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GNotKG Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2)
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) [1]
Kostenverzeichnis
Gliederung
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Teil 1: | Gerichtsgebühren |
Hauptabschnitt 1:
| Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche
Zuweisungssachen |
Abschnitt 1: | Verfahren vor dem Betreuungsgericht |
Abschnitt 2: | Beschwerde gegen die
Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Abschnitt 3: | Rechtsbeschwerde gegen die
Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Abschnitt 4: | Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands |
Hauptabschnitt 2: | Nachlasssachen |
Abschnitt 1: | Verwahrung und Eröffnung von
Verfügungen von Todes wegen |
Abschnitt 2: | Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis und andere
Zeugnisse |
Unterabschnitt 1: | Erster Rechtszug |
Unterabschnitt 2: | Beschwerde gegen die Endentscheidung
wegen des Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 3: | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 4: | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die
Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Abschnitt 3: | Sicherung des Nachlasses
einschließlich der Nachlasspflegschaft, Nachlass- und
Gesamtgutsverwaltung |
Unterabschnitt 1: | Erster Rechtszug |
Unterabschnitt 2: | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen
des Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 3: | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 4: | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die
Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Abschnitt 4: | Entgegennahme von
Erklärungen, Fristbestimmungen, Nachlassinventar,
Testamentsvollstreckung |
Unterabschnitt 1: | Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen und
Nachlassinventar |
Unterabschnitt 2: | Testamentsvollstreckung |
Abschnitt 5: | Übrige Nachlasssachen |
Unterabschnitt 1: |
(weggefallen) |
Unterabschnitt 2: | Stundung des Pflichtteilsanspruchs |
Unterabschnitt 3: | Beschwerde gegen die Endentscheidung
wegen des Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 4: | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 5: | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die
Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Hauptabschnitt 3: |
Registersachen sowie unternehmensrechtliche und ähnliche
Verfahren |
Abschnitt 1: | Vereinsregistersachen |
Abschnitt 2: | (weggefallen) |
Abschnitt 3: | |
Unterabschnitt 1: | Erster
Rechtszug |
Unterabschnitt 2: | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 3: | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands |
Abschnitt 4: | Löschungs- und Auflösungsverfahren sowie Verfahren über
die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins vor dem
Amtsgericht |
Abschnitt 5: | Unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren, Verfahren vor dem
Registergericht und Vereinssachen vor dem Amtsgericht |
Abschnitt 6: | Rechtsmittelverfahren in den
in den Abschnitten 4 und 5 genannten Verfahren |
Unterabschnitt 1: | Beschwerde gegen die Endentscheidung
wegen des Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 2: | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 3: | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die
Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Hauptabschnitt 4: | Grundbuchsachen, Schiffs- und
Schiffsbauregistersachen und Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an
Luftfahrzeugen |
Abschnitt 1: | Grundbuchsachen |
Unterabschnitt 1: | Eigentum |
Unterabschnitt 2: | Belastungen |
Unterabschnitt 3: | Veränderung von
Belastungen |
Unterabschnitt 4: | Löschung von Belastungen und Entlassung aus der
Mithaft |
Unterabschnitt 5: | Vormerkungen und Widersprüche |
Unterabschnitt 6: | Sonstige Eintragungen |
Abschnitt 2: | Schiffs- und
Schiffsbauregistersachen |
Unterabschnitt 1: | Registrierung des Schiffs und Eigentum |
Unterabschnitt 2 : | Belastungen |
Unterabschnitt 3: | Veränderungen |
Unterabschnitt 4: | Löschung und Entlassung aus der
Mithaft |
Unterabschnitt 5: | Vormerkungen und Widersprüche |
Unterabschnitt 6: | Schiffsurkunden |
Abschnitt 3: | Angelegenheiten des Registers
für Pfandrechte an Luftfahrzeugen |
Unterabschnitt 1: | Belastungen |
Unterabschnitt 2: | Veränderungen |
Unterabschnitt 3: | Löschung und Entlassung aus der
Mithaft |
Unterabschnitt 4: | Vormerkungen und Widersprüche |
Abschnitt 4: | Zurückweisung und Zurücknahme von
Anträgen |
Abschnitt 5: | Rechtsmittel |
Unterabschnitt 1: | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 2: | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 3: | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die
Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Hauptabschnitt 5: | Übrige
Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit |
Abschnitt 1: | Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht
und Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes |
Unterabschnitt 1: | Erster
Rechtszug |
Unterabschnitt 2: | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 3: | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 4: | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die
Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Abschnitt 2: | Übrige
Verfahren |
Unterabschnitt 1: | Erster Rechtszug |
Unterabschnitt 2: | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen
des Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 3: | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 4: | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die
Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Abschnitt 3: | Übrige Verfahren vor dem
Oberlandesgericht |
Hauptabschnitt 6: | Einstweiliger
Rechtsschutz |
Abschnitt 1: | Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle A
anzuwenden ist |
Unterabschnitt 1: | Erster Rechtszug |
Unterabschnitt 2: | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen
des Hauptgegenstands |
Abschnitt 2: | Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle B anzuwenden
ist |
Unterabschnitt 1: | Erster Rechtszug |
Unterabschnitt 2: | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen
des Hauptgegenstands |
Hauptabschnitt 7
: | Besondere
Gebühren |
Hauptabschnitt 8: | Vollstreckung |
Hauptabschnitt 9: | Rechtsmittel
im Übrigen und Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör |
Abschnitt 1: | Rechtsmittel im Übrigen |
Unterabschnitt 1: | Sonstige Beschwerden |
Unterabschnitt 2: | Sonstige
Rechtsbeschwerden |
Unterabschnitt 3: | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen
Fällen |
Abschnitt 2: | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör |
Teil 2: |
Notargebühren |
Hauptabschnitt 1: | Beurkundungsverfahren |
Abschnitt 1: | Verträge, bestimmte
Erklärungen sowie Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder
Stiftung |
Abschnitt 2: | Sonstige Erklärungen, Tatsachen und Vorgänge |
Abschnitt 3: | Vorzeitige Beendigung des
Beurkundungsverfahrens |
Hauptabschnitt 2: | Vollzug
eines Geschäfts und Betreuungstätigkeiten |
Abschnitt 1: | Vollzug |
Unterabschnitt 1: | Vollzug eines
Geschäfts |
Unterabschnitt 2: | Vollzug in besonderen Fällen |
Abschnitt 2: | Betreuungstätigkeiten |
Hauptabschnitt 3: | Sonstige
notarielle Verfahren |
Abschnitt 1: | Rückgabe eines Erbvertrags aus der
notariellen Verwahrung |
Abschnitt 2: | Verlosung, Auslosung |
Abschnitt 3: | Eid, eidesstattliche Versicherung, Vernehmung von
Zeugen und Sachverständigen |
Abschnitt 4: | Wechsel- und Scheckprotest |
Abschnitt 5: | Vermögensverzeichnis und
Siegelung |
Abschnitt 6: | Freiwillige Versteigerung von Grundstücken |
Abschnitt 7: | Versteigerung von beweglichen
Sachen und von Rechten |
Abschnitt 8: | Vorbereitung der Zwangsvollstreckung |
Abschnitt 9: | Teilungssachen |
Hauptabschnitt 4: | Entwurf und
Beratung |
Abschnitt 1: | Entwurf |
Abschnitt 2: | Beratung |
Hauptabschnitt 5: | Sonstige
Geschäfte |
Abschnitt 1: | |
Abschnitt 2: | Andere Bescheinigungen und
sonstige Geschäfte |
Abschnitt 3: | Verwahrung von Geld, Wertpapieren und
Kostbarkeiten |
Hauptabschnitt 6: | Zusatzgebühren |
Teil
3: | Auslagen |
Hauptabschnitt 1: | Auslagen
der Gerichte |
Hauptabschnitt 2: | Auslagen der
Notare |
Teil 1: Gerichtsgebühren
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Nr. | Gebührentatbestand | ||
Vorbemerkung 1: | |||
(1) Im Verfahren der
einstweiligen Anordnung bestimmen sich die Gebühren nach Hauptabschnitt
6. | |||
(2) Für eine Niederschrift, die nach den Vorschriften des
Beurkundungsgesetzes
errichtet wird, und für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach
§ 352 Abs.
3 Satz 3 FamFG oder
§ 36 Abs.
2 Satz 1 IntErbRVG erhebt das Gericht Gebühren nach Teil
2. | |||
(3) In einem Verfahren, für das sich die Kosten nach diesem Gesetz
bestimmen, ist die Bestellung eines Pflegers für das Verfahren und deren
Aufhebung Teil des Verfahrens, für das der Pfleger bestellt worden ist.
Bestellung und Aufhebung sind gebührenfrei. | |||
Hauptabschnitt 1: Betreuungssachen und
betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen | |||
Vorbemerkung 1.1: | |||
(1) In Betreuungssachen
werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur erhoben,
wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr sein Vermögen nach
Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs.
2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht
mitgerechnet. | |||
(2) Im Verfahren vor dem Registergericht über die
Bestellung eines Vertreters des Schiffseigentümers nach § 42 Abs. 2 des
Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken werden die
gleichen Gebühren wie für eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache nach
§ 340 Nr. 2
FamFG erhoben. | |||
Abschnitt 1:
Verfahren vor dem
Betreuungsgericht | |||
Vorbemerkung
1.1.1: | |||
Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn ein
vorläufiger Betreuer bestellt worden ist. | |||
11100 | Verfahren im Allgemeinen
………............................................. | 0,5 | |
Die Gebühr entsteht nicht für
Verfahren, | |||
1. | die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder
Pflegschaft fallen, | ||
2. | für die die Gebühr 11103 oder 11105
entsteht oder | ||
3. | die mit der Bestellung eines Betreuers oder der
Anordnung einer Pflegschaft enden. | ||
11101 | Jahresgebühr für
jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, wenn nicht Nummer
11102 anzuwenden ist
……….......................................................... | 11,50 €
je angefangene 5 000,00 € des zu berücksichtigenden Vermögens – mindestens 230,00 € | |
(1) Für die Gebühr wird das Vermögen des
von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der
Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht
mitgerechnet. Ist Gegenstand der Betreuung ein Teil des Vermögens, ist
höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen. | |||
(2)
Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende
Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. Geht eine vorläufige Betreuung
in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches
Verfahren. | |||
(3) Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate,
beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten
Mindestbetrag 100,00 €. | |||
11102 | (1)
Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, die
nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat
………................ | 300,00 € – höchstens eine Gebühr 11101 | |
Für
das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende
Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. Geht eine vorläufige Betreuung
in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches
Verfahren. | |||
(2) Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate,
beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten
Mindestbetrag 100,00 €. | |||
11103 | (1)
Verfahren im Allgemeinen bei einer Betreuung für einzelne Rechtshandlungen
………....... | 0,5 – höchstens eine Gebühr 11101 | |
Die Gebühr wird
nicht neben einer Gebühr 11101 oder 11102 erhoben. | |||
(2) Absatz 3 der
Anmerkung zu Nummer 11101 ist nicht anzuwenden. | |||
11104 | Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer
Dauerpflegschaft ………............. | 11,50 €
je angefangene 5 000,00 € des reinen Vermögens – mindestens 230,00 € | |
(1) Ist Gegenstand der
Pflegschaft ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu
berücksichtigen. | |||
(2) Für das bei der ersten Bestellung eines
Pflegers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr
erhoben. | |||
(3) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere
Betroffene, wird die Gebühr für jeden Betroffenen gesondert
erhoben. | |||
(4) Dauert die Pflegschaft nicht länger als drei
Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten
Mindestbetrag 100,00 €. | |||
11105 | Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne
Rechtshandlungen ……… | 0,5 – höchstens eine Gebühr 11104 | |
(1) Die Gebühr
wird nicht neben einer Gebühr 11104 erhoben. | |||
(2)
Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, ist Höchstgebühr die
Summe der Gebühren 11104. | |||
(3) Absatz 4 der Anmerkung zu
Nummer 11104 ist nicht anzuwenden. | |||
