Tarifbegünstigung nach § 34 EStG bei Zahlung einer
zusätzlichen "Sprinterprämie" neben einer
Abfindungszahlung
Leitsatz
Werden in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
mehrere in sachlicher und/oder zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Entschädigungsleistungen zugesagt, sind diese grundsätzlich
einheitlich zu beurteilen (Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung).
Eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG scheidet grundsätzlich aus, wenn die Entschädigung in zwei oder mehreren Veranlagungszeiträumen
ausgezahlt wird.
Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung gilt nicht, wenn im Zusammenhang mit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses
zusätzlich zu der eigentlichen Abfindung weitere Leistungen erbracht werden (hier:"Sprinterprämie"), die nicht den Tatbestand
einer Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG erfüllen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 19/2015 S. 881 OAAAF-01428
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