Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Diebstahl, Amtsanmaßung und Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und ihn unter Auflösung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus einem näher bezeichneten sowie unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus diesem Urteil und aus den in dieses wiederum einbezogenen Einzelstrafen aus dem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt, von denen ein Monat als Kompensation für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Darüber hinaus hat es einen Adhäsionsausspruch getroffen. Die Revision des Angeklagten ist lediglich im Umfang der Beschlussformel erfolgreich; überwiegend ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Dieser kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht die gesondert verhängte Geldstrafe aus dem zur Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe herangezogen hat. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn dadurch wird dem Angeklagten unter Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot, das auch bei § 55 StGB gilt (vgl. Rissing-van Saan in LK, StGB, 12. Aufl., § 55 Rdn. 44), ein Rechtsvorteil genommen (vgl. ). Das Verbot der reformatio in peius gilt ungeachtet dessen, dass die gesonderte Verhängung einer Geldstrafe durch das Landgericht Berlin für den am begangenen Diebstahl rechtsfehlerhaft war, da die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom verhängte Geldstrafe zum Zeitpunkt dieses Urteils bereits erledigt war und keine Zäsurwirkung mehr entfalten konnte (vgl. UA S. 34).
Fundstelle(n):
GAAAF-01542