erforderlichen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG).
2Bei Geltendmachung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (stRspr siehe nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN). Die Beschwerdebegründung muss deshalb ausführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darstellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll ( - mwN). Existiert bereits höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer Frage, ist aufzuzeigen, inwieweit diese Frage erneut klärungsbedürftig geworden ist. Hierfür ist darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das Bundessozialgericht (BSG) bzw das Bundesverfassungsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden haben, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6).
4Abgesehen davon, dass es sich im Grunde nur um eine Rechtsfrage handelt, die zwingend im Sinne entweder der ersten oder der zweiten Alternative zu beantworten ist, fehlt es aber trotz ausführlicher Bezugnahme auf die abstrakten Kriterien für eine Beschwerdebegründung an einer ausreichenden Darlegung, warum sich die gestellte(n) Frage(n) nicht anhand der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beantworten lässt (lassen).
5Die Beschwerdebegründung führt selbst unter Bezugnahme der Rechtsprechung des - SozR 4-4200 § 11 Nr 17; - BSGE 101, 291 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr 15) aus, dass Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II grundsätzlich alles das ist, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (zum Zuflussprinzip und der Einordnung von für zurückliegende Zeiträume ausgezahlte Beträge als Einkommen auch - SozR 4-1300 § 33 Nr 1). Die Beschwerdeführerin hat aber nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb es den vom BSG bisher entschiedenen Fällen an der Vergleichbarkeit mit dem hiesigen Fall fehlt. Insbesondere ist nicht erkennbar gemacht, warum angesichts der Rechtsprechung des BSG, dass es für die Einordnung einer Geldleistung als Einkommen oder Vermögen nicht auf deren Schicksal ankommt, sondern einzig auf die tatsächliche Erzielung von Geldeinnahmen ( - SozR 4-1300 § 33 Nr 1 und Urteil vom - B 4 AS 49/08 R) darauf abzustellen sein kann, ob eine Geldleistung von vornherein zur Sicherung "der notwendigsten Existenz" bestimmt war. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang auch nicht dargetan, dass in der Vergangenheit für die Tochter eine Deckungslücke bestanden habe, die weder von ihr selbst in Zeiten nicht gegebener Hilfebedürftigkeit gedeckt werden konnte, noch vom Beklagten bei bestehender Hilfebedürftigkeit gedeckt worden ist. Sie hat sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass das BSG bereits entschieden hat, dass vom Anknüpfungspunkt des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen auch dann auszugehen ist, wenn es sich - wie hier - um durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erzwungene (Teil-)zahlungen auf einen titulierten Anspruch handelt ( - BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr 24, RdNr 14 f; vgl auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2014, K § 11 RdNr 198 mwN).
6Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht bewilligt werden. Auch der Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) ist abzulehnen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf PKH hat.
7Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2015:120815BB14AS4015B0
Fundstelle(n):
TAAAF-01837