Mit Gehaltserhöhung verbundene Umwandlung von Barlohnansprüchen des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers in Ansprüche
aus einem Zeitwertkonten-Modell als vGA der Kapitalgesellschaft
Leitsatz
1. Eine vom beherschenden Gesellschafter-Geschäftsführer mit der GmbH getroffene „Vereinbarung zur Ansammlung von Wertguthaben
auf Zeitwertkonten”, wonach im Wege einer Barlohnumwandlung ein Teil des vereinbarten Geschäftsführergehalts verbunden mit
der Bildung einer gewinnmindernden Rückstellung für Zeitwertkonten lohnsteuerfrei auf ein Investmentkonto der GmbH bei einer
Bank überwiesen wird und so der Finanzierung eines vorgezogenen Ruhestandes und/oder zur Altersversorgung des Gesellschaftergeschäftsführers
dienen soll, hält einem Fremdvergleich nicht Stand, wenn die Vereinbarungen u. a. keine klaren und eindeutigen betragsmäßigen
Bestimmungen hinsichtlich der Entgeltumwandlung bzw. der Rückstellung für Zweitwertkonten enthalten und wenn es allein dem
beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer überlassen ist, zu bestimmen, ob er seine Lebensarbeitszeit verkürzen will oder
die Umwandlung der Gehaltsrückstellungen in eine betriebliche Altersvorsorge bevorzugt, und wenn die Kapitalgesellschaft hierauf
keine Einflussmöglichkeiten hat und z. B. hinsichtlich einer gleitenden Einarbeitung eines Nachfolgers oder des Zeitpunkts
eines gänzlichen Ausscheidens des Gesellschaftergeschäftsführers völlig von dessen Entscheidung abhängt.
2. Hinsichtlich dieser Vereinbarung (unter 1.) liegt eine vGA der GmbH aber nur insoweit vor, als die Gewinnminderung durch
die Rückstellungsbildung den durch die Barlohnumwandlung ersparten und ohne die Umwandlung entstehenden Gehaltsaufwand der
GmbH übersteigt. Wird das laufende Gehalt des Gesellschaftergeschäftsführers im Zusammenhang mit den Plänen zur Barlohnumwandlung
erhöht, damit der Geschäftsführer durch das infolge der Barlohnumwandlung reduzierte an ihn auszuzahlende Gehalt keinen Nachteil
in seiner Lebensgrundlage erfahren soll, und sind keine betrieblichen Gründe für diese Gehaltserhöhung ersichtlich, so ist
diese Gehaltserhöhung bei der vGA mit zu berücksichtigen.
3. In Fällen sog. Entgeltumwandlungen, in denen statt der Gehaltsauszahlung eine Ansparung etwa in Form einer Pensionsanwartschaft
oder auf einem gesonderten Konto für spätere „Zeitwertmodelle” erfolgt und sich die Verbuchung eines bestimmten Betrages als
Zuführung zu Rückstellungen (z. B. für Pension- oder Zeitwertkonten) als nicht fremdüblich erweist, etwa weil das Schriftformerfordernis
bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht erfüllt ist, erspart sich die Kapitalgesellschaft den anderenfalls
zu zahlenden Gehaltsaufwand; diese Ersparnis ist bei der Berechnung der für die Höhe einer vGA maßgeblichen Vermögensminderung
gegenläufig zu berücksichtigen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2015 S. 2325 Nr. 39 BBK-Kurznachricht Nr. 2/2016 S. 54 EFG 2015 S. 1747 Nr. 20 GmbH-StB 2016 S. 21 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 41/2015 S. 2992 FAAAF-01739
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