1. Zur Frage, ob eine Vollabhilfe im Widerspruchsverfahren vorliegt, wenn die Ausgangsbehörde auf den Widerspruch des Betroffenen den angegriffenen Bescheid in vollem Umfang aufhebt, gleichzeitig oder später aber erneut ein Bescheid mit gleichem oder ähnlichem Inhalt erlassen wird.
2. Die Frage, ob mit einem Verwaltungsakt einem Widerspruch in vollem Umfang oder nur teilweise abgeholfen wurde, beurteilt sich ausschließlich danach, was der Widerspruchsführer mit seinem Widerspruch begehrt und was ihm daraufhin die zuständige Behörde gewährt oder versagt.
3. Auf einen Widerspruch hin ist ist nicht nur eine Vollabhilfe oder nur der Erlass eines Widerspruchsbescheides zulässig, sondern auch eine Teilabhilfe.
4. Wenn einem Widerspruch nur zum Teil abgeholfen wird, liegt keine das Widerspruchsverfahren beendende Abhilfeentscheidung im Sinne von § 85 Abs. 1 SGG vor. Bei einer Teilabhilfe ist der verbleibende Rest des Widerspruches durch Erlass eines Widerspruchsbescheides gemäß § 85 Abs. 2 SGG noch zu bescheiden.
5. Ein Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist unzulässig. Hierbei ist es unerheblich, ob dem Widerspruch gegen den Abhilfebescheid eine Teil- oder eine Vollabhilfe vorausgegangen ist. Denn wenn nur eine Teilabhilfe erfolgt ist, ist der (Teil-)Abhilfebescheid gemäß § 86 SGG Gegenstand des den Ausgangsbescheid betreffenden Widerspruchsverfahrens geworden. Wenn hingegen dem Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid in vollem Umfang abgeholfen worden ist, ist das Widerspruchsverfahren abgeschlossen.
Fundstelle(n): KAAAF-01169
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