Abschnitt 2:
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | |||
11200 | Verfahren
im Allgemeinen ….................... | 1,0 | |
11201 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: | ||
Die Gebühr 11200 ermäßigt sich auf
……… | 0,5 | ||
(1) Wenn die Entscheidung
nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist,
ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle
übermittelt wird. | |||
(2) Eine Entscheidung über die Kosten
steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor
mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer
Kostenübernahmeerklärung folgt. | |||
Abschnitt 3: Rechtsbeschwerde gegen die
Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | |||
11300 | Verfahren im Allgemeinen ……… | 1,5 | |
11301 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die
Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 0,5 | |
Die Gebühr 11300 ermäßigt sich auf
……… | |||
11302 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn nicht Nummer 11301 erfüllt ist: | 1,0 | |
Die Gebühr 11300
ermäßigt sich auf ……… | |||
Abschnitt 4: Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | |||
11400 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | 0,5 | |
Soweit der Antrag abgelehnt wird
……… |
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Nr. | Gebührentatbestand | |||
Hauptabschnitt 2:
Nachlasssachen | ||||
Vorbemerkung 1.2: | ||||
(1) Gebühren nach diesem
Hauptabschnitt werden auch für das Erbscheinsverfahren vor dem
Landwirtschaftsgericht und für die Entgegennahme der Erklärung eines Hoferben
über die Wahl des Hofes erhoben. | ||||
(2) Die Gebühr für das Verfahren zur
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach
§ 2006
BGB bestimmt sich nach Hauptabschnitt 5 Abschnitt
2. | ||||
Abschnitt 1: Verwahrung und Eröffnung
von Verfügungen von Todes wegen | ||||
12100 | Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere
amtliche Verwahrung ……….... | 75,00 € | ||
Mit der Gebühr wird auch die
Verwahrung, die Mitteilung nach
§ 347 FamFG
und die Herausgabe abgegolten. | ||||
12101 | Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ………
| 100,00 € | ||
Werden mehrere Verfügungen von
Todes wegen desselben Erblassers bei demselben Gericht gleichzeitig eröffnet,
so ist nur eine Gebühr zu erheben. | ||||
Abschnitt
2: Erbschein,
Europäisches Nachlasszeugnis und andere
Zeugnisse | ||||
Vorbemerkung
1.2.2: | ||||
(1) Dieser Abschnitt gilt für Verfahren
über den Antrag auf Erteilung | ||||
1. | eines
Erbscheins, | |||
2. | eines Zeugnisses über die Fortsetzung der
Gütergemeinschaft, | |||
3. | eines Zeugnisses nach § 36 oder § 37 der
Grundbuchordnung oder § 42 der Schiffsregisterordnung, auch in Verbindung mit §
74 der Schiffsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes über Rechte an
Luftfahrzeugen, und | |||
4. | eines Testamentsvollstreckerzeugnisses | |||
sowie für das
Verfahren über deren Einziehung oder Kraftloserklärung. | ||||
(2) Dieser
Abschnitt gilt ferner für Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines
Europäischen Nachlasszeugnisses sowie über dessen Änderung oder Widerruf. Für
Verfahren über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen
Nachlasszeugnisses werden Gebühren nach Hauptabschnitt 6 Abschnitt 2
erhoben. | ||||
(3) Endentscheidungen im Sinne dieses Abschnitts sind auch der
Beschluss nach
§ 352e Abs. 1
FamFG und die Ausstellung eines Europäischen
Nachlasszeugnisses. | ||||
Unterabschnitt 1: Erster
Rechtszug | ||||
Vorbemerkung
1.2.2.1: | ||||
Die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses
durch das Beschwerdegericht steht der Ausstellung durch das Nachlassgericht
gleich. | ||||
12210 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung
eines Erbscheins oder eines Zeugnisses oder auf Ausstellung eines Europäischen
Nachlasszeugnisses, wenn nicht Nummer 12213 anzuwenden ist
……… | 1,0 | ||
(1) Für die Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung wird die Gebühr gesondert erhoben (Vorbemerkung 1
Abs. 2). | ||||
(2) Ist die Gebühr bereits für ein
Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins entstanden, wird sie
mit 75 % auf eine Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung
eines Europäischen Nachlasszeugnisses angerechnet, wenn sich der Erbschein und
das Europäische Nachlasszeugnis nicht widersprechen. Dies gilt entsprechend,
wenn zuerst die Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines
Europäischen Nachlasszeugnisses entstanden ist. | ||||
12211 | Beendigung des gesamten Verfahrens | 0,3
– höchstens 200,00 € | ||
1. | ohne
Endentscheidung oder | |||
2. | durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel
bekannt gegeben worden ist: | |||
Die Gebühr 12210 ermäßigt sich
auf ……… | ||||
12212 | Beendigung des
Verfahrens ohne Erteilung des Erbscheins oder des Zeugnisses oder ohne
Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses, wenn nicht Nummer 12211
erfüllt ist: | 0,5 – höchstens 400,00 € | ||
Die Gebühr 12210 ermäßigt sich
auf ………...... | ||||
12213 | Verfahren über
den Antrag auf Erteilung eines weiteren Testamentsvollstreckerzeugnisses
bezüglich desselben Nachlasses oder desselben Teils des Nachlasses
……… | 0,3 | ||
12214 | Beendigung des
Verfahrens ohne Erteilung des Zeugnisses: | höchstens
200,00 € | ||
Die Gebühr 12213 beträgt
……… | ||||
12215 | Verfahren über die Einziehung
oder Kraftloserklärung | 0,5 – höchstens 400,00 € | ||
1. | eines
Erbscheins, | |||
2. | eines Zeugnisses über die Fortsetzung der
Gütergemeinschaft, | |||
3. | eines
Testamentsvollstreckerzeugnisses oder | |||
4. | eines Zeugnisses nach § 36
oder § 37 der Grundbuchordnung oder nach § 42 auch i. V. m. § 74 der
Schiffsregisterordnung ……… | |||
12216 | Verfahren über den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses .
. . . . . . . . . . . . . . | 0,5 – höchstens 400,00 € | ||
12217 | Verfahren über
die Änderung eines Europäischen Nachlasszeugnisses . . . . . . . . . . . . . .
. . . | 1,0 | ||
12218 | Erteilung einer beglaubigten
Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Beendigung des Verfahrens
auf Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses oder Verlängerung der
Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen
Nachlasszeugnisses . . . . . . . . . . . . . . | 20,00 € | ||
Neben der Gebühr wird keine
Dokumentenpauschale erhoben. | ||||
Unterabschnitt 2: Beschwerde
gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
| ||||
12220 | Verfahren im Allgemeinen
….................... | 1,0 – höchstens 800,00 € | ||
12221 | Beendigung des
gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor
die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 0,3
– höchstens 200,00 € | ||
Die Gebühr 12220 ermäßigt
sich auf ……… | ||||
12222 | Beendigung des
gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 12221 erfüllt
ist: | |||
Die Gebühr 12220 ermäßigt sich auf
……… | 0,5 – höchstens 400,00 € | |||
(1) Wenn die Entscheidung
nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist,
ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle
übermittelt wird. | ||||
(2) Eine Entscheidung über die Kosten
steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor
mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer
Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||||
Unterabschnitt
3: Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | ||||
12230 | Verfahren im
Allgemeinen ……… | 1,5 – höchstens 1 200,00 € | ||
12231 | Beendigung des
gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags,
bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
ist: | 0,5 – höchstens 400,00 € | ||
Die Gebühr 12230 ermäßigt
sich auf ……… | ||||
12232 | Beendigung des
gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor
Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt
wird, wenn nicht Nummer 12231 erfüllt ist: | 1,0 – höchstens 800,00 € | ||
Die Gebühr 12230 ermäßigt
sich auf ……… | ||||
Unterabschnitt 4: Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | ||||
12240 | Verfahren über
die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | 0,5 – höchstens 400,00 € | ||
Soweit der Antrag abgelehnt
wird: ……… |
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Nr. | Gebührentatbestand | |||
Abschnitt 3: Sicherung des
Nachlasses einschließlich der Nachlasspflegschaft, Nachlass- und
Gesamtgutsverwaltung | ||||
Unterabschnitt
1: Erster Rechtszug | ||||
12310 | Verfahren im
Allgemeinen ……… | 0,5 | ||
Die
Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden
Nachlasspflegschaft oder Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung fallen. Dies gilt
auch für das Verfahren, das mit der Nachlasspflegschaft oder der Nachlass- oder
Gesamtgutsverwaltung endet. | ||||
12311 | Jahresgebühr für
jedes Kalenderjahr bei einer Nachlasspflegschaft, die nicht auf einzelne
Rechtshandlungen beschränkt ist, oder bei einer Nachlass- oder
Gesamtgutsverwaltung ……… | 10,00 €
je angefangene 5 000,00 € des Nachlasswerts – mindestens 200,00 € | ||
(1) Ist Gegenstand des
Verfahrens ein Teil des Nachlasses, ist höchstens dieser Teil des Nachlasses zu
berücksichtigen. Verbindlichkeiten werden nicht abgezogen. | ||||
(2)
Für das bei der ersten Bestellung eines Nachlasspflegers oder bei der Anordnung
der Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung laufende und das folgende Kalenderjahr
wird nur eine Jahresgebühr erhoben. | ||||
(3) Dauert die
Nachlasspflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend
von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00
€. | ||||
12312 | (1) Verfahren im Allgemeinen bei einer
Nachlasspflegschaft für einzelne Rechtshandlungen ………
| 0,5
– höchstens eine Gebühr 12311 | ||
Die Gebühr wird nicht neben der Gebühr
12311 erhoben. | ||||
(2) Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 12311
ist nicht anzuwenden. | ||||
Unterabschnitt 2: Beschwerde gegen die
Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||||
12320 | Verfahren im Allgemeinen
……… | 1,0 | ||
12321 | Beendigung des
gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: | 0,5 | ||
Die
Gebühr 12320 ermäßigt sich auf ……… | ||||
(1) Wenn die
Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch, wenn die Beschwerde vor Ablauf des
Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
zurückgenommen wird. | ||||
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht
der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung
folgt. | ||||
Unterabschnitt 3: Rechtsbeschwerde gegen die
Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||||
12330 | Verfahren im Allgemeinen
……… | 1,5 | ||
12331 | Beendigung des
gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags,
bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
| 0,5 | ||
Die Gebühr 12330 ermäßigt sich auf
……… | ||||
12332 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn nicht Nummer 12331 erfüllt ist: | 1,0 | ||
Die Gebühr 12330
ermäßigt sich auf ……… | ||||
Unterabschnitt
4: Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | ||||
12340 | Verfahren über die
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | 0,5 | ||
Soweit der Antrag
abgelehnt wird: ……… | ||||
Abschnitt 4: Entgegennahme von
Erklärungen, Fristbestimmungen, Nachlassinventar,
Testamentsvollstreckung | ||||
Unterabschnitt 1: Entgegennahme von Erklärungen,
Fristbestimmungen und Nachlassinventar | ||||
Vorbemerkung
1.2.4.1: (weggefallen) | ||||
12410 | Entgegennahme von
Erklärungen und Anzeigen ……… | 15,00 € | ||
(1) Die Gebühr entsteht für die
Entgegennahme | ||||
1. | einer Forderungsanmeldung im Fall des
§ 2061
BGB, | |||
2. | ||||
3. | einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den
Eintritt der Nacherbfolge (§ 2146
BGB), | |||
4. | einer Erklärung betreffend die
Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von
Mitvollstreckern (§
2198 Abs. 1 Satz 2 und §
2199 Abs. 3 BGB), die
Annahme oder Ablehnung des Amtes des Testamentsvollstreckers
(§ 2202 BGB)
sowie die Kündigung dieses Amtes (§ 2226
BGB), | |||
5. | einer Anzeige des Verkäufers
oder Käufers einer Erbschaft über den Verkauf nach
§ 2384
BGB sowie einer Anzeige in den Fällen des
§ 2385
BGB, | |||
6. | eines Nachlassinventars oder
einer Erklärung nach
§ 2004
BGB oder | |||
7. | der Erklärung eines Hoferben
über die Wahl des Hofes gemäß
§ 9 Abs. 2 Satz 1 HöfeO. | |||
(2)
Für die gleichzeitige Entgegennahme mehrerer Forderungsanmeldungen, Erklärungen
oder Anzeigen nach derselben Nummer entsteht die Gebühr nur
einmal. | ||||
12411 | Verfahren über | 25,00 € | ||
1. | ||||
2. | die Bestimmung einer Inventarfrist, | |||
3. | die Bestimmung einer neuen
Inventarfrist, | |||
4. | die Verlängerung der
Inventarfrist oder | |||
5. | eine Fristbestimmung, die eine
Testamentsvollstreckung betrifft ……… | |||
12412 | Verfahren über den Antrag des Erben, einen Notar mit
der amtlichen Aufnahme des Nachlassinventars zu beauftragen
……… | 40,00 € | ||
12413 | Verfahren über die Erteilung einer Bescheinigung, die die Annahme
des Amtes als Testamentsvollstrecker bestätigt | 50,00
€ | ||
Unterabschnitt 2: Testamentsvollstreckung
| ||||
Vorbemerkung
1.2.4.2: | ||||
Die Gebühren für die Entgegennahme von Erklärungen und
für das Verfahren über eine Fristbestimmung bestimmen sich nach Unterabschnitt
