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Teilwertabschreibung im Umlaufvermögen (ohne Vorratsvermögen)
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Um eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung vornehmen zu können, müssen ganz bestimmte, von der Finanzverwaltung vorgegebene Voraussetzungen vorliegen. Die Nachweispflicht für die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung liegt beim Steuerpflichtigen.
1. Welche Konten werden im SKR 03, SKR 04 oder IKR benötigt?
1.1 SKR 03
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Sonstige Wertpapiere | 1348 | Sonstige Wertpapiere |
Sonstige Vermögensgegenstände | 1501 | Sonstige Vermögensgegenstände - Restlaufzeit bis 1 Jahr |
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens | 4875 | Abschreibungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens |
4876 | Abschreibungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens § 3 Nr. 40 EStG/§ 8b Abs. 3 KStG | |
4878 | Abschreibungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens – verbundene Unternehmen | |
Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die üblichen Abschreibungen überschreiten | 4880 | Abschreibungen auf sonstige Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens (soweit unübliche Höhe) |
1.2 SKR 04
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Sonstige Vermögensgegenstände | 1301 | Sonstige Vermögensgegenstände - Restlaufzeit bis 1 Jahr |
Sonstige Wertpapiere | 15... |