Instanzenzug:
Gründe
I.
1Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am - im Verlauf des Prozesses - verstorbenen früheren Klägers L. M. (im Folgenden: Erblasser) und nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
2Auf Empfehlung des für die Beklagte tätigen Zeugen E. S. zeichnete der Erblasser am eine Beteiligung als mittelbarer Kommanditist an der H. E. Immobilien Fonds Nr. 1 GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft), einem geschlossenen Immobilienfonds, mit einer Einlage in Höhe von 60.000 DM zuzüglich 5 % Agio.
3Die Klägerseite hat geltend gemacht, es sei ein Anlageberatungsvertrag mit der Beklagten zustande gekommen und der Erblasser sei von dem Mitarbeiter der Beklagten nicht anleger- und objektgerecht beraten worden. Die Beklagte hat erwidert, es habe nur eine Anlagevermittlung stattgefunden. Sie ist den Beratungsfehlervorwürfen der Klägerseite im Einzelnen entgegen getreten und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
4Am reichte der Erblasser bei der staatlich anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts und Mediators F. X. R. in F. einen Güteantrag ein. Nachdem die Beklagte hiervon seitens der Gütestelle unterrichtet worden war, teilte sie dieser mit Schreiben vom mit, dass sie das Güteverfahren ablehne. Hierauf stellte die Gütestelle mit Schreiben vom das Scheitern des Güteverfahrens fest. Mit Eingang vom , der Beklagten zugestellt am , hat der Erblasser bei dem Landgericht Bamberg Klage eingereicht.
5Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die jetzige Klägerin das Klagebegehren weiter.
II.
6Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch in der Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg hat.
71. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (s. etwa Senatsbeschluss vom - III ZR 169/13, BeckRS 2014, 01034 Rn. 2 und , NJW-RR 2005, 650 f mwN).
8a) Die Grundsatzfrage, ob entsprechend der Auffassung der Vorinstanzen die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung nur insoweit hemmt, als die Pflichtverletzungen im Antrag konkret bezeichnet werden (§ 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB), ist inzwischen höchstrichterlich geklärt.
9Danach erfasst die Hemmungswirkung eines Güteantrags, einer Klage oder eines Mahnbescheids den Streitgegenstand insgesamt und somit auch alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören; demgemäß erstreckt sich, wenn der Streitgegenstand der Schadensersatzklage eines Anlegers hinreichend individualisiert ist, die Hemmung der Verjährung auf alle im Rahmen der Anlageberatung unterlaufenen Beratungsfehler und nicht nur auf solche Pflichtverletzungen, die der Anleger zur Begründung seines Schadensersatzbegehrens im Güteantrag, in der Klageschrift oder im Mahnantrag aufgeführt hat (, BGHZ 203, 1, 59 ff Rn. 145 f; Senat, Beschluss vom - III ZR 53/14, BKR 2015, 216 Rn. 1 sowie Urteile vom - III ZR 303/14, WM 2015, 1322, 1323 f Rn. 8 ff und III ZR 198/14, WM 2015, 1319, 1320 Rn. 13 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vgl. auch bereits , BGHZ 198, 294, 298 ff Rn. 15 ff und XI ZR 57/12, BeckRS 2013, 20081 Rn. 15 ff).
10b) Ebenfalls geklärt ist zwischenzeitlich die Frage, welche Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs in einem Güteantrag in Kapitalanlagefällen zu stellen sind ( aaO S. 1321 f Rn. 16 ff sowie III ZR 189/14, 191/14 und 227/14).
112. Hiernach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass etwaige Schadensersatzansprüche des Erblassers kenntnisunabhängig (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB) mit Ablauf des (Montag) verjährt sind, so dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
12a) Zwar rügt die Revision zu Recht, dass die Hemmungswirkung des Güteantrags - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - grundsätzlich sämtliche Beratungsfehlervorwürfe erfasst (siehe oben), vorliegend also auch eine etwa fehlerhafte Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung an der Fondsgesellschaft.
13b) Der Güteantrag entspricht jedoch nicht den Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs.
14aa) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteil vom - III ZR 198/14 aaO S. 1321 f Rn. 25 mwN).
15bb) Bei dem Güteantrag des Erblassers handelt es sich ausweislich der Angabe am Ende von Seite 2 um einen von den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerseite zur Verfügung gestellten "Musterantrag", der in großer Zahl verwendet wurde und keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall aufweist. Er enthält als individuelle Angaben lediglich den Namen des Erblassers (als Anleger, Gläubiger und Antragsteller) sowie die Bezeichnung des Anlagefonds und nennt weder die Zeichnungssumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch andere die getätigte Anlage individualisierende Tatsachen; dass sich die Bezeichnung "E. S. " unterhalb des Namens der Beklagten (als Antragsgegnerin) auf den hier tätig gewordenen Anlageberater bezieht, wird aus dem Güteantrag (worin es lediglich heißt, dass die Beratung "von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin ..." vorgenommen worden sei) nicht erkennbar. Auch das angestrebte Verfahrensziel wird in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben. Zwar ist von "Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung" sowie davon die Rede, dass ein Anspruch geltend gemacht werde, "so gestellt zu werden, als hätte/n ich/wir die Beteiligung nie getätigt". Damit bleibt jedoch offen, ob der vollständige Zeichnungsschaden (und zwar: gegebenenfalls mit oder ohne Darlehenskosten?) oder nur ein Differenzschaden (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) nicht im Ansatz zu erkennen gewesen. Ein vorgängiges Anspruchsschreiben, auf dessen Inhalt hätte Bezug genommen und das als Anlage dem Güteantrag hätte beigefügt werden können, hat es nicht gegeben. Unter diesen Umständen war es auch für die Gütestelle nicht möglich, im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten.
16c) Mithin war der Güteantrag nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen. Demzufolge erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als gerechtfertigt und die Klageforderung insgesamt als unbegründet. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am begonnen hat, am Ende des (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Februar 2013 abgelaufen.
Fundstelle(n):
PAAAF-01539