Bis zum Ableben der Verpflichteten gestundete Abfindungszahlung ist Nachlassverbindlichkeit
Leitsatz
1. Verzichtet der Sohn zugunsten seiner Mutter gegen eine Abfindung auf den ihm nach dem Tod seines Vaters zustehenden Pflichtteil,
so ist die Verbindlichkeit hinsichtlich der zu zahlenden Abfindung bereits in der Person der Mutter entstanden.
2. Wird die Abfindung bis zum Tod der Mutter (verzinslich) gestundet, kommt ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit vom Nachlass
der Mutter in Betracht.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 17 DStRE 2017 S. 600 Nr. 10 EFG 2015 S. 1821 Nr. 21 ErbBstg 2016 S. 4 Nr. 1 ErbStB 2015 S. 321 Nr. 11 UVR 2016 S. 13 Nr. 1 KAAAF-01746
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