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BAG Urteil v. - 6 AZR 451/14

Fakturierung von Arbeitszeit im Wachdienst

Gesetze: § 46 Nr 11 Abs 3 S 2 Nr 2 TVöD BT-V

Instanzenzug: ArbG Wilhelmshaven Az: 2 Ca 209/13 Ö Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen Az: 6 Sa 1281/13 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Fakturierung der vom Kläger im Wachdienst an Wochenenden und Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden.

2Der Kläger ist Zivilangestellter der beklagten Bundesrepublik. Einzelvertraglich ist die Geltung des TVöD in der für den Bund geltenden Fassung vereinbart. Der Kläger ist auf dem Trossschiff T tätig und hat dort an Wochenenden und Feiertagen Wachdienste zu leisten. Diese bestehen aus Zwölf-Stunden-Schichten, in denen der Kläger jeweils vier Stunden aktiven Wachdienst zu erbringen hat und in den übrigen acht Stunden Bereitschaftsdienst leistet. Während des Bereitschaftsdienstes muss der Kläger auf dem Schiff anwesend sein, kann aber die Innenräume des Schiffs aufsuchen und zum Beispiel ruhen.

3Die Beklagte vergütet seit dem die Wachdienstleistung des Klägers für die gesamte Wachschicht mit dem Entgelt für eine Arbeitsstunde je 1,5 geleisteter Wachstunden, bezahlt also für eine Zwölf-Stunden-Wachschicht acht Arbeitsstunden. Der Kläger ist der Auffassung, nur die acht Stunden Bereitschaftsdienst seien zu fakturieren. Die vier Stunden aktiven Wachdienstes müssten ihm dagegen uneingeschränkt als Arbeitszeit einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge je Wachstunde vergütet werden. Er habe darum je Wachschicht Anspruch auf eine Vergütung für 9,33 Arbeitsstunden, wie sie die Beklagte unstreitig zwischen Oktober 2005 und Juli 2012 gezahlt hatte. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung begehrt er für die von ihm zwischen dem und dem erbrachten Wachschichten die Nachzahlung von 776,48 Euro brutto sowie im Wege der Anschlussberufung für die Wachschichten aus dem Zeitraum bis weitere 577,39 Euro brutto.

4Die maßgebliche Tarifbestimmung des § 46 TVöD-BT-V (Bund) lautet auszugsweise:

5Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Verwendung des Begriffs „durchgehender Wachdienst“ lege nahe, dass es auch Wachdienste geben müsse, bei denen sich unterschiedliche Dienste ablösten. Darum könne sich die Art des Wachdienstes während der Schicht ändern. Folge man dagegen der Auslegung der Beklagten, verbleibe für § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b TVöD-BT-V (Bund) kein Anwendungsbereich. Auch wäre dann die Erwähnung der Decks-, Maschinen-, Brücken- oder Ankerwachen in § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b TVöD-BT-V (Bund) überflüssig. Bei solchen Wachen handele es sich um eine durchgehende Wachschicht, bei denen inaktive Zeiten nicht vorkommen könnten. Schließlich würden nach der Auslegung der Beklagten Beschäftigte, die mehr als zwei Stunden kleine Arbeiten erbrächten, nach § 46 Nr. 11 Abs. 4 TVöD-BT-V (Bund) besser vergütet als Beschäftigte, die wie der Kläger vier Stunden aktiven Wachdienst leisteten.