1, die Gebühr für das Verfahren auf Erteilung eines
Testamentsvollstreckerzeugnisses sowie dessen Einziehung oder Kraftloserklärung
nach Abschnitt 2. | ||||
12420 | Verfahren über die
Ernennung oder Entlassung von Testamentsvollstreckern und über sonstige
anlässlich einer Testamentsvollstreckung zu treffenden Anordnungen
……… | 0,5 | ||
12421 | Verfahren über die
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
……… | 1,0 | ||
12422 | Beendigung des
gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: | 0,5 | ||
Die
Gebühr 12421 ermäßigt sich auf ……… | ||||
(1) Wenn die
Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der
Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung
der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||||
(2) Eine Entscheidung über die
Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor
mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer
Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||||
12425 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen
des Hauptgegenstands ……… | 1,5 | ||
12426 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die
Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 0,5 | ||
Die Gebühr 12425 ermäßigt sich auf
……… | ||||
12427 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn nicht Nummer 12426 erfüllt ist: | 1,0 | ||
Die Gebühr 12425
ermäßigt sich auf ……… | ||||
12428 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | 0,5 | ||
Soweit der Antrag abgelehnt wird:
……… | ||||
Abschnitt 5:
Übrige Nachlasssachen | ||||
Unterabschnitt
1: (weggefallen) | ||||
Unterabschnitt 2: Stundung
des Pflichtteilsanspruchs | ||||
12520 | Verfahren im
Allgemeinen ……… | 2,0 | ||
12521 | Beendigung des gesamten Verfahrens | 0,5 | ||
1. | ohne Endentscheidung, | |||
2. | durch Zurücknahme
des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der
Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch
Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist,
oder | |||
3. | wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält oder
nur deshalb eine Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss
im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4
FamFG): | |||
Die Gebühr 12520 ermäßigt sich
auf ……… | ||||
(1) Die Vervollständigung einer
ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht
der Ermäßigung nicht entgegen. | ||||
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn
mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Unterabschnitt
3: Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | ||||
12530 | Verfahren im
Allgemeinen ……… | 3,0 | ||
12531 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht
eingegangen ist: | 0,5 | ||
Die Gebühr 12530 ermäßigt sich auf
……… | ||||
12532 | Beendigung des gesamten
Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 12531 erfüllt ist: | 1,0 | ||
Die Gebühr 12530 ermäßigt sich auf
……… | ||||
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch
Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die
Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt
wird. | ||||
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der
Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung
folgt. | ||||
Unterabschnitt 4: Rechtsbeschwerde gegen die
Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||||
12540 | Verfahren im Allgemeinen
……… | 4,0 | ||
12541 | Beendigung des
gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags,
bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
| 1,0 | ||
Die Gebühr 12540 ermäßigt sich auf
……… | ||||
12542 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn nicht Nummer 12541 erfüllt ist: | 2,0 | ||
Die Gebühr 12540
ermäßigt sich auf ……… | ||||
Unterabschnitt
5: Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | ||||
12550 | Verfahren über die
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | 1,0 | ||
Soweit der Antrag
abgelehnt wird: ……… | ||||
Hauptabschnitt 3: Registersachen sowie
unternehmensrechtliche und ähnliche
Verfahren | ||||
Vorbemerkung
1.3: | ||||
(1) Dieser Hauptabschnitt gilt für | ||||
1. | Registersachen
(§ 374
FamFG), soweit die Gebühren nicht aufgrund einer
Rechtsverordnung nach
§ 58 Abs. 1
GNotKG erhoben werden, | |||
2. | unternehmensrechtliche Verfahren (§ 375 FamFG) und ähnliche
Verfahren sowie | |||
3. | bestimmte Vereinssachen. | |||
(2) Gebühren werden nicht
erhoben | ||||
1. | für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen
vorzunehmenden Eintragungen, | |||
2. | für die Löschung von Eintragungen
(§ 395 FamFG)
und | |||
3. | von berufsständischen Organen im Rahmen ihrer
Beteiligung nach
§ 380
FamFG. | |||
Abschnitt 1:
Vereinsregistersachen | ||||
13100 | Verfahren über die Ersteintragung in das Vereinsregister
……… | 75,00 € | ||
13101 | Verfahren über eine spätere Eintragung in das Vereinsregister
……… | 50,00 € | ||
(1) Bei einer
Sitzverlegung in den Bezirk eines anderen Registergerichts wird die Gebühr für
eine spätere Eintragung nur durch das Gericht erhoben, in dessen Bezirk der
Sitz verlegt worden ist. | ||||
(2) Die Gebühr wird für mehrere
Eintragungen nur einmal erhoben, wenn die Anmeldungen am selben Tag beim
Registergericht eingegangen sind und denselben Verein
betreffen. | ||||
(3) Für die Eintragung | ||||
1. | des Erlöschens des
Vereins, | |||
2. | der Beendigung der Liquidation des
Vereins, | |||
3. | der Fortführung als nichtrechtsfähiger
Verein, | |||
4. | des Verzichts auf die Rechtsfähigkeit
oder | |||
5. | der Entziehung der Rechtsfähigkeit | |||
und
für die Schließung des Registerblatts wird keine Gebühr
erhoben. | ||||
13102 | Bereitstellung von Daten oder Dokumenten
zum Abruf Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung in das
Vereinsregister nach diesem Abschnitt gesondert. | 1/3 der für die Eintragung
bestimmten Gebühr | ||
Abschnitt 2
(weggefallen) | ||||
Unterabschnitt 1: Erster
Rechtszug | ||||
13310 | Festsetzung von Zwangs- oder
Ordnungsgeld: | 100,00 € | ||
je Festsetzung
……… | ||||
13311 | Verwerfung des Einspruchs
……… | 100,00 € | ||
Unterabschnitt
2: Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | ||||
13320 | Verfahren im
Allgemeinen: | 150,00 € | ||
Die Beschwerde wird verworfen
oder zurückgewiesen ……… | ||||
Wird die
Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass
eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||||
13321 | Verfahren im Allgemeinen:
| 75,00 € | ||
Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift
zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist
……… | ||||
13322 | Verfahren im Allgemeinen:
| 100,00 € | ||
Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des
Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn
die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt
gegeben worden ist, oder wenn nicht Nummer 13321 erfüllt ist
……… | ||||
Unterabschnitt 3:
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | ||||
13330 | Verfahren im
Allgemeinen: | 200,00 € | ||
Die Rechtsbeschwerde wird
verworfen oder zurückgewiesen ……… | ||||
Wird
die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das
Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder
bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||||
13331 | Verfahren im Allgemeinen: | 100,00 € | ||
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der
Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der
Beschwerde bei Gericht eingegangen ist
……… | ||||
13332 | Verfahren im Allgemeinen:
| 150,00 € | ||
Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn nicht Nummer 13331 erfüllt ist ……… | ||||
Abschnitt 4: Löschungs- und
Auflösungsverfahren sowie Verfahren über die Entziehung der Rechtsfähigkeit
eines Vereins vor dem Amtsgericht | ||||
13400 | Verfahren über | 1,0 | ||
1. | ||||
2. | den Widerspruch gegen die beabsichtigte Feststellung
eines Mangels der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages (§ 399 FamFG)
oder | |||
3. | die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins
……… | |||
Abschnitt 5:
Unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren, Verfahren vor dem
Registergericht und Vereinssachen vor dem
Amtsgericht | ||||
Vorbemerkung
1.3.5: | ||||
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten
für | ||||
1. | unternehmensrechtliche Verfahren nach
§ 375 FamFG
und für Verfahren vor dem Registergericht, | |||
2. | Verfahren vor dem Landgericht
nach | |||
a) | ||||
b) | ||||
c) | ||||
d) | ||||
e) | dem
SpruchG
und | |||
f) | ||||
3. | Verfahren vor dem
Oberlandesgericht nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus
und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und | |||
4. | Vereins- oder Stiftungssachen
über | |||
a) | die Notbestellung von Vorstandsmitgliedern oder
Liquidatoren, | |||
b) | die Ermächtigung von Mitgliedern zur Berufung der
Mitgliederversammlung einschließlich der Anordnungen über die Führung des
Vorsitzes. | |||
13500 | Verfahren im Allgemeinen ……… | 2,0 | ||
Die Festsetzung einer Vergütung für
Personen, die vom Gericht bestellt worden sind, gehört zum
Rechtszug. | ||||
13501 | Soweit das Verfahren zum Zweck der
Verhandlung über die Dispache ohne deren Bestätigung beendet wird: | 1,0 | ||
Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf
……… | ||||
13502 | Soweit das Verfahren zum Zweck
der Verhandlung über die Dispache vor Eintritt in die Verhandlung durch
Zurücknahme des Antrags oder auf andere Weise erledigt wird: | 0,5 | ||
Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf
……… | ||||
13503 | Soweit im Verfahren nach dem
SpruchG
lediglich ein Beschluss nach
§ 11 Abs.
4 Satz 2 SpruchG ergeht: | 1,0 | ||
Die
Gebühr 13500 ermäßigt sich auf ……… | ||||
13504 | Beendigung des gesamten Verfahrens, soweit nicht die
Nummer 13501 oder 13502 anzuwenden ist, | 0,5 | ||
1. | ohne
Endentscheidung, | |||
2. | durch Zurücknahme des Antrags
vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle
übermittelt oder ohne Beteiligung der Geschäftsstelle bekannt gegeben wird,
wenn sie nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist: | |||
Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf
……… | ||||
Abschnitt 6:
Rechtsmittelverfahren in den in den Abschnitten 4 und 5 genannten
Verfahren | ||||
Unterabschnitt
1: Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | ||||
13610 | Verfahren im
Allgemeinen ……… | 3,0 | ||
13611 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht
eingegangen ist: | 0,5 | ||
Die Gebühr 13610 ermäßigt sich
auf ……… | ||||
13612 | Beendigung des
gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 13611 erfüllt
ist: | 1,0 | ||
Die Gebühr 13610 ermäßigt sich auf
……… | ||||
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch
Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die
Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt
wird. | ||||
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der
Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung
folgt. | ||||
Unterabschnitt 2: Rechtsbeschwerde gegen die
Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||||
13620 | Verfahren im Allgemeinen
……… | 4,0 | ||
13621 | Beendigung des
gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags,
bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
| 1,0 | ||
Die Gebühr 13620 ermäßigt sich auf
……… | ||||
13622 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn nicht Nummer 13621 erfüllt ist: | 2,0 | ||
Die Gebühr 13620
ermäßigt sich auf ……… | ||||
Unterabschnitt
3: Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | ||||
13630 | Verfahren über die
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | 1,0 | ||
Soweit der Antrag
abgelehnt wird: ……… |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr. | Gebührentatbestand | |||
Hauptabschnitt 4: Grundbuchsachen,
Schiffs- und Schiffsbauregistersachen und Angelegenheiten des Registers für
Pfandrechte an Luftfahrzeugen | ||||
Vorbemerkung
1.4: | ||||
(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften sind
auf Rechte entsprechend anzuwenden, die den für Grundstücke geltenden
Vorschriften unterliegen. | ||||
(2) Gebühren werden nicht erhoben
für | ||||
1. | Eintragungen und Löschungen, die gemäß § 18 Abs. 2 oder
§ 53 der Grundbuchordnung von Amts wegen erfolgen, | |||
2. | Eintragungen und Löschungen,
die auf Ersuchen oder Anordnung eines Gerichts, insbesondere des Insolvenz-
oder Vollstreckungsgerichts erfolgen; ausgenommen sind die Eintragung des
Erstehers als Eigentümer, die Eintragung der Sicherungshypothek für die
Forderung gegen den Ersteher und Eintragungen aufgrund einer einstweiligen
Verfügung (§ 941 ZPO),
und | |||
3. | Eintragungen oder Löschungen, die nach den Vorschriften
der
Insolvenzordnung statt auf
Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Antrag des Insolvenzverwalters oder, wenn
kein Verwalter bestellt ist, auf Antrag des Schuldners
erfolgen. | |||
(3) Wird derselbe Eigentümer oder dasselbe Recht bei mehreren
Grundstücken, Schiffen, Schiffsbauwerken oder Luftfahrzeugen eingetragen, über
die das Grundbuch oder Register bei demselben Amtsgericht geführt wird, wird
die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Eintragungsanträge in demselben
Dokument enthalten und am selben Tag beim Grundbuchamt oder beim
