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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 1231/13 EFG 2015 S. 1788 Nr. 21

Gesetze: EigZulG § 14, EigZulG § 15 Abs. 1 S. 1, AO § 37 Abs. 1 S. 1, AO § 37 Abs. 2 S. 1, AO § 37 Abs. 2 S. 2, InsO § 35 Abs. 1, InsO § 53, InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3

Rückforderung einer während eines Insolvenzverfahrens unberechtigt an den Insolvenzverwalter ausgezahlten und zur Masse vereinnahmten Steuervergütung (hier: Eigenheimzulage) nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom früheren Insolvenzschuldner

Leitsatz

1. Ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Wohnungseigentümers Eigenheimzulage an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder gezahlt worden, obwohl die Voraussetzungen zur Gewährung der Eigenheimzulage mangels Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorlagen, und hebt das FA nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Festsetzung der Eigenheimzulage nachträglich auf, so handelt es sich bei der unberechtigt an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ausgezahlten Eigenheimzulage um eine Masseverbindlichkeit, die vom früheren Insolvenzschuldner zurückgefordert werden kann.

2. Der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ist nicht Leistungsempfänger i. S. d. § 37 AO für eine Zahlung, für die er kraft Amts empfangsberechtigt war, denn er handelt nicht für eigene Rechnung, sondern als gesetzlicher Vertreter im Rahmen des Insolvenzverfahrens.

3. Nach Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens hat der vormalige Insolvenzschuldner als Träger der Insolvenzmasse für die Masseverbindlichkeiten grundsätzlich einzustehen und haftet auch für Masseverbindlichkeiten, die auf Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters in Ausübung seines Amtes beruhen.

4. Die Freigabe eines zuvor massezugehörigen Grundstücks bewirkt nicht auch die Freigabe an einem Anspruch auf Auszahlung der Eigenheimzulage. Der Anspruch auf Eigenheimzulage ist ein persönlicher Steuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners und wird durch die insolvenzrechtliche Freigabe des Grundstücks, für dessen Eigennutzung die Eigenheimzulage gewährt wird, nicht berührt.

Fundstelle(n):
DB 2015 S. 12 Nr. 37
DStR 2016 S. 12 Nr. 23
DStRE 2016 S. 947 Nr. 15
EFG 2015 S. 1788 Nr. 21
GAAAF-01743

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