6Der Kläger hat unter Berücksichtigung der von ihm eingelegten Anschlussberufung zuletzt beantragt,

7Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, die Tarifvertragsparteien seien, wie die Formulierung von § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a TVöD-BT-V (Bund) zeige, davon ausgegangen, dass ein Wachdienst aktive Anteile und bloße Bereitschaftszeit umfasse. Darum könne entgegen der Ansicht des Klägers eine Aufspaltung einer Schicht in vergütungsmäßig zu trennende Wachdienste nicht erfolgen. Die Lösung der Tarifvertragsparteien bestehe vielmehr darin, Wachdienste mit Bereitschaftsdienstanteilen unter einem Drittel wie Vollarbeit zu entgelten, bei einem höheren Bereitschaftsanteil dagegen lediglich zwei Drittel des Vollarbeitsentgelts zu zahlen. In dieser Auslegung bestehe kein Wertungswiderspruch zu § 46 Nr. 11 Abs. 4 TVöD-BT-V (Bund). Diese Bestimmung gebe Wachleuten, deren Dienst unter § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 TVöD-BT-V (Bund) falle, Gelegenheit, durch Verrichtung kleiner Arbeiten während der inaktiven Wachzeiten eine Gehaltssteigerung zu erhalten. Während aktiver Wachzeiten seien derartige Arbeiten nicht möglich.

8Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Gründe

9Die Revision ist unbegründet. Die Beklagte fakturiert seit dem zu Recht gemäß § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a TVöD-BT-V (Bund) den vom Kläger innerhalb der streitbefangenen Wachschichten geleisteten Wachdienst einheitlich mit einer Arbeitsstunde je 1,5 Wachstunden und damit auf acht Stunden je Wachschicht. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt und darum zu Recht die Klage abgewiesen.

10I. Der Kläger hat keinen tariflichen Anspruch auf eine Vergütung von 9,33 Arbeitsstunden je von ihm geleisteter Zwölf-Stunden-Wachschicht. Der in dieser Schicht geleistete Wachdienst ist Anwesenheitswachdienst iSd. § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a TVöD-BT-V (Bund).

111. Ausgangspunkt für die Auslegung des § 46 Nr. 11 Abs. 3 TVöD-BT-V (Bund) ist Satz 1 dieser Bestimmung. Danach ist der Anwendungsbereich des § 46 Nr. 11 Abs. 3 TVöD-BT-V (Bund) nur dann eröffnet, wenn in den Wachdienst in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst im Sinne des Arbeitszeitgesetzes fällt. Daraus folgt dreierlei: Zum einen kommt eine Verlängerung der Wachschicht auf höchstens zwölf Stunden nur bei einer Kombination von Vollarbeit und Bereitschaftsdienst überhaupt in Betracht. Zum anderen muss diese Kombination von Vollarbeit und inaktiven Zeiten nicht in die Wachschicht, sondern in „den“ Wachdienst fallen. Daraus ergibt sich zum Dritten, dass eine Aufspaltung der Vergütung nach unterschiedlichen Fakturierungsstufen, wie sie der Kläger anstrebt, ausscheidet. Dieses Verständnis hat auch in § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a TVöD-BT-V (Bund) Niederschlag gefunden. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet.

12a) Wachdienst im Sinne dieser Bestimmung ist damit der in Wachen geleistete normale Dienst, in den zwingend Bereitschaftsdienst fallen muss. Er ist nicht wie nach Nr. 4 Abs. 7 Buchst. b SR 2e II BAT bzw. Nr. 6 Abs. 3 SR 2b MTArb ein besonderer, zusätzlicher und vom normalen Schichtdienst zu unterscheidender Wachdienst, der neben oder anstelle des normalen Dienstes zu leisten war (vgl. dazu  - zu II 3 der Gründe). Demgegenüber ist Wachschicht die Zeit zwischen Beginn und Ende der Arbeitsaufnahme und damit der zeitliche Rahmen, in dem der Wachdienst zu verrichten ist. Auch das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

13b) § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 TVöD-BT-V (Bund) geht für die Bemessung des Entgelts während der Wachdienste von einem Regel-Ausnahmeverhältnis aus: Regelfall ist die Vergütung nach § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a TVöD-BT-V (Bund) und damit eine Fakturierung im Verhältnis von 1,5. Ausnahmsweise erfolgt in den Fällen der Nr. 1 eine volle Vergütung der Arbeitszeit wegen der besonders hohen zeitlichen Belastung (Buchst. a) oder besonders belastender äußerer Arbeitsbedingungen (Buchst. b). Umgekehrt werden in den Fällen der Nr. 2 Buchst. b wegen der besonders geringen Belastung nur drei Stunden je Nachtwachschicht vergütet.