Registergericht eingegangen sind. Als dasselbe Recht gelten auch nicht
gesamtrechtsfähige inhaltsgleiche Rechte und Vormerkungen, die bei mehreren
Grundstücken für denselben Berechtigten eingetragen werden. Die Sätze 1 und 2
gelten für die Eintragung von Veränderungen, Löschungen und Entlassungen aus
der Mithaft entsprechend. | ||||
(4) Bezieht sich die Eintragung einer
Veränderung auf mehrere Rechte, wird die Gebühr für jedes Recht gesondert
erhoben, auch wenn es nur der Eintragung eines einheitlichen Vermerks
bedarf. | ||||
(5) Beziehen sich mehrere Veränderungen auf dasselbe Recht, wird
die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Eintragungsanträge in demselben
Dokument enthalten und am selben Tag beim Grundbuchamt oder beim
Registergericht eingegangen sind. | ||||
(6) Für die Bestellung eines Vertreters
des Schiffseigentümers nach § 42 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an
eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken durch das Registergericht werden
die Gebühren nach Hauptabschnitt 1 wie für eine betreuungsgerichtliche
Zuweisungssache nach
§ 340 Nr. 2
FamFG erhoben. | ||||
Abschnitt 1:
Grundbuchsachen | ||||
Unterabschnitt 1: Eigentum | ||||
14110 | Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern
| 1,0 | ||
(1) Die Gebühr wird nicht für die
Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers erhoben, wenn der
Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt
eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer
Erbauseinandersetzung eingetragen werden. | ||||
(2) Die Gebühr wird ferner nicht bei der Begründung
oder Aufhebung von Wohnungs- oder Teileigentum erhoben, wenn damit keine
weitergehende Veränderung der Eigentumsverhältnisse verbunden
ist. | ||||
14111 | Die Eintragung im Wege der
Grundbuchberichtigung erfolgt aufgrund des § 82a der Grundbuchordnung von Amts
wegen: | 2,0 | ||
Die Gebühr 14110 beträgt
………. | ||||
Daneben wird für das Verfahren vor dem
Grundbuchamt oder dem Nachlassgericht keine weitere Gebühr erhoben. | ||||
14112 | Eintragung der vertraglichen Einräumung
von Sondereigentum oder Anlegung der Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbücher im
Fall des
§ 8 WEG
………. | 1,0 | ||
Unterabschnitt 2:
Belastungen | ||||
Vorbemerkung 1.4.1.2:
| ||||
Dieser Unterabschnitt gilt für die Eintragung einer Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines Dauerwohnrechts,
eines Dauernutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, eines
Erbbaurechts oder eines ähnlichen Rechts an einem Grundstück. | ||||
14120 | Eintragung einer Briefhypothek, Briefgrundschuld oder
Briefrentenschuld ………. | 1,3 | ||
14121 | Eintragung eines sonstigen Rechts ………. | 1,0 | ||
14122 | Eintragung eines Gesamtrechts,
wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird: | 0,2 | ||
Die Gebühren 14120 und 14121 erhöhen sich
ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt um
………. | ||||
Diese Vorschrift ist
anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei einem
Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die
Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern
eingehen. | ||||
14123 | Eintragung eines Rechts, das bereits an
einem anderen Grundstück besteht, wenn nicht die Nummer 14122 anzuwenden ist
………. | 0,5 | ||
14124 | Nachträgliche
Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs, Herstellung
eines Teilbriefs oder eines neuen Briefs ………. | 0,5 | ||
Sind die belasteten Grundstücke bei
verschiedenen Grundbuchämtern eingetragen, so werden für die gemäß § 59 Abs. 2
der Grundbuchordnung zu erteilenden besonderen Briefe die Gebühren gesondert
erhoben. | ||||
14125 | Ergänzung des Inhalts eines Hypotheken-,
Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs, die auf Antrag vorgenommen wird (§ 57
Abs. 2 und § 70 der Grundbuchordnung) ………. | 25,00 € | ||
Unterabschnitt 3: Veränderung
von Belastungen | ||||
14130 | Eintragung der
Veränderung einer in der Vorbemerkung 1.4.1.2 genannten Belastung
………. | 0,5 | ||
(1) Als Veränderung eines
Rechts gilt auch die Löschungsvormerkung (§ 1179 BGB). Für sie wird keine Gebühr
erhoben, wenn ihre Eintragung zugunsten des Berechtigten gleichzeitig mit dem
Antrag auf Eintragung des Rechts beantragt wird. | ||||
(2) Änderungen des
Ranges eingetragener Rechte sind nur als Veränderungen des zurücktretenden
Rechts zu behandeln, Löschungsvormerkungen zugunsten eines nach- oder
gleichstehenden Gläubigers nur als Veränderungen des Rechts, auf dessen
Löschung der vorgemerkte Anspruch gerichtet ist. | ||||
14131 | Eintragung der Veränderung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch
bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird: | 0,1 | ||
Die
Gebühr 14130 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte
Grundbuchamt um ……… | ||||
Diese Vorschrift
ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei
einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die
Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern
eingehen. | ||||
Unterabschnitt 4: Löschung von Belastungen
und Entlassung aus der Mithaft | ||||
Vorbemerkung
1.4.1.4: | ||||
Dieser Unterabschnitt gilt für die Löschung einer
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines
Dauerwohnrechts, eines Dauernutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer
Reallast, eines Erbbaurechts oder eines ähnlichen Rechts an einem
Grundstück. | ||||
14140 | Löschung in Abteilung III des Grundbuchs
………. | 0,5 | ||
14141 | Löschung eines
Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt
wird: | 0,1 | ||
Die Gebühr 14140 erhöht sich ab dem zweiten
für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt um
……… | ||||
Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der
Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt
wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines
Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen. | ||||
14142 | Eintragung der Entlassung aus der Mithaft
………. | 0,3 | ||
14143 | Löschung im
Übrigen ………. | 25,00 € | ||
Unterabschnitt 5: Vormerkungen und
Widersprüche | ||||
14150 | Eintragung einer Vormerkung
………. | 0,5 | ||
14151 | Eintragung eines
Widerspruchs ………. | 50,00 € | ||
14152 | Löschung einer Vormerkung
………. | 25,00 € | ||
Unterabschnitt 6:
Sonstige Eintragungen | ||||
14160 | Sonstige
Eintragung ………. | 50,00 € | ||
Die
Gebühr wird erhoben für die Eintragung | ||||
1. | eines Vermerks
über Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer zustehen, einschließlich des
Vermerks hierüber auf dem Grundbuchblatt des belasteten
Grundstücks; | |||
2. | der ohne Eigentumsübergang stattfindenden Teilung außer
im Fall des § 7 Abs. 1 der Grundbuchordnung; | |||
3. | der ohne
Eigentumsübergang stattfindenden Vereinigung oder Zuschreibung von
Grundstücken; dies gilt nicht, wenn die das amtliche Verzeichnis (§ 2 Abs. 2
der Grundbuchordnung) führende Behörde bescheinigt, dass die Grundstücke
örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellen oder die
Grundstücke zu einem Hof gehören; | |||
4. | einer oder mehrerer
gleichzeitig beantragter Belastungen nach
§ 1010
BGB; die Gebühr wird für jeden belasteten Anteil gesondert
erhoben, auch wenn es nur der Eintragung eines Vermerks bedarf,
oder | |||
5. | einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Änderungen
des Inhalts oder Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums; die Gebühr wird
für jedes betroffene Sondereigentum gesondert erhoben; die Summe der zu
erhebenden Gebühren beträgt in diesem Fall höchstens 500,00 €, bei der
Löschung einer Veräußerungsbeschränkung nach
§ 12 des
Wohnungseigentumsgesetzes höchstens 100,00
€ | |||
Abschnitt 2: Schiffs- und
Schiffsbauregistersachen | ||||
Unterabschnitt
1: Registrierung des Schiffs und Eigentum | ||||
14210 | Eintragung eines Schiffs ………. | 1,0 | ||
14211 | Löschung der Eintragung eines Schiffs,
dessen Anmeldung dem Eigentümer freisteht, auf Antrag des Eigentümers (§ 20
Abs. 2 Satz 2 der Schiffsregisterordnung) ………. | 50,00 € | ||
14212 | Löschung der Eintragung eines
Schiffsbauwerks auf Antrag des Eigentümers des Schiffsbauwerks und des Inhabers
der Schiffswerft, ohne dass die Löschung ihren Grund in der Ablieferung des
Bauwerks ins Ausland oder im Untergang des Bauwerks hat
………. | 50,00 € | ||
14213 | Eintragung eines
neuen Eigentümers ………. | 1,0 | ||
Unterabschnitt 2:
Belastungen | ||||
Vorbemerkung 1.4.2.2:
| ||||
Die Übertragung der im Schiffsbauregister eingetragenen Hypotheken
in das Schiffsregister ist gebührenfrei. | ||||
14220 | Eintragung einer
Schiffshypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines Nießbrauchs
………. | 1,0 | ||
14221 | Eintragung eines Gesamtrechts,
das Schiffe oder Schiffsbauwerke belastet, für die das Register bei
verschiedenen Gerichten geführt wird: | 0,2 | ||
Die Gebühr 14220 erhöht sich ab
dem zweiten Gericht für jedes beteiligte Gericht um
................... | ||||
Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der
Antrag für mehrere Registergerichte gleichzeitig bei einem Registergericht
gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb
eines Monats bei den beteiligten Registergerichten eingehen. | ||||
14222 | Eintragung eines Rechts, das bereits an
einem anderen Schiff oder Schiffsbauwerk besteht, wenn nicht die Nummer 14221
anzuwenden ist ………. | 0,5 | ||
Unterabschnitt
3: Veränderungen | ||||
14230 | Eintragung einer Veränderung,
die sich auf eine Schiffshypothek, ein Arrestpfandrecht oder einen Nießbrauch
bezieht ………. | 0,5 | ||
14231 | Eintragung der
Veränderung eines Gesamtrechts, wenn das Register bei verschiedenen Gerichten
geführt wird: | 0,1 | ||
Die Gebühr 14230 erhöht sich ab dem zweiten
für jedes weitere beteiligte Gericht um
……… | ||||
Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der
Antrag für mehrere Registergerichte gleichzeitig bei einem Registergericht
gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb
eines Monats bei den beteiligten Registergerichten eingehen. | ||||
Unterabschnitt 4: Löschung und Entlassung
aus der Mithaft | ||||
14240 | Löschung einer Schiffshypothek,
eines Arrestpfandrechts oder eines Nießbrauchs
………. | 0,5 | ||
14241 | Löschung eines Gesamtrechts,
das Schiffe oder Schiffsbauwerke belastet, für die das Register bei
verschiedenen Gerichten geführt wird: | 0,1 | ||
Die Gebühr 14240 erhöht sich ab
dem zweiten für jedes weitere beteiligte Gericht um
……… | ||||
Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der
Antrag für mehrere Registergerichte gleichzeitig bei einem Registergericht
gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb
eines Monats bei den beteiligten Registergerichten eingehen. | ||||
14242 | Eintragung der Entlassung aus der Mithaft
………. | 0,3 | ||
Unterabschnitt 5:
Vormerkungen und Widersprüche | ||||
14250 | Eintragung einer Vormerkung ………. | 0,5 | ||
14251 | Eintragung eines Widerspruchs
………. | 50,00 € | ||
14252 | Löschung einer
Vormerkung ………. | 25,00 € | ||
Unterabschnitt
6: Schiffsurkunden | ||||
14260 | Erteilung des
Schiffszertifikats oder des Schiffsbriefs ………. | 25,00 € | ||
14261 | Vermerk von
Veränderungen auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief
……… | 25,00 € | ||
Abschnitt 3: Angelegenheiten des
Registers für Pfandrechte an
Luftfahrzeugen | ||||
Unterabschnitt 1: Belastungen | ||||
14310 | Eintragung eines Registerpfandrechts
……… | 1,0 | ||
14311 | Eintragung eines
Registerpfandrechts, das bereits an einem anderen Luftfahrzeug besteht
……… | 0,5 | ||
Unterabschnitt 2:
Veränderungen | ||||
14320 | Eintragung der Veränderung
eines Registerpfandrechts ……… | 0,5 | ||
Unterabschnitt 3: Löschung und Entlassung
aus der Mithaft | ||||
14330 | Löschung eines
Registerpfandrechts ……… | 0,5 | ||
14331 | Eintragung der Entlassung aus
der Mithaft ……… | 0,3 | ||
Unterabschnitt
4: Vormerkungen und Widersprüche | ||||
14340 | Eintragung
einer Vormerkung ……… | 0,5 | ||
14341 | Eintragung eines
Widerspruchs ……… | 50,00 € | ||
14342 | Löschung einer Vormerkung
……… | 25,00 € | ||
Abschnitt 4: Zurückweisung und
Zurücknahme von Anträgen | ||||
Vorbemerkung 1.4.4: | ||||
Dieser Abschnitt
gilt für die Zurückweisung und die Zurücknahme von Anträgen, die auf die
Vornahme von Geschäften gerichtet sind, deren Gebühren sich nach diesem
Hauptabschnitt bestimmen. Die in diesem Abschnitt bestimmten Mindestgebühren
sind auch dann zu erheben, wenn für die Vornahme des Geschäfts keine Gebühr
anfällt. | ||||
14400 | Zurückweisung eines Antrags
………. | 50 % der für die Vornahme des Geschäfts bestimmten Gebühr – mindestens 15,00 €, höchstens 400,00 € | ||
Von der Erhebung von Kosten kann abgesehen werden, wenn
der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnisse beruht.
§ 21 Abs. 2
GNotKG gilt entsprechend. | ||||
14401 | Zurücknahme eines Antrags vor Eintragung oder vor Ablauf des Tages,
an dem die Entscheidung über die Zurückweisung der Geschäftsstelle übermittelt
oder ohne Beteiligung der Geschäftsstelle bekannt gegeben wird
………. | 25 % der für die Vornahme des Geschäfts bestimmten Gebühr – mindestens 15,00 €, höchstens 250,00 € | ||
Von
der Erhebung von Kosten kann abgesehen werden, wenn der Antrag auf
unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse
beruht.
