Zurechnung von Einkünften bei Zwischenschaltung einer Basisgesellschaft im niedrigbesteuernden Ausland
Feststellungslast für das Vorliegen einer Steuerumgehung liegt beim FA
Leitsatz
1. Die Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im niedrigbesteuernden Ausland
erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs, wenn für ihre Zwischenschaltung in bestimmte Rechtsgestaltungen wirtschaftliche
oder sonst beachtliche Gründe fehlen und wenn sie keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten.
2. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen von Umständen, welche die Annahme einer Steuerumgehung rechtfertigen,
trifft das FA.
3. Steht fest, dass zwischen dem Steuerpflichtigen und der ausländischen Basisgesellschaft eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung
besteht, muss dieser sich die der Basisgesellschaft zugeflossenen Einkünfte zurechnen lassen. Zur Feststellung der Einkunftsart
müssen sich die Beteiligten dabei an den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen festhalten lassen.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 8 DStRE 2017 S. 629 Nr. 10 EFG 2015 S. 1776 Nr. 21 GmbH-StB 2016 S. 24 Nr. 1 Ubg 2017 S. 349 Nr. 6 MAAAF-01741
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