14c) Aus diesem der streitbefangenen Norm zugrunde liegenden Grundverständnis der Tarifvertragsparteien folgt, dass der vom Kläger während einer Wachschicht von zwölf Stunden geleistete Wachdienst einheitlich zu fakturieren und wie acht Arbeitsstunden zu vergüten ist.

15aa) Folgte man der Argumentation des Klägers, würde § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b TVöD-BT-V (Bund) ausschließlich die von ihm geleistete Vollarbeit, Nr. 2 Buchst. a dieser Bestimmung dagegen ausschließlich die Vergütung des Bereitschaftsdienstes regeln. Dieser vom Kläger der streitbefangenen Norm entnommene Ansatz unterschiedlicher Arten von Wachdiensten während einer Wachschicht mit daraus folgenden unterschiedlichen Fakturierungen widerspricht der tariflichen Systematik und dem darin zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien. Wenn diese davon ausgehen, dass in „den“ Wachdienst zwingend Bereitschaftsdienst fallen muss und nur darum überhaupt eine Wachschicht von zwölf Stunden angeordnet werden kann, und wenn sie das Entgelt während dieser „Wachdienste“ nach den dabei anfallenden Belastungen typisierend unterschiedlich bewerten, haben sie sich gerade gegen die vom Kläger der tariflichen Regelung entnommene Aufspaltung einer Schicht in vergütungsmäßig unterschiedlich zu bewertende Wachdienste entschieden. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ist der Bereitschaftsdienst zwar notwendiger Teil jeder der verschiedenen, in § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 TVöD-BT-V (Bund) geregelten Formen des Wachdienstes, kann aber grundsätzlich nicht einziger Bestandteil eines Wachdienstes iSd. § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a TVöD-BT-V (Bund) sein. Lediglich im Sonderfall des § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b TVöD-BT-V (Bund), in dem die Tarifvertragsparteien ausdrücklich darauf abstellen, dass beim Wachdienst nur Anwesenheit verlangt und zusätzlich eine Schlafgelegenheit gestellt wird, ist im Ergebnis ausschließlich Bereitschaftsdienst geregelt. Dafür ist allerdings lediglich eine Vergütung von drei Arbeitsstunden vorgesehen und damit auch wieder eine einheitliche Vergütung für den gesamten Wachdienst.

16bb) Darüber hinaus berücksichtigt der Kläger nicht, dass die Tarifvertragsparteien in § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a TVöD-BT-V (Bund) gerade nicht auf den Bereitschaftsdienst abgestellt haben, obwohl ihnen, wie § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 1 TVöD-BT-V (Bund) zeigt, dieser Begriff vertraut ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sie mit der von ihnen verwendeten anderen Begrifflichkeit des „Anwesenheitswachdienstes“ auch einen anderen Bedeutungsgehalt als den des Bereitschaftsdienstes verbinden wollten. Das haben sie auch mit dem Bezug im Einleitungssatz des § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 TVöD-BT-V (Bund) deutlich gemacht, in dem sie auf Nr. 1 verwiesen haben. Das zeigt, dass sie dem „Anwesenheitswachdienst“ nicht generell die Qualität eines Bereitschaftsdienstes beimessen wollten, sondern nur der geringeren Belastung während eines solchen gesamten Wachdienstes, bei dem die Voraussetzungen der Nr. 1 nicht vorliegen, Rechnung tragen wollten.