§ 21 Abs. 2
GNotKG gilt entsprechend. | ||||
Abschnitt 5:
Rechtsmittel | ||||
Vorbemerkung
1.4.5: | ||||
Sind für die Vornahme des Geschäfts
Festgebühren bestimmt, richten sich die Gebühren im Rechtsmittelverfahren nach
Hauptabschnitt 9. | ||||
Unterabschnitt 1: Beschwerde gegen die
Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||||
14510
| Verfahren
im Allgemeinen: | 1,0 – höchstens 800,00 € | ||
Soweit die Beschwerde verworfen
oder zurückgewiesen wird ………. | ||||
14511 | Verfahren im Allgemeinen: | 0,5 – höchstens 400,00 € | ||
Beendigung des gesamten
Verfahrens ohne Endentscheidung ………. | ||||
Diese
Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem
die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, zurückgenommen
wird. | ||||
Unterabschnitt 2: Rechtsbeschwerde gegen die
Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||||
14520 | Verfahren im Allgemeinen: | 1,5 – höchstens 1 200,00 € | ||
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder
zurückgewiesen wird ………. | ||||
14521 | Verfahren im Allgemeinen: | 0,5 – höchstens 400,00 € | ||
Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die
Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist
………. | ||||
14522 | Verfahren im
Allgemeinen: | 1,0 – höchstens 800,00 € | ||
Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn nicht Nummer 14521 erfüllt ist: ………. | ||||
Unterabschnitt 3: Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde
gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | ||||
14530 | Verfahren über die
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | 0,5 – höchstens 400,00 € | ||
Soweit der Antrag abgelehnt
wird: ………. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr. | Gebührentatbestand | |||
Hauptabschnitt 5: Übrige
Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit | ||||
Abschnitt 1:
Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und Pachtkreditsachen im Sinne des
Pachtkreditgesetzes | ||||
Vorbemerkung
1.5.1: | ||||
(1) Für Erbscheinsverfahren durch das
Landwirtschaftsgericht bestimmen sich die Gebühren nach Hauptabschnitt 2
Abschnitt 2, für die Entgegennahme der Erklärung eines Hoferben über die Wahl
des Hofs gemäß
§ 9 Abs. 2 Satz 1 HöfeO nach Nummer 12410. Für
die Entgegennahme der Ausschlagung des Anfalls des Hofs nach
§ 11 HöfeO wird
keine Gebühr erhoben. | ||||
(2) Die nach Landesrecht für die Beanstandung eines
Landpachtvertrags nach dem LPachtVG zuständige Landwirtschaftsbehörde und die
Genehmigungsbehörde nach dem GrdstVG sowie deren übergeordnete Behörde und die
Siedlungsbehörde sind von der Zahlung von Gerichtsgebühren
befreit. | ||||
Unterabschnitt 1: Erster Rechtszug
| ||||
Vorbemerkung 1.5.1.1: | ||||
15110 | Verfahren | 2,0 | ||
1. | aufgrund der Vorschriften über
die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes (§ 1 Nr. 2 des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), | |||
2. | über
Feststellungen nach
§ 11 Abs. 1 Buchstabe g
HöfeVfO, | |||
3. | zur Regelung und Entscheidung
der mit dem Hofübergang zusammenhängenden Fragen im Fall des
§ 14 Abs. 3
HöfeO, | |||
4. | über sonstige Anträge und
Streitigkeiten nach
§ 18 Abs. 1
HöfeO und nach
§ 25 HöfeVfO
und | |||
5. | Verfahren nach dem LwAnpG, soweit nach § 65 Abs. 2
LwAnpG die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen entsprechend anzuwenden sind
………. | |||
15111 | Beendigung des
gesamten Verfahrens | 1,0 | ||
1. | ohne
Endentscheidung, | |||
2. | durch Zurücknahme des Antrags
vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle
übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der
Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist: | |||
Die Gebühr 15110
ermäßigt sich auf ………. | ||||
15112 | (1)
Die Gebühr entsteht auch für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht über
das Ersuchen an das Grundbuchamt um Eintragung oder Löschung des Hofvermerks
(§ 3 Abs. 1
HöfeVfO). | 0,5 | ||
(2) Verfahren im Übrigen
………. | ||||
Die Gebühr wird in
Pachtkreditsachen erhoben für | ||||
1. | jede Niederlegung eines
Verpfändungsvertrages, | |||
2. | die Entgegennahme der Anzeige
über die Abtretung der Forderung und | |||
3. | die Herausgabe des
Verpfändungsvertrages. | |||
Neben einer Gebühr für die Niederlegung
wird eine Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung über die erfolgte
Niederlegung nicht erhoben. | ||||
Unterabschnitt 2: Beschwerde
gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | ||||
15120 | Verfahren über
die Beschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren
………. | 3,0 | ||
15121 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift
zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 0,5 | ||
Die Gebühr 15120
ermäßigt sich auf ………. | ||||
15122 | Beendigung des
gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 15121 erfüllt
ist: | 1,0 | ||
Die Gebühr 15120 ermäßigt sich auf
………. | ||||
(1) Wenn die Entscheidung
nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist,
ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle
übermittelt wird. | ||||
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht
der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung
folgt. | ||||
15123 | Verfahren über die Beschwerde
in den in Nummer 15112 genannten Verfahren ………. | 1,0 | ||
15124 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift
zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 0,3 | ||
Die
Gebühr 15123 ermäßigt sich auf ………. | ||||
15125 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne
Endentscheidung, wenn nicht Nummer 15124 erfüllt ist: | 0,5 | ||
Die Gebühr 15123 ermäßigt sich auf
………. | ||||
(1) Wenn die Entscheidung
nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist,
ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle
übermittelt wird. | ||||
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht
der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung
folgt. | ||||
Unterabschnitt 3: Rechtsbeschwerde gegen die
Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||||
15130 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15110
genannten Verfahren ………. | 4,0 | ||
15131 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der
Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der
Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 1,0 | ||
Die Gebühr 15130
ermäßigt sich auf ………. | ||||
15132 | Beendigung des
gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor
Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt
wird, wenn nicht Nummer 15131 erfüllt ist: | 2,0 | ||
Die Gebühr 15130
ermäßigt sich auf ………. | ||||
15133 | Verfahren über die
Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15112 genannten Verfahren
………. | 1,5 | ||
15134 | Beendigung des
gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags,
bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
ist: | 0,5 | ||
Die Gebühr 15133 ermäßigt sich auf
………. | ||||
15135 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn nicht Nummer 15134 erfüllt ist: | 1,0 | ||
Die Gebühr 15133
ermäßigt sich auf ………. | ||||
Unterabschnitt 4: Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde
gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | ||||
15140 | Verfahren über die Zulassung
der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren: | 1,0 | ||
Soweit der Antrag abgelehnt wird:
………. | ||||
15141 | Verfahren über die
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15112 genannten
Verfahren: | 0,5 | ||
Soweit der Antrag abgelehnt wird:
………. | ||||
Abschnitt 2:
Übrige Verfahren | ||||
Vorbemerkung
1.5.2: | ||||
In Verfahren nach dem PStG werden
Gebühren nur erhoben, wenn ein Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen
wird. | ||||
Unterabschnitt 1: Erster
Rechtszug | ||||
15210 | Verfahren nach dem
Verschollenheitsgesetz | 1,0 | ||
15211 | Beendigung des gesamten
Verfahrens | 0,3 | ||
1. | ohne Endentscheidung oder | |||
2. | durch Zurücknahme des Antrags
vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle
übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der
Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist: | |||
Die Gebühr 15210 ermäßigt sich
auf ……… | ||||
15212 | Verfahren | 0,5 | ||
1. | in weiteren Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (§
410 FamFG), einschließlich Verfahren auf Abnahme einer
nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu erklärenden eidesstattlichen
Versicherung, in denen
§ 260 BGB
aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften entsprechend anzuwenden ist, und
Verfahren vor dem Nachlassgericht zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
nach
§ 2006
BGB, | |||
2. | nach § 84 Abs. 2,
§ 189
VVG, | |||
3. | in Aufgebotssachen
(§ 433
FamFG), | |||
4. | in Freiheitsentziehungssachen
(§ 415
FamFG), | |||
5. | nach dem PStG, | |||
6. | nach
§ 7 Abs. 3
ErbbauRG und | |||
7. | ||||
(2)
Das Verfahren betreffend die Zahlungssperre (§ 480 FamFG) und ein
anschließendes Aufgebotsverfahren sowie das Verfahren über die Aufhebung der
Zahlungssperre (§ 482
FamFG) gelten zusammen als ein Verfahren. | ||||
15213 | Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Anordnung
über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten nach | 200,00 € | ||
1. | ||||
2. | § 24b Abs. 9
GebrMG, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2
HalblSchG, | |||
3. | ||||
4. | ||||
5. | ||||
6. | § 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes
……… | |||
15214 | Der Antrag wird
zurückgenommen: | 50,00 € | ||
Die Gebühr 15213 ermäßigt sich
auf ……… | ||||
15215 | Verfahren nach
§ 46
IntErbRVG oder nach § 31 IntGüRVG über die Authentizität
einer Urkunde . . . . . . . . . . . . . . | 60,00 € | ||
Unterabschnitt 2: Beschwerde
gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | ||||
15220 | Verfahren über die Beschwerde
in den in Nummer 15210 genannten Verfahren ……… | 2,0 | ||
15221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung
der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 0,5 | ||
Die Gebühr 15220
ermäßigt sich auf ……… | ||||
15222 | Beendigung des
gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 15221 erfüllt
ist: | 1,0 | ||
Die Gebühr 15220 ermäßigt sich auf
……… | ||||
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der
Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch
im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages,
an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||||
(2) Eine
Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder
einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||||
15223 | Verfahren über die Beschwerde
in den in Nummer 15212 genannten Verfahren ……… | 1,0 | ||
15224 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne
Endentscheidung: | 0,5 | ||
Die Gebühr 15223 ermäßigt sich auf
……… | ||||
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der
Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch
im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages,
an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||||
(2) Eine
Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder
einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||||
15225 | Verfahren über die Beschwerde
in den in Nummer 15213 genannten Verfahren: | 200,00 € | ||
Die Beschwerde wird verworfen oder
zurückgewiesen ……… | ||||
Wird die Beschwerde nur
teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach
billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist. | ||||
15226 | Verfahren über die Beschwerde in den in
Nummer 15213 genannten Verfahren: | 100,00 € | ||
Beendigung des
gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor
die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist
……… | ||||
15227 | Verfahren über die Beschwerde in den in
Nummer 15213 genannten Verfahren: | 150,00 € | ||
Beendigung des
gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor
Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt
wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der
Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder wenn nicht Nummer 15226
erfüllt ist ……… | ||||
Unterabschnitt 3:
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | ||||
15230 | Verfahren über die
Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren
……… | 3,0 | ||
15231 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die
Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 1,0 | ||
Die Gebühr 15230 ermäßigt sich auf
……… | ||||
15232 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn nicht Nummer 15231 erfüllt ist: | 2,0 | ||
Die Gebühr 15230
ermäßigt sich auf ……… | ||||
15233 | Verfahren über die
Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren
……… | 1,5 | ||
15234 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die
Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 0,5 | ||
Die Gebühr 15233 ermäßigt sich auf
……… | ||||
15235 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn nicht Nummer 15234 erfüllt ist: | 1,0 | ||
Die Gebühr 15233
ermäßigt sich auf ……… | ||||
Unterabschnitt
4: Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | ||||
15240 | Verfahren über die Zulassung
der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren: | 1,0 | ||
Soweit der Antrag abgelehnt wird:
……… | ||||
15241 | Verfahren über die Zulassung
der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren: | 0,5 | ||
Soweit der Antrag abgelehnt wird:
……… | ||||
Abschnitt 3:
Übrige Verfahren vor dem
Oberlandesgericht | ||||
Vorbemerkung
1.5.3: | ||||
Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über
die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§
23 bis
29 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz und Verfahren nach
§
138 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes. | ||||
Verfahrensgebühr: | ||||
15300 | – | der Antrag wird zurückgenommen
………. | 0,5 | |
15301 | – | der Antrag wird zurückgewiesen
………. | 1,0 | |
Hauptabschnitt 6:
Einstweiliger Rechtsschutz | ||||
Vorbemerkung
1.6: | ||||
Im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen
Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur einmal
erhoben. | ||||
Abschnitt 1: Verfahren, wenn in der
Hauptsache die Tabelle A anzuwenden
ist | ||||
Vorbemerkung
1.6.1: | ||||
In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen
Gebühren nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen
erhoben. | ||||
Unterabschnitt 1: Erster
Rechtszug | ||||
16110 | Verfahren im Allgemeinen, wenn die
Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in der Hauptsache weniger als 2,0
betragen würde ……… | 0,3 | ||
(1) Die Gebühr entsteht nicht
für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft
fallen, auch wenn nur ein vorläufiger Betreuer bestellt ist. | ||||
(2) Die Gebühr entsteht ferner nicht, wenn das Verfahren mit der
Bestellung eines vorläufigen Betreuers endet. In diesem Fall entstehen Gebühren
nach Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wie nach der Bestellung eines nicht nur
vorläufigen Betreuers. | ||||
16111 | Die Gebühr für die Hauptsache würde 2,0
betragen: | 1,5 | ||
Die Gebühr 16110 beträgt
……… | ||||
16112 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall
der Nummer 16111 ohne Endentscheidung: | 0,5 | ||
Die Gebühr 16111 ermäßigt sich
auf ……… | ||||
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch
Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die
Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem
die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||||
(2) Eine
Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder
einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||||
Unterabschnitt 2: Beschwerde
gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | ||||
16120 | Verfahren im Allgemeinen, wenn
sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16110 bestimmt
……… | 0,5 | ||
16121 | Verfahren im Allgemeinen, wenn
sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16111 bestimmt
……… | 2,0 | ||
16122 | Beendigung des gesamten
Verfahrens im Fall der Nummer 16120 ohne Endentscheidung: | 0,3 | ||
Die Gebühr 16120 ermäßigt sich auf
……… | ||||
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch
Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die
Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt
wird. | ||||
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der
Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung
folgt. | ||||
16123 | Beendigung des gesamten
Verfahrens im Fall der Nummer 16121 durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht
eingegangen ist: | 0,5 | ||
Die Gebühr 16121 ermäßigt sich auf
……… | ||||
16124 | Beendigung des gesamten
Verfahrens im Fall der Nummer 16121 ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer
16123 erfüllt ist: | 1,0 | ||
Die Gebühr 16121 ermäßigt sich
auf ……… | ||||
(1) Wenn die Entscheidung nicht
durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt
sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags
vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle
übermittelt wird. | ||||
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht
der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung
folgt. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr. | Gebührentatbestand | |||
Abschnitt 2: Verfahren,
wenn in der Hauptsache die Tabelle B anzuwenden
ist | ||||
Vorbemerkung
1.6.2: | ||||
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für
Verfahren über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen
Nachlasszeugnisses. | ||||
Unterabschnitt 1: Erster
Rechtszug | ||||
16210 | Verfahren im Allgemeinen, wenn die Verfahrensgebühr für
den ersten Rechtszug in der Hauptsache weniger als 2,0 betragen würde
……… | 0,3 | ||
16211 | Die Gebühr für die Hauptsache würde 2,0
betragen: | 1,5 | ||
Die Gebühr 16210 beträgt
……… | ||||
16212 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall
der Nummer 16211 ohne Endentscheidung: | 0,5 | ||
Die Gebühr 16211
ermäßigt sich auf ……… | ||||
(1) Wenn die
Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags
vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle
übermittelt wird. | ||||
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der
Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung
folgt. | ||||
Unterabschnitt 2: Beschwerde gegen die Endentscheidung
wegen des Hauptgegenstands | ||||
16220 | Verfahren im Allgemeinen, wenn
sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16210 bestimmt
……… | 0,5 | ||
16221 | Verfahren im Allgemeinen, wenn
sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16211 bestimmt
……… | 2,0 | ||
16222 | Beendigung des gesamten
Verfahrens im Fall der Nummer 16220 ohne Endentscheidung: | 0,3 | ||
Die Gebühr 16220
ermäßigt sich auf ……… | ||||
(1) Wenn die Entscheidung nicht
durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt
sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags
vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle
übermittelt wird. | ||||
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht
der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung
folgt. | ||||
16223 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall
der Nummer 16221 durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die
Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 0,5 | ||
Die Gebühr 16221 ermäßigt sich auf
……… | ||||
16224 | Beendigung des gesamten
Verfahrens im Fall der Nummer 16221 ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer
16223 erfüllt ist: | 1,0 | ||
Die Gebühr 16221 ermäßigt sich
auf ……… | ||||
(1) Wenn die Entscheidung
nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist,
ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle
übermittelt wird. | ||||
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht
der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung
folgt. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr. | Gebührentatbestand | |||
Hauptabschnitt 7: Besondere
Gebühren | ||||
Erteilung von
Ausdrucken oder Fertigung von Kopien aus einem Register oder aus dem Grundbuch
auf Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung: | ||||
17000 | – | Ausdruck oder unbeglaubigte
Kopie ………. | 10,00 € | |
17001 | – | amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie
………. | 20,00 € | |
Neben den Gebühren
17000 und 17001 wird keine Dokumentenpauschale erhoben. | ||||
Anstelle eines Ausdrucks wird in den Fällen der Nummern 17000 und
17001 die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt: | ||||
17002 | – | unbeglaubigte Datei ………. | 5,00 € | |
17003 | – | beglaubigte Datei
………. | 10,00 € | |
Werden zwei
elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten
gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 17002 oder 17003 nur einmal erhoben.
Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben. | ||||
17004 | Erteilung | 20,00 € | ||
1. | eines Zeugnisses des
Grundbuchamts, | |||
2. | einer Bescheinigung aus einem
Register, | |||
3. | einer beglaubigten Abschrift des Verpfändungsvertrags
nach § 16 Abs. 1 Satz 3 des Pachtkreditgesetzes oder | |||
4. | einer
Bescheinigung nach § 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes
………. | |||
17005 | Abschluss eines gerichtlichen
Vergleichs: | 0,25 | ||
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich
anhängige Gegenstände geschlossen wird
………. | ||||
Die Gebühr entsteht nicht im
Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Im Verhältnis zur
Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist
§ 56 Abs. 3
GNotKG entsprechend anzuwenden. | ||||
17006 | Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch
Beschluss nach
§ 35
FamFG: | 22,00 € | ||
je Anordnung
………. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr. | Gebührentatbestand | |||
Hauptabschnitt 8:
Vollstreckung | ||||
Vorbemerkung
1.8: | ||||
Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die
Vollstreckung nach Buch 1
Abschnitt 8 des
FamFG. Für Handlungen durch das Vollstreckungsgericht
werden Gebühren nach dem
GKG
erhoben. | ||||
18000 | 0,5 | |||
18001 | Verfahren über den
Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
(§ 733
ZPO) ………. | 22,00 € | ||
Die Gebühr wird für jede
weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. | ||||
18002 | Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung
durch einen Dritten ………. | 22,00 € | ||
18003 | Anordnung von
Zwangs- oder Ordnungsmitteln: | 22,00 € | ||
je
Anordnung ………. | ||||
Mehrere Anordnungen gelten als
eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies gilt nicht,
wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder
eine Unterlassung ist. | ||||
18004 | Verfahren zur Abnahme einer
eidesstattlichen Versicherung (§ 94
FamFG) ………. | 35,00 € | ||
Die Gebühr entsteht mit der
Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche
Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des
Berechtigten. | ||||
Hauptabschnitt 9: Rechtsmittel im
Übrigen und Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör | ||||
Abschnitt 1: Rechtsmittel
im Übrigen | ||||
Unterabschnitt 1:
Sonstige Beschwerden | ||||
19110 | Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des
§ 129 GNotKG
und des
§ 372 Abs. 1
FamFG ……… | 99,00 € | ||
19111 | Beendigung des
gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: | 66,00 € | ||
Die
Gebühr 19110 ermäßigt sich auf ……… | ||||
(1)
Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt
gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der
Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung
der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||||
(2)
Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder
einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||||
19112 | Verfahren über
die Beschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des
Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der HRegGebV zu erheben
sind: | |||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
……… | 3,5 der Gebühr für die Eintragung nach der HRegGebV | |||
Wird
die Beschwerde nur wegen eines Teils der Anmeldung verworfen oder
zurückgewiesen, ist für die Höhe der Gebühr die für die Eintragung nur dieses
Teils der Anmeldung vorgesehene Gebühr maßgebend. | ||||
19113 | Verfahren über die in Nummer 19112 genannte Beschwerde: | 0,5
der Gebühr für die Eintragung nach der HRegGebV | ||
Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift
zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist
……… | ||||
19114 | Verfahren über die in Nummer
19112 genannte Beschwerde: | |||
Beendigung des gesamten Verfahrens ohne
Endentscheidung, wenn nicht Nummer 19113 erfüllt ist
……… | 1,5 der Gebühr für die Eintragung nach der HRegGebV | |||
Diese
Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der
Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, die Beschwerde jedoch vor
Ablauf des Tages zurückgenommen wird, an dem die Endentscheidung der
Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||||
19115 | Verfahren über
die Beschwerde nach
§
335a Abs. 1 HGB: | 150,00 € | ||
Die Beschwerde wird verworfen
oder zurückgewiesen ……… | ||||
Wird
die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht
die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass
eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||||
19116 | Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die
nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist: | 66,00 € | ||
Die Beschwerde wird verworfen
oder zurückgewiesen ……… | ||||
Wird
die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht
die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass
eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||||
Unterabschnitt 2:
Sonstige Rechtsbeschwerden | ||||
19120 | Verfahren über
die Rechtsbeschwerde in den Fällen des
§ 129 GNotKG
und des
§ 372 Abs. 1
FamFG ……… | 198,00 € | ||
19121 | Beendigung des
gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags,
bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen
ist: | 66,00 € | ||
Die Gebühr 19120 ermäßigt sich
auf ……… | ||||
19122 | Beendigung des
gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor
Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt
wird, wenn nicht Nummer 19121 erfüllt ist: | 99,00 € | ||
Die
Gebühr 19120 ermäßigt sich auf ……… | ||||
19123 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen, die sich
auf Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der
HRegGebV zu erheben sind: | |||
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder
zurückgewiesen ……… | 5,0 der Gebühr für die Eintragung nach der HRegGebV | |||
Wird
die Rechtsbeschwerde nur wegen eines Teils der Anmeldung verworfen oder
zurückgewiesen, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach der Gebühr für die
Eintragung nur dieses Teils der Anmeldung. | ||||
19124 | Verfahren über die in Nummer 19123 genannte Rechtsbeschwerde:
| 1,0
der Gebühr für die Eintragung nach der HRegGebV | ||
Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die
Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist
……… | ||||
19125 | Verfahren über die in Nummer
19123 genannte Rechtsbeschwerde: | 2,5 der Gebühr für die Eintragung nach der HRegGebV | ||
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der
Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die
Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 19124
erfüllt ist ……… | ||||
19126 | Verfahren über
die Rechtsbeschwerde in den Fällen des
§
335a Abs. 3 HGB: | 300,00 € | ||
Die Rechtsbeschwerde wird
verworfen oder zurückgewiesen ……… | ||||
Wird
die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das
Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder
bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||||
19127 | Verfahren über die in Nummer 19126 genannte
Rechtsbeschwerde: | 150,00 € | ||
Beendigung des
gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor
Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt
wird ……… | ||||
19128 | Verfahren über
eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei ist: | 132,00 € | ||
Die
Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
……… | ||||
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise
verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem
Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu
erheben ist. | ||||
19129 | Verfahren über die in Nummer 19128 genannte
Rechtsbeschwerde: | 66,00 € | ||
Beendigung des
gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor
Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt
wird ……… | ||||
Unterabschnitt 3: Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen | ||||
19130 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde
in den nicht besonders aufgeführten Fällen: | 66,00 € | ||
Der
Antrag wird abgelehnt ……… | ||||
Abschnitt 2: Rüge wegen Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
19200 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör: | 66,00 € | ||
Die Rüge wird in
vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
……… |
Teil 2: Notargebühren
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr. | Gebührentatbestand | ||||
Vorbemerkung 2: | |||||
(1) In den
Fällen, in denen es für die Gebührenberechnung maßgeblich ist, dass ein
bestimmter Notar eine Tätigkeit vorgenommen hat, steht diesem Notar der
Aktenverwahrer gemäß
§ 51
BNotO, der Notariatsverwalter gemäß
§ 56
BNotO oder ein anderer Notar, mit dem der Notar am Ort
seines Amtssitzes zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit dem er
dort gemeinsame Geschäftsräume unterhält, gleich. | |||||
(2) Bundes- oder
landesrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren,
sind nicht auf den Notar anzuwenden. Außer in den Fällen der Kostenerstattung
zwischen den Trägern der Sozialhilfe gilt die in
§ 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X bestimmte
Gebührenfreiheit auch für den Notar. | |||||
(3) Beurkundungen nach
§ 67 Abs. 1
BeurkG und die Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel
zur Zwangsvollstreckung im Ausland sind gebührenfrei. | |||||
Hauptabschnitt 1:
Beurkundungsverfahren | |||||
Vorbemerkung
2.1: | |||||
(2) Durch die Gebühren
dieses Hauptabschnitts werden auch abgegolten | |||||
1. | die Übermittlung von Anträgen
und Erklärungen an ein Gericht oder eine Behörde, | ||||
2. | die Stellung von Anträgen im
Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder einer Behörde, | ||||
3. | die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des
Beschwerdeverfahrens und | ||||
4. | bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags
oder einer Satzung die Erteilung einer für die Anmeldung zum Handelsregister
erforderlichen Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts des
Gesellschaftsvertrags oder der Satzung. | ||||
Abschnitt 1: Verträge, bestimmte
Erklärungen sowie Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder
Stiftung | |||||
Vorbemerkung
2.1.1: | |||||
Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden im
Verfahren zur Beurkundung der folgenden Erklärungen: | |||||
1. | Antrag auf
Abschluss eines Vertrags oder Annahme eines solchen Antrags
oder | ||||
2. | gemeinschaftliches Testament. | ||||
21100 | Beurkundungsverfahren ……… | 2,0 – mindestens 120,00 € | |||
21101 | Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist | ||||
1. | die Annahme eines Antrags auf
Abschluss eines Vertrags oder | ||||
2. | ein Verfügungsgeschäft und
derselbe Notar hat für eine Beurkundung, die das zugrunde liegende
Rechtsgeschäft betrifft, die Gebühr 21100 oder 23603 erhoben: | ||||
Die Gebühr 21100 beträgt
……… | 0,5 – mindestens 30,00 € | ||||
(1) Als zugrunde liegendes
Rechtsgeschäft gilt nicht eine Verfügung von Todes wegen. | |||||
(2) Die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags in
einer freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen
Rechten bestimmt sich nach Nummer 23603. | |||||
21102 | Gegenstand des
Beurkundungsverfahrens ist | ||||
1. | ein Verfügungsgeschäft und das
zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist bereits beurkundet und Nummer 21101 nicht
anzuwenden oder | ||||
2. | die Aufhebung eines
Vertrags: | ||||
Die Gebühr 21100 beträgt
……… | 1,0 – mindestens 60,00 € | ||||
Abschnitt 2: Sonstige
Erklärungen, Tatsachen und
Vorgänge | |||||
Vorbemerkung
2.1.2: | |||||
(1) Die Gebühr für die Beurkundung eines
Antrags zum Abschluss eines Vertrages und für die Beurkundung der Annahme eines
solchen Antrags sowie für die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments
bestimmt sich nach Abschnitt 1, die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags
bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen
Rechten bestimmt sich nach Nummer 23603. | |||||
(2) Die Beurkundung der in
der Anmerkung zu Nummer 23603 genannten Erklärungen wird durch die Gebühr 23603
mit abgegolten, wenn die Beurkundung in der Niederschrift über die
Versteigerung erfolgt. | |||||
21200 | Beurkundungsverfahren
……… | 1,0 – mindestens 60,00 € | |||
Unerheblich ist, ob eine
Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird. | |||||
21201 | Beurkundungsgegenstand ist | ||||
1. | der Widerruf einer letztwilligen
Verfügung, | ||||
2. | der Rücktritt von einem
Erbvertrag, | ||||
3. | die Anfechtung einer Verfügung
von Todes wegen, | ||||
4. | ein Antrag oder eine
