Zur Versorgung eines Dritten, der Zeuge einer Gewalttat geworden ist
1. Auch Tatzeugen (sog. Sekundäropfer) können Versorgungsschutz nach dem OEG für die psychischen Folgen einer Gewalttat genießen.
2. Der Anspruch eines Sekundäropfers auf Versorgung nach dem OEG setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Schädigungstatbestand und der schädigenden Einwirkung im Sinne einer engen, untrennbaren Verbindung beider Elemente voraus. Es müssen die psychischen Auswirkungen der Gewalttat auf eine andere Person beim Sekundäropfer so eng verbunden sein, dass beide eine natürliche Einheit bilden. Allein eine zeitliche und örtliche Nähe zum primär schädigenden Geschehen kann den erforderlichen engen Zusammenhang begründen, auch wenn es an einer besonderen personalen Nähe zu dem Primäropfer fehlt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAF-01697
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