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Ertragsteuerbegünstigte Praxisveräußerung: Zeitrahmen der Einstellung
Eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung nach § 18 Abs. 3 EStG setzt voraus, dass sämtliche wesentlichen Grundlagen der selbstständigen Tätigkeit entgeltlich im Ganzen auf einen anderen unter Aufdeckung der stillen Reserven übergehen (z.B. , BStBl 1994 II S. 925; , BStBl II 2009 S. 43). Zudem muss diese Tätigkeit – wenigstens für eine gewisse Zeit – am Ort der bisherigen Tätigkeit eingestellt sein (z.B. , NWB DokID: NWB HAAAD-17970). Die Frage, welcher Zeitrahmen als „gewisse Zeit“ vorliegen muss, beschäftigt die Gerichte immer wieder.
Sachverhalt:
Ein Freiberufler veräußerte mit Wirkung zum seine Praxis. Im Anschluss daran war er auf Honorarbasis für die Praxis der Erwerberin tätig gewesen. Er betreute dabei weiterhin seine früheren Mandanten. Mit Wirkung zum beendete der Veräußerer seine Honorartätigkeit, begründete (wieder) eine Einzelpraxis und betreute im Rahmen dieser (neuen) Einzelpraxis im Wesentlichen den vormals veräußerten Mandantenstamm. Die Finanzverwaltung gewährte die vormals geltend gemachte Vergünstigung der §§ 16, 34 EStG nicht. Die Gründe...