BSG Beschluss v. - B 4 AS 51/15 BH

Instanzenzug: S 28 AS 3547/10

Gründe:

I

1Der Kläger beantragte im Oktober 2009 SGB II-Leistungen und wurde von dem Beklagten aufgefordert, bis spätestens 16.11.2009 einen Schufa-Auszug, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt und eine Rentabilitätsvorschau in Bezug auf seine (geplante) Selbstständigkeit vorzulegen (Schreiben vom 30.10.2009). Den hiergegen gerichteten Widerspruch verwarf der Beklagte als unzulässig (Widerspruchsbescheid vom 26.8.2010). Die auf die Aufhebung des "Bescheides des Beklagten vom 30.10.2009" in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.8.2010 gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 6.5.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die zulässige Berufung sei nicht begründet. Zwar bestünden Zweifel, ob das SG die Klage zu Recht als unzulässig habe abweisen können. Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Beklagte habe zu Recht entschieden, dass der Widerspruch mangels eines vorliegenden Verwaltungsaktes unzulässig sei. Das Schreiben vom 30.10.2009 enthalte nur eine Mitwirkungsaufforderung ohne konkreten Regelungsinhalt. Das SG habe durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen, ohne dass die entsprechende Mitteilung weitere Inhalte aufweisen müsse. Da die Sache keine großen Schwierigkeiten aufweise, habe es der Senat auch im Sinne eines zügigen und prozessökonomischen Verhaltens für geboten angesehen, in der Sache zu entscheiden.

2Mit Schreiben vom 15.5.2015 hat der Kläger die Bewilligung von PKH für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.

II

3Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH war abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier.

4Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der ersten und zweiten Instanz sowie des Akteninhalts keine Gründe für eine Zulassung der Revision ersichtlich. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

5Anhaltspunkte für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung oder Divergenz (§ 160 Abs 2 Nrn 1,2 SGG) sind nicht gegeben. Insofern macht der Kläger geltend, in inhaltlicher Hinsicht sei nicht erkennbar, welche tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Verwaltungsaktes gelten sollten. Einer nur verwaltungsinternen Maßnahme stehe das ausdrücklich erklärte Gebot zur Mitwirkung unter Fristsetzung entgegen ("Sollten Sie bis zum oa Termin nicht antworten bzw die angeforderten Unterlagen nicht einreichen, werde ich die Geldleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagen"). Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben jedoch zu den von dem Kläger "inhaltlich" angesprochenen Fragestellungen bereits mehrere Entscheidungen getroffen ( - zur Versagung der SGB II-Leistungen bei Verletzung der Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen - BSGE 101, 260 ff = SozR 4-1200 § 60 Nr 2; [Formular EKS]), wobei ua davon ausgegangen worden ist, dass es bei der Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen an einem anfechtbaren Verwaltungsakt fehle (, RdNr 10). Es ist nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter hier einen erneuten Klärungsbedarf darlegen könnte.

6Auch ein Verfahrensfehler ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Kläger beanstandet, ihm sei auf seine Anfrage vom 26.6.2013 beim 12. Senat des LSG lediglich mitgeteilt worden, dass im 12. Senat kein anderes Verfahren anhängig sei, entspricht dies der Sachlage vor erneuter Eintragung der Rechtssache nach Rücklauf der Akten vom BSG. Sein Vorbringen, es sei nicht ersichtlich oder festgestellt, dass eine angebliche, vom LSG in seinem Urteil bezeichnete (angebliche) Mitteilung vom 3.7.2013 zur antragsgemäßen Benennung derjenigen Richter, die ein (angebliches) Urteil vom 6.5.2015 erlassen hätten, bei ihm eingegangen sei, ist zumindest nicht erkennbar, dass er an einer erneuten Anfrage nach Zustellung der Terminmitteilung am 17.3.2015 gehindert war. Schon nach seinem eigenen Vortrag ist im Sitzungsprotokoll ausdrücklich festgestellt worden, dass er durch Postzustellungsurkunde zum Termin geladen worden ist.

7Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
EAAAF-01829