Sanieren statt Liquidieren
2. Aufl. 2015
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13. Weitere Abstimmung mit dem Insolvenzgericht
13.1. Erstbericht und Zwischenberichte an das Gericht
Nachdem die Hürde der Antragstellung genommen worden ist, sollte das Gericht möglichst umfassend über den weiteren Verfahrenslauf in Form von regelmäßigen Berichten unterrichtet und in die weitere Gestaltung bei wesentlichen Fragen eingebunden werden.
Der Umstand, dass seit dem der Richter/die Richterin beim Insolvenzplanverfahren, das sehr regelmäßig in Kombination mit einer Eigenverwaltung durchgeführt wird, nunmehr bis zum Ende des Verfahrens für diesen Insolvenzplan zuständig bleibt, kann dabei Anlass dazu bieten, diese enger in das Verfahren einzubinden, fortlaufend zu informieren, Meinung zu wesentlichen oder streitigen Fragen einzuholen und auch möglicherweise auftretende Meinungsverschiedenheiten mit dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter/Sachwalter gemeinsam aus der Welt zu schaffen. Es muss immer berücksichtigt werden, dass nach dem neuen Recht der (vorläufige) Sachwalter dem Gericht näher steht als dem insolventen Unternehmen. Er war bislang immer die Bezugsperson für das Gericht und wird es voraussichtlich in Zukunft bleiben, zumal er wesentlich häufiger bei dem jeweiligen ...