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LSG Sachsen Beschluss v. - 8 AS 125/15 B ER

Gesetze: SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12a S. 1; SGB II § 2 Abs. 1; SGB II § 3 Abs. 3; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1; SGB I § 60 Abs. 2; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB I § 66 Abs. 3; SGB II § 9 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine vorzeitige Altersrente kann nicht schon vor ihrer Bewilligung als "fiktives Einkommen" berücksichtigt werden, das die Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II vermindert oder entfallen lässt. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsträger diese Rente gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II für den Leistungsberechtigten beantragt hat und es dem Leistungsberechtigten möglich wäre, durch Mitwirkung im Rentenverfahren zeitnah einen tatsächlichen Zufluss der vorzeitigen Altersrente zu erreichen.

2. Der Leistungsträger hat jedoch die Möglichkeit, dem Leistungsberechtigten, der seiner Mitwirkungspflicht im Rentenverfahren nicht nachkommt, in entsprechender Anwendung des § 66 Abs. 1 SGB I Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu versagen oder zu kürzen. Hierzu muss er den Leistungsberechtigten entsprechend § 66 Abs. 3 SGB I zuvor konkret und verständlich auf seine Mitwirkungspflicht im Rentenverfahren hinweisen und ihm eine angemessene Frist setzen, in er seiner Pflicht nachzukommen hat.

Fundstelle(n):
OAAAF-01603

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