Bewilligung nach der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder dem
Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen oder die Zustimmung des Eigentümers zur
Löschung eines Grundpfandrechts oder eines vergleichbaren Pfandrechts, | ||||
5. | eine Anmeldung zum
Handelsregister oder zu einem ähnlichen Register, | ||||
6. | ein Antrag an das
Nachlassgericht, | ||||
7. | eine Erklärung, die gegenüber
dem Nachlassgericht abzugeben ist, oder | ||||
8. | die Zustimmung zur Annahme als Kind: | ||||
Die Gebühr 21200 beträgt
……… | 0,5 – mindestens 30,00 € | ||||
In dem in Vorbemerkung 2.3.3
Abs. 2 genannten Fall ist das Beurkundungsverfahren für den Antrag an das
Nachlassgericht durch die Gebühr 23300 für die Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung mit abgegolten; im Übrigen bleiben die Vorschriften in
Hauptabschnitt 1 unberührt. | |||||
Abschnitt 3: Vorzeitige
Beendigung des
Beurkundungsverfahrens | |||||
Vorbemerkung 2.1.3: | |||||
(1) Ein
Beurkundungsverfahren ist vorzeitig beendet, wenn vor Unterzeichnung der
Niederschrift durch den Notar oder bevor der Notar die elektronische
Niederschrift mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat
der Beurkundungsauftrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder der Notar
feststellt, dass nach seiner Überzeugung mit der beauftragten Beurkundung aus
Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht mehr zu rechnen ist. Wird das
Verfahren länger als 6 Monate nicht mehr betrieben, ist in der Regel nicht mehr
mit der Beurkundung zu rechnen. | |||||
(2) Führt der Notar nach der
vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens demnächst auf der Grundlage
der bereits erbrachten notariellen Tätigkeit ein erneutes Beurkundungsverfahren
durch, wird die nach diesem Abschnitt zu erhebende Gebühr auf die Gebühr für
das erneute Beurkundungsverfahren angerechnet. | |||||
(3) Der Fertigung eines
Entwurfs im Sinne der nachfolgenden Vorschriften steht die Überprüfung,
Änderung oder Ergänzung eines dem Notar vorgelegten Entwurfs
gleich. | |||||
21300 | Vorzeitige Beendigung des
Beurkundungsverfahrens | ||||
1. | vor Ablauf des
Tages, an dem ein vom Notar gefertigter Entwurf an einen Beteiligten durch
Aufgabe zur Post versandt worden ist, | ||||
2. | vor der Übermittlung eines vom Notar gefertigten
Entwurfs per Telefax, vor der elektronischen Übermittlung als Datei oder vor
Aushändigung oder | ||||
3. | bevor der Notar mit allen
Beteiligten in einem zum Zweck der Beurkundung vereinbarten Termin auf der
Grundlage eines von ihm gefertigten Entwurfs verhandelt hat: | ||||
Die jeweilige Gebühr für das
Beurkundungsverfahren ermäßigt sich auf ……… | 20,00 € | ||||
21301 | In den Fällen der
Nummer 21300 hat der Notar persönlich oder schriftlich beraten: | ||||
Die jeweilige Gebühr für das Beurkundungsverfahren
ermäßigt sich auf eine Gebühr ……… | in Höhe der
jeweiligen Beratungsgebühr | ||||
21302 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in
Nummer 21300 genannten Zeitpunkte in den Fällen der Nummer 21100: | ||||
Die Gebühr 21100 ermäßigt sich auf
……… | 0,5 bis 2,0 – mindestens 120,00 € | ||||
21303 | Vorzeitige
Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten Zeitpunkte
in den Fällen der Nummern 21102 und 21200: | ||||
Die
Gebühren 21102 und 21200 ermäßigen sich auf ……… | 0,3 bis 1,0
– mindestens 60,00 € | ||||
21304 | Vorzeitige Beendigung des
Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten Zeitpunkte in den Fällen
der Nummern 21101 und 21201: | ||||
Die
Gebühren 21101 und 21201 ermäßigen sich auf ……… | 0,3 bis 0,5
– mindestens 30,00 € | ||||
Hauptabschnitt 2: Vollzug eines
Geschäfts und Betreuungstätigkeiten | |||||
Vorbemerkung 2.2: | |||||
(1) Gebühren
nach diesem Hauptabschnitt entstehen nur, wenn dem Notar für seine Tätigkeit
ein besonderer Auftrag erteilt worden ist; dies gilt nicht für die Gebühren
22114, 22125 und die Gebühr 22200 im Fall der Nummer 6 der
Anmerkung. | |||||
(2) Entsteht für eine Tätigkeit eine Gebühr nach diesem
Hauptabschnitt, fällt bei demselben Notar insoweit keine Gebühr für die
Fertigung eines Entwurfs und keine Gebühr nach Nummer 25204
an. | |||||
Abschnitt 1:
Vollzug | |||||
Unterabschnitt 1: Vollzug
eines Geschäfts | |||||
Vorbemerkung
2.2.1.1: | |||||
(1) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind
anzuwenden, wenn der Notar eine Gebühr für das Beurkundungsverfahren oder für
die Fertigung eines Entwurfs erhält, die das zugrunde liegende Geschäft
betrifft. Die Vollzugsgebühr entsteht für die | |||||
1. | Anforderung und Prüfung einer
Erklärung oder Bescheinigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit
Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, | ||||
2. | Anforderung und
Prüfung einer anderen als der in Nummer 4 genannten gerichtlichen Entscheidung
oder Bescheinigung, dies gilt auch für die Ermittlung des Inhalts eines
ausländischen Registers, | ||||
3. | Fertigung, Änderung oder Ergänzung der
Liste der Gesellschafter (§ 8 Abs. 1 Nr. 3,
§ 40
GmbHG) oder der Liste der Personen, welche neue
Geschäftsanteile übernommen haben (§ 57 Abs. 3 Nr. 2
GmbHG), | ||||
4. | |||||
5. | Anforderung und Prüfung einer Vollmachtsbestätigung
oder einer privatrechtlichen Zustimmungserklärung, | ||||
6. | Anforderung und
Prüfung einer privatrechtlichen Verzichtserklärung, | ||||
7. | Anforderung und
Prüfung einer Erklärung über die Ausübung oder Nichtausübung eines
privatrechtlichen Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts, | ||||
8. | Anforderung und
Prüfung einer Erklärung über die Zustimmung zu einer Schuldübernahme oder einer
Entlassung aus der Haftung, | ||||
9. | Anforderung und Prüfung einer Erklärung
oder sonstigen Urkunde zur Verfügung über ein Recht an einem Grundstück oder
einem grundstücksgleichen Recht sowie zur Löschung oder Inhaltsänderung einer
sonstigen Eintragung im Grundbuch oder in einem Register oder Anforderung und
Prüfung einer Erklärung, inwieweit ein Grundpfandrecht eine Verbindlichkeit
sichert, | ||||
10. | Anforderung und Prüfung einer Verpflichtungserklärung betreffend
eine in Nummer 9 genannte Verfügung oder einer Erklärung über die Nichtausübung
eines Rechts und | ||||
11. | über die in den Nummern 1 und 2 genannten Tätigkeiten
hinausgehende Tätigkeit für die Beteiligten gegenüber der Behörde, dem Gericht
oder der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts. | ||||
Die
Vollzugsgebühr entsteht auch, wenn die Tätigkeit vor der Beurkundung
vorgenommen wird. | |||||
(2) Zustimmungsbeschlüsse stehen
Zustimmungserklärungen gleich. | |||||
(3) Wird eine Vollzugstätigkeit unter
Beteiligung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde
vorgenommen, bestimmt sich die Vollzugsgebühr nach Unterabschnitt
2. | |||||
22110 | Vollzugsgebühr
……… | 0,5 | |||
22111 | Vollzugsgebühr,
wenn die Gebühr für das zugrunde liegende Beurkundungsverfahren weniger als 2,0
beträgt: | ||||
Die Gebühr 22110 beträgt
……… | 0,3 | ||||
Vollzugsgegenstand
sind lediglich die in der Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3
genannten Tätigkeiten: | |||||
Die Gebühren 22110 und 22111
betragen | |||||
22112 | – | für jede Tätigkeit nach Vorbemerkung
2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ……… | höchstens
50,00 € | ||
22113 | – | für jede Tätigkeit
nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ……… | höchstens
250,00 € | ||
22114 | Erzeugung von
strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder in einem
nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte
Weiterbearbeitung | 0,2 – höchstens 150,00 € | |||
22115 | Neben der Gebühr 22114
entstehen andere Gebühren dieses Unterabschnitts: | 0,1 – höchstens 150,00 € | |||
Die
Gebühr 22114 beträgt | |||||
Die Gebühr entsteht neben
anderen Gebühren dieses Unterabschnitts gesondert. | |||||
Unterabschnitt 2: Vollzug in besonderen
Fällen | |||||
Vorbemerkung
2.2.1.2: | |||||
Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen, wenn
der Notar | |||||
1. | keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung
eines Entwurfs erhalten hat, die das zu vollziehende Geschäft betrifft,
oder | ||||
2. | eine Vollzugstätigkeit unter Beteiligung eines ausländischen
Gerichts oder einer ausländischen Behörde vornimmt. | ||||
22120 | Vollzugsgebühr für die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1
Satz 2 genannten Tätigkeiten, wenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes
Beurkundungsverfahren 2,0 betragen würde ……… | 1,0 | |||
22121 | Vollzugsgebühr für die in
Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten Tätigkeiten, wenn die Gebühr für
ein die Urkunde betreffendes Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 betragen
würde ……… | 0,5 | |||
22122 | Überprüfung, ob die Urkunde bei Gericht eingereicht werden kann
……… | 0,5 | |||
(1) Die Gebühr
entsteht nicht neben einer der Gebühren 22120 und 22121. | |||||
(2) Die Gebühr entsteht nicht für die
Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des
§ 378 Abs. 3
FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung. | |||||
22123 | Erledigung von Beanstandungen
einschließlich des Beschwerdeverfahrens ……… | 0,5 | |||
Die Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren
22120 bis 22122. | |||||
22124 | Die Tätigkeit beschränkt sich
auf 1. die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen oder Unterlagen an ein Gericht, eine Behörde oder einen Dritten oder die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten, die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung . . . . . . . . . . . . . . . | 20,00 € | |||
(1)
Die Gebühr entsteht nur, wenn nicht eine Gebühr nach den Nummern 22120 bis
22123 anfällt. | |||||
(2) Die Gebühr nach Nummer 2 entsteht nicht
neben der Gebühr 25100 oder 25101. | |||||
(3)
Die Gebühr entsteht auch, wenn Tätigkeiten nach Nummer 1 und nach Nummer 2
ausgeübt werden. In diesem Fall wird die Gebühr nur einmal erhoben. | |||||
22125 | (1) Erzeugung von strukturierten Daten in
Form der Extensible Markup Language (XML) oder einem nach dem Stand der Technik
vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung
……… | 0,5 – höchstens 250,00 € | |||
„(2) Die Gebühr
entsteht nicht neben der Gebühr 25101. | |||||
Die
Gebühr entsteht neben anderen Gebühren dieses Unterabschnitts
gesondert. | |||||
Abschnitt 2:
Betreuungstätigkeiten | |||||
22200 | Betreuungsgebühr …......... | 0,5 | |||
Die Betreuungsgebühr entsteht für die | |||||
1. | Erteilung einer Bescheinigung
über den Eintritt der Wirksamkeit von Verträgen, Erklärungen und
Beschlüssen, | ||||
2. | Prüfung und Mitteilung des Vorliegens von
Fälligkeitsvoraussetzungen einer Leistung oder Teilleistung, | ||||
3. | Beachtung einer Auflage eines
an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten im Rahmen eines Treuhandauftrags, eine
Urkunde oder Auszüge einer Urkunde nur unter bestimmten Bedingungen
herauszugeben, wenn die Herausgabe nicht lediglich davon abhängt, dass ein
Beteiligter der Herausgabe zustimmt, oder die Erklärung der Bewilligung nach §
19 der Grundbuchordnung aufgrund einer Vollmacht, wenn diese nur unter
bestimmten Bedingungen abgegeben werden soll, | ||||
4. | Prüfung und Beachtung der Auszahlungsvoraussetzungen
von verwahrtem Geld und der Ablieferungsvoraussetzungen von verwahrten
Wertpapieren und Kostbarkeiten, | ||||
5. | Anzeige oder Anmeldung einer
Tatsache, insbesondere einer Abtretung oder Verpfändung, an einen nicht an dem
Beurkundungsverfahren Beteiligten zur Erzielung einer Rechtsfolge, wenn sich
die Tätigkeit des Notars nicht darauf beschränkt, dem nicht am
Beurkundungsverfahren Beteiligten die Urkunde oder eine Kopie oder eine
Ausfertigung der Urkunde zu übermitteln, | ||||
6. | Erteilung einer Bescheinigung über Veränderungen
hinsichtlich der Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung
(§ 40 Abs. 2
GmbHG), wenn Umstände außerhalb der Urkunde zu prüfen
sind, und | ||||
7. | Entgegennahme der für den
Gläubiger bestimmten Ausfertigung einer Grundpfandrechtsbestellungsurkunde zur
Herbeiführung der Bindungswirkung gemäß
§ 873 Abs. 2
BGB. | ||||
22201 | Treuhandgebühr
……… | 0,5 | |||
Die Treuhandgebühr
entsteht für die Beachtung von Auflagen durch einen nicht unmittelbar an dem
Beurkundungsverfahren Beteiligten, eine Urkunde oder Auszüge einer Urkunde nur
unter bestimmten Bedingungen herauszugeben. Die Gebühr entsteht für jeden
Treuhandauftrag gesondert. | |||||
Hauptabschnitt 3: Sonstige
notarielle Verfahren | |||||
Vorbemerkung
2.3: | |||||
Mit den Gebühren dieses Hauptabschnitts wird auch die
Fertigung einer Niederschrift abgegolten. Nummer 23603 bleibt unberührt.