17cc) Entgegen der Ansicht des Klägers führt diese Auslegung nicht dazu, dass für § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b TVöD-BT-V (Bund) kein Anwendungsbereich verbleibt. Zwar wird mit den darin genannten Regelungsbeispielen der Decks-, Maschinen-, Brücken- oder Ankerwachen üblicherweise Vollarbeit umschrieben. Diese Bestimmung kann aufgrund der tariflichen Systematik jedoch nur so verstanden werden, dass auch insoweit eine Kombination von Vollarbeit und Bereitschaftsdienst vorliegen muss. Dabei soll die besondere Beschränkung der Bewegungsfreiheit in den inaktiven Zeiten während einer solchen Wache honoriert werden. Von dieser Bestimmung werden darum nur Wachdienste erfasst, die auch während der inaktiven Zeiten ausschließlich im Freien bzw. unter Bindung an einen Ort, etwa um besonders schnell die Arbeit aufnehmen zu können, erfolgen. Das haben die Tarifvertragsparteien damit deutlich gemacht, dass sie verlangen, dass bei den Wachdiensten nach § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b TVöD-BT-V (Bund) „ausschließlich“ die im Folgenden näher umschriebenen Belastungen auftreten. Voraussetzung ist also, dass nur Wachdienst geleistet wird, der den genannten besonderen Erschwernissen unterliegt.

18dd) Diese Auslegung führt auch nicht zu einem Widerspruch zu § 46 Nr. 11 Abs. 4 TVöD-BT-V (Bund). Danach sind zusätzliche Arbeiten, die außerhalb des eigentlichen Wachdienstes anfallen, bei Überschreiten eines bestimmten zeitlichen Umfangs besonders zu vergüten. Die Tarifvertragsparteien haben damit der aus ihrer Sicht bestehenden unterschiedlichen Belastung während des Wachdienstes bei bloßer Ableistung des Wachdienstes als solchem, bestehend aus aktivem Wachdienst und Bereitschaftsdienst, bzw. einer zusätzlichen Inanspruchnahme durch weitere Arbeiten Rechnung getragen.

192. Die Tarifgeschichte bestätigt das Auslegungsergebnis. Die Vorgängerregelung in Nr. 6 Abs. 3 SR 2b MTArb war eine Sonderregelung zu Rufbereitschaft und Arbeitsbereitschaft (vgl.  -). Gemäß Nr. 6 Abs. 3 Buchst. a SR 2b MTArb wurden Bord- und Hafenwachen sowohl hinsichtlich der Arbeitszeit als auch hinsichtlich des Lohns als Vollarbeitsleistung bewertet (Scheuring/Steingen/Banse/Thivessen MTArb - Ausgabe Bund - Stand Juni 1996 Teil II SR 2b Nr. 6 Rn. 2). Demgegenüber regelt § 46 Nr. 11 TVöD-BT-V (Bund) jetzt ausdrücklich Sonderformen der Arbeit und bewertet, wie ausgeführt, die Kombination von Bereitschaftsdienst und Vollarbeit einheitlich nach einem bestimmten Faktor, ausgehend von einer typisiert angenommenen Belastung. Die Tarifvertragsparteien haben sich damit bewusst vom früheren Tarifrecht gelöst.

20II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Vergütung von 9,33 Stunden je Wachschicht aufgrund der Handhabung des § 46 Nr. 11 Abs. 3 TVöD-BT-V (Bund) durch die Beklagte zwischen Oktober 2005 und Juli 2012. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt, ohne dass die Revision dagegen Angriffe führt (vgl. auch  - zu II 3 der Gründe).

21III. Entgegen der von der Revision hilfsweise vertretenen Ansicht hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung aus § 46 Nr. 11 Abs. 4 TVöD-BT-V (Bund). Wie ausgeführt, sind nach dieser Bestimmung nur zusätzliche Arbeiten, nicht aber der eigentliche Wachdienst zu vergüten. Die vom Kläger während des Wachdienstes geleistete Vollarbeit ist zusammen mit dem in dieser Zeit anfallenden Bereitschaftsdienst mit der Pauschalvergütung des § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a TVöD-BT-V (Bund) abgegolten.

22IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR451.14.0

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2291 Nr. 38
QAAAF-01663