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Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung
(1) Im Rahmen einer Außenprüfung kann die Finanzverwaltung die Herausgabe digitalisierter Steuerdaten zur Speicherung und Auswertung auf mobilen Rechnern der Prüfer nur verlangen, wenn Datenzugriff und Auswertung in den Geschäftsräumen des Stpfl. oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfinden. (2) Eine Speicherung von Daten über den tatsächlichen Abschluss der Prüfung hinaus ist durch § 147 Abs. 6 Satz 2 AO nur gedeckt, soweit und solange die Daten noch für Zwecke des Besteuerungsverfahrens (z. B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren) benötigt werden (Bezug: § 6 BpO).
Sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen nach § 147 Abs. 1 AO mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde gem. § 147 Abs. 6 AO im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die ...