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Büroräume im Keller des Einfamilienhauses des Gesellschafters einer Ingenieur-GbR als „häusliches Arbeitszimmer“
(1) Befinden sich im Keller des Einfamilienhauses des Gesellschafters einer Ingenieur-GbR, die über ein eigenes Büro verfügt, büromäßig ausgestattete und genutzte Geschäftsräume, so handelt es sich auch dann um ein „häusliches Arbeitszimmer“ i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, wenn die Räume einen eigenen Zugang von außen mit eigener Klingel unter einem Namenschild der GbR haben und für Publikumsverkehr zugänglich sind, wenn dort aber tatsächlich nur gelegentlich Besprechungen mit Kunden stattfinden, dieses Büro ersichtlich nicht für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet ist und wenn dort nur gelegentlich eine der Angestellten der GbR Sekretariatsarbeiten erledigt. (2) Dieses häusliche Büro stellt auch nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ...