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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 9 vom Seite 5

Auswirkungen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes auf MVZ

RA Christian Schmitte

Mit Datum vom ist das GKV-VSG in Kraft getreten. Zielsetzung der gesetzlichen Neuregelung ist eine verbesserte, flächendeckendere medizinische Versorgung.

Durch das GKV-VSG wird zum einen der Leistungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten erweitert, etwa durch Einholung einer Zweitmeinung vor bestimmten ärztlichen Eingriffen oder bei Rehabilitationsmaßnahmen. Auf der anderen Seite wird die vom Gesetzgeber bereits in anderen Gesundheitsreformen begonnene Flexibilisierung der Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Vertragsärzte fortgeführt. Auch den Krankenkassen werden weitere Gestaltungsmöglichkeiten beim Abschluss von Verträgen eingeräumt.

Eine in der Praxis ganz wesentliche Änderung liegt darin, dass in § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V das Wort „fachübergreifende“ gestrichen wurde. § 95 Abs. 1 regelt, wer an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Dieses sind zugelassene Ärzte, medizinische Versorgungszentren (MVZ) sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen. Nach der zuvor geltenden Legaldefinition in § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V war eine „fachübergreifende“ Zusammenarbeit zwischen Ärzten für den Betrieb eines MVZ erforderlich. Nach Inkrafttreten der Novellierung kann ein Med...