Anerkennung eines Darlehensvertrages
zwischen einer Gesellschaft und einer insolvenzgefährdeten Gesellschaft,
an der die Alleingesellschafterin der Gesellschaft beteiligt ist
- Indizien gegen die inhaltliche Fremdüblichkeit eines Darlehensvertrages
Leitsatz
1. Der Abschluss von Darlehensverträgen
kann nur dann zu steuerlich relevanten Einkünften führen, wenn bei
Abschluss des Vertrags die Absicht bestand, Überschüsse zu erzielen.
2. Eine Überschusserzielungsabsicht
kann nicht angenommen werden, wenn die vereinbarten Verträge steuerlich
nach den Grundsätzen über Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht
anzuerkennen sind.
3. Vereinbarungen unter nahen
Angehörigen werden aufgrund des zwischen solchen Personen in der
Regel fehlenden natürlichen Interessengegensatzes steuerlich nur anerkannt,
wenn sie zivilrechtlich wirksam, klar, eindeutig und leicht nachprüfbar sind
und dem entsprechen, was unter sonst gleichen Umständen auch zwischen fremden
Personen hätte vereinbart werden können. Sie müssen klar und eindeutig
im Voraus schriftlich fixiert worden sein. Zudem muss die tatsächliche
Durchführung des Vertrags, wie unter fremden Dritten erfolgt sein.
Diese Grundsätze gelten auch in dem Fall, dass eine Gesellschaft,
die durch Gesellschafter beherrscht wird, welche wiederum an einer
anderen Gesellschaft beteiligt sind (Schwestergesellschaften), mit
dieser anderen Gesellschaft Verträge schließt; auch in diesem Fall
besteht zwischen den Gesellschaften kein Interessengegensatz. Maßgebend
für die Beurteilung, ob Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich
anerkannt werden können, ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten.
Zu beachten ist, dass nicht jede geringfügige Abweichung einzelner
Sachverhaltensmerkmale vom Üblichen die steuerrechtliche Anerkennung
des Vertragsverhältnisses ausschließt.
4. Gewährt eine Gesellschaft
einer insolvenzgefährdeten Gesellschaft, an der die Alleingesellschafterin
der Gesellschaft beteiligt ist, ein Darlehen, muss dieser Darlehensvertrag
klar und eindeutig im Voraus schriftlich fixiert worden sein, damit der
Vertrag steuerlich anerkannt werden kann. Dies gilt insbesondere,
wenn zunächst die Muttergesellschaft der Gesellschaft das Darlehen
gezahlt hat und das Darlehen später erst auf die Gesellschaft übertragen
wird und der Geschäftsführer der Darlehensnehmerin und der Darlehensgeberin
derselbe ist.
5. Gegen die inhaltliche Fremdüblichkeit
eines Darlehensvertrages sprechen insbesondere folgende Indizien:
- Der Darlehensvertrag enthält bereits im Zeitpunkt des Abschlusses
einen Zinsverzicht mit Besserungsschein. - Es werden keine Sicherheiten
vereinbart bzw. trotz der Vereinbarung nicht gestellt. - Die Zinshöhe ist
niedriger als die der (anderen) Gesellschafter.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1917 Nr. 22 NAAAF-01758
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