| |||||
Abschnitt 1: Rückgabe eines Erbvertrags
aus der notariellen Verwahrung | |||||
23100 | Verfahrensgebühr ….......... | 0,3 | |||
Wenn derselbe Notar demnächst
nach der Rückgabe eines Erbvertrags eine erneute Verfügung von Todes wegen
desselben Erblassers beurkundet, wird die Gebühr auf die Gebühr für das
Beurkundungsverfahren angerechnet. Bei einer Mehrheit von Erblassern erfolgt
die Anrechnung nach Kopfteilen. | |||||
Abschnitt 2: Verlosung,
Auslosung | |||||
23200 | Verfahrensgebühr ……… | 2,0 | |||
Die Gebühr entsteht auch, wenn der Notar
Prüfungstätigkeiten übernimmt. | |||||
23201 | Vorzeitige Beendigung des
Verfahrens: | ||||
Die Gebühr 23200 ermäßigt sich
auf … | 0,5 | ||||
Abschnitt 3: Eid,
eidesstattliche Versicherung, Vernehmung von Zeugen und
Sachverständigen | |||||
Vorbemerkung
2.3.3: | |||||
(1) Die Gebühren entstehen nur, wenn das in diesem
Abschnitt genannte Verfahren oder Geschäft nicht Teil eines anderen Verfahrens
oder Geschäfts ist. | |||||
(2) Wird mit der Niederschrift über die Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Antrag an das Nachlassgericht
beurkundet, wird mit der Gebühr 23300 insoweit auch das Beurkundungsverfahren
abgegolten. | |||||
23300 | Verfahren zur Abnahme von Eiden und
eidesstattlichen Versicherungen ……… | 1,0 | |||
23301 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens: | ||||
Die Gebühr 23300 beträgt
……… | 0,3 | ||||
23302 | Vernehmung von
Zeugen und Sachverständigen ….......... | 1,0 | |||
Abschnitt 4: Wechsel- und
Scheckprotest | |||||
Vorbemerkung
2.3.4: | |||||
Neben den Gebühren dieses Abschnitts
werden die Gebühren 25300 und 26002 nicht erhoben. | |||||
23400 | Verfahren über die Aufnahme eines Wechsel- und
Scheckprotests ……… | 0,5 | |||
Die
Gebühr fällt auch dann an, wenn ohne Aufnahme des Protestes an den Notar
gezahlt oder ihm die Zahlung nachgewiesen wird. | |||||
23401 | Verfahren über die Aufnahme eines jeden Protests wegen
Verweigerung der Ehrenannahme oder wegen unterbliebener Ehrenzahlung, wenn der
Wechsel Notadressen enthält ……… | 0,3 | |||
Abschnitt 5: Vermögensverzeichnis und
Siegelung | |||||
Vorbemerkung
2.3.5: | |||||
Neben den Gebühren dieses Abschnitts wird
die Gebühr 26002 nicht erhoben. | |||||
23500 | Verfahren über die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses
einschließlich der Siegelung ……… | 2,0 | |||
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Aufnahme des
Vermögensverzeichnisses Teil eines beurkundeten Vertrags ist. | |||||
23501 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens:
| ||||
Die Gebühr 23500 ermäßigt sich auf
……… | 0,5 | ||||
23502 | Mitwirkung als
Urkundsperson bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der
Siegelung … | 1,0 | |||
23503 | Siegelung, die nicht mit den
Gebühren 23500 oder 23502 abgegolten ist, und Entsiegelung
……… | 0,5 | |||
Abschnitt 6:
Freiwillige Versteigerung von
Grundstücken | |||||
Vorbemerkung 2.3.6: | |||||
Die Vorschriften
dieses Abschnitts sind auf die freiwillige Versteigerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten durch den Notar zum Zwecke der Veräußerung oder
Verpachtung anzuwenden. | |||||
23600 | Verfahrensgebühr
……… | 0,5 | |||
23601 | Aufnahme einer
Schätzung ……… | 0,5 | |||
23602 | Abhaltung eines Versteigerungstermins: | ||||
für jeden Termin ……… | 1,0 | ||||
Der Versteigerungstermin gilt
als abgehalten, wenn zur Abgabe von Geboten aufgefordert ist. | |||||
23603 | Beurkundung des Zuschlags
……… | 1,0 | |||
Die Beurkundung
bleibt gebührenfrei, wenn sie in der Niederschrift über die Versteigerung
erfolgt und wenn | |||||
1. | der Meistbietende die Rechte
aus dem Meistgebot oder der Veräußerer den Anspruch gegen den Ersteher abtritt
oder | ||||
2. | der Meistbietende erklärt, für
einen Dritten geboten zu haben, oder | ||||
3. | ein Dritter den Erklärungen nach Nummer 2
beitritt. | ||||
Das Gleiche gilt, wenn nach Maßgabe der
Versteigerungsbedingungen für den Anspruch gegen den Ersteher die Bürgschaft
übernommen oder eine sonstige Sicherheit bestellt und dies in dem Protokoll
über die Versteigerung beurkundet wird. | |||||
Abschnitt 7: Versteigerung von
beweglichen Sachen und von
Rechten | |||||
23700 | Verfahrensgebühr
……… | 3,0 | |||
(1) Die Gebühr
entsteht für die Versteigerung von beweglichen Sachen, von Früchten auf dem
Halm oder von Holz auf dem Stamm sowie von Forderungen oder sonstigen
Rechten. | |||||
(2) Ein Betrag in Höhe der Kosten kann aus
dem Erlös vorweg entnommen werden. | |||||
23701 | Beendigung des Verfahrens vor Aufforderung zur Abgabe von Geboten:
| ||||
Die Gebühr 23700 ermäßigt sich auf
……… | 0,5 | ||||
Abschnitt 8:
Vorbereitung der
Zwangsvollstreckung | |||||
23800 | Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs
nach
§ 796a
ZPO ……… | 66,00 € | |||
23801 | Verfahren über die
Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut
(§ 1053 ZPO)
……… | 2,0 | |||
23802 | Beendigung des
gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: | 1,0 | |||
Die
Gebühr 23801 ermäßigt sich auf ……… | |||||
23803 | 0,5 | ||||
23804 | Verfahren über den
Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 797 Abs. 2,
§ 733 ZPO)
……… | 22,00 € | |||
Die Gebühr wird
für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. | |||||
23805 | Verfahren über die Ausstellung einer
Bestätigung nach
§ 1079
ZPO oder über die Ausstellung einer Bescheinigung nach
§ 1110
ZPO ……… | 22,00 € | |||
23806 | Verfahren über
einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde nach
§ 55 Abs. 3
AVAG, nach § 35 Abs. 3 AUG, nach
§ 3 Abs. 4
IntErbRVG oder nach § 4 Abs. 4 IntGüRVG
……… | 264,00 € | |||
23807 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
| 99,00 € | |||
Die Gebühr 23806 ermäßigt sich
auf ……… | |||||
23808 | Verfahren über die
Ausstellung einer Bescheinigung nach
§ 57 AVAG,
§ 27
IntErbRVG oder § 27 IntGüRVG oder für die Ausstellung des
Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG
……… | 17,00 € | |||
Abschnitt 9:
Teilungssachen | |||||
Vorbemerkung
2.3.9: | |||||
(1) Dieser Abschnitt gilt für Teilungssachen zur
Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Gesamtguts einer
Gütergemeinschaft nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder
fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 342 Abs. 2 Nr. 1
FamFG). | |||||
(2) Neben den Gebühren dieses Abschnitts
werden gesonderte Gebühren erhoben für | |||||
1. | die Aufnahme von
Vermögensverzeichnissen und Schätzungen, | ||||
2. | Versteigerungen
und | ||||
3. | das Beurkundungsverfahren, jedoch nur, wenn Gegenstand
ein Vertrag ist, der mit einem Dritten zum Zweck der Auseinandersetzung
geschlossen wird. | ||||
23900 | Verfahrensgebühr
……… | 6,0 | |||
23901 | Soweit das
Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder auf andere
Weise endet, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf
……… | 1,5 | |||
23902 | Soweit der Notar
das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung wegen Unzuständigkeit an einen
anderen Notar verweist, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf
……… | 1,5 – höchstens 100,00 € | |||
23903 | Das Verfahren wird nach
Eintritt in die Verhandlung | 3,0 | |||
1. | ohne Bestätigung
der Auseinandersetzung abgeschlossen oder | ||||
2. | wegen einer
Vereinbarung der Beteiligten über die Zuständigkeit an einen anderen Notar
verwiesen: | ||||
Die Gebühr 23900 ermäßigt sich auf
……… | |||||
Hauptabschnitt 4: Entwurf und
Beratung | |||||
Abschnitt 1:
Entwurf | |||||
Vorbemerkung
2.4.1: | |||||
(1) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen, wenn
außerhalb eines Beurkundungsverfahrens ein Entwurf für ein bestimmtes
Rechtsgeschäft oder eine bestimmte Erklärung im Auftrag eines Beteiligten
gefertigt worden ist. Sie entstehen jedoch nicht in den Fällen der Vorbemerkung
2.2 Abs. 2. | |||||
(2) Beglaubigt der Notar, der den Entwurf gefertigt hat, demnächst
unter dem Entwurf eine oder mehrere Unterschriften, Handzeichen oder
qualifizierte elektronische Signaturen, entstehen für die erstmaligen
Beglaubigungen, die an ein und demselben Tag erfolgen, keine
Gebühren. | |||||
(3) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen auch, wenn der Notar
keinen Entwurf gefertigt, aber einen ihm vorgelegten Entwurf überprüft,
geändert oder ergänzt hat. Dies gilt nicht für die Prüfung der
Eintragungsfähigkeit in den Fällen des
§ 378 Abs. 3
FamFG und des § 15 Abs. 3 der
Grundbuchordnung. | |||||
(4) Durch die Gebühren dieses Abschnitts werden auch
abgegolten | |||||
1. | die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder
eine Behörde, | ||||
2. | die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei
einem Gericht oder einer Behörde und | ||||
3. | die Erledigung von Beanstandungen
einschließlich des Beschwerdeverfahrens. | ||||
(5) Gebühren nach diesem
Abschnitt entstehen auch für die Fertigung eines Entwurfs zur beabsichtigten
Verwendung für mehrere gleichartige Rechtsgeschäfte oder Erklärungen
(Serienentwurf). Absatz 3 gilt entsprechend. | |||||
(6) Wenn der Notar demnächst
nach Fertigung eines Entwurfs auf der Grundlage dieses Entwurfs ein
Beurkundungsverfahren durchführt, wird eine Gebühr nach diesem Abschnitt auf
die Gebühr für das Beurkundungsverfahren angerechnet. | |||||
(7) Der Notar
ist berechtigt, dem Auftraggeber die Gebühren für die Fertigung eines
Serienentwurfs bis zu einem Jahr nach Fälligkeit zu stunden. | |||||
24100 | Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das
Beurkundungsverfahren 2,0 betragen würde … | 0,5 bis 2,0
– mindestens 120,00 € | |||
24101 | Fertigung eines Entwurfs, wenn
die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 1,0 betragen würde
……… | 0,3 bis 1,0 – mindestens 60,00 € | |||
24102 | Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das
Beurkundungsverfahren 0,5 betragen würde ……… | 0,3 bis 0,5
– mindestens 30,00 € | |||
24103 | Auf der Grundlage eines von
demselben Notar gefertigten Serienentwurfs finden Beurkundungsverfahren
statt: | die Gebühr für das Beurkundungsverfahren | |||
Die Gebühren dieses Abschnitts
ermäßigen sich jeweils um ……… | |||||
Abschnitt 2:
Beratung | |||||
24200 | Beratungsgebühr
……… | 0,3 bis 1,0 | |||
(1) Die Gebühr entsteht für
eine Beratung, soweit der Beratungsgegenstand nicht Gegenstand eines anderen
gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts ist. | |||||
(2)
Soweit derselbe Gegenstand demnächst Gegenstand eines anderen
gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts ist, ist die Beratungsgebühr auf
die Gebühr für das andere Verfahren oder Geschäft anzurechnen. | |||||
24201 | Der Beratungsgegenstand könnte auch
Beurkundungsgegenstand sein und die Beurkundungsgebühr würde 1,0
betragen: | 0,3 bis 0,5 | |||
Die Gebühr 24200 beträgt
……… | |||||
24202 | Der Beratungsgegenstand könnte
auch Beurkundungsgegenstand sein und die Beurkundungsgebühr würde weniger als
1,0 betragen: | 0,3 | |||
Die Gebühr 24200 beträgt
……… | |||||
24203 | Beratung bei der Vorbereitung
oder Durchführung einer Hauptversammlung oder Gesellschafterversammlung
……… | 0,5 bis 2,0 | |||
Die Gebühr entsteht, soweit
der Notar die Gesellschaft über die im Rahmen eines Beurkundungsverfahrens
bestehenden Amtspflichten hinaus berät. | |||||
Hauptabschnitt 5: Sonstige
Geschäfte | |||||
25100 | Beglaubigung einer Unterschrift, eines Handzeichens
oder einer qualifizierten elektronischen Signatur
……… | 0,2 – mindestens 20,00 €, höchstens 70,00 € | |||
(1) Die Gebühr entsteht nicht
in den in Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 genannten Fällen. | |||||
(2)
Mit der Gebühr ist die Beglaubigung mehrerer Unterschriften, Handzeichen oder
qualifizierter elektronischer Signaturen abgegolten, wenn diese in einem
einzigen Vermerk erfolgt. | |||||
25101 | Die Beglaubigung
erfolgt für | 20,00 € | |||
1. | eine Erklärung,
für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen eine öffentliche Beglaubigung
vorgeschrieben ist, | ||||
2. | eine Zustimmung gemäß § 27 der
Grundbuchordnung sowie einen damit verbundenen Löschungsantrag gemäß § 13 der
Grundbuchordnung, | ||||
3. | den Nachweis der
Verwaltereigenschaft gemäß
§ 26 Abs. 4
WEG: | ||||
Die Gebühr 25100 beträgt
……… | |||||
25102 | Beglaubigung von Dokumenten
……… | 1,00 € für jede angefangene Seite – mindestens 10,00 € | |||
(1) Neben der
Gebühr wird keine Dokumentenpauschale erhoben. | |||||
(2) Die Gebühr
wird nicht erhoben für die Erteilung | |||||
1. | beglaubigter
Kopien oder Ausdrucke der vom Notar aufgenommenen oder entworfenen oder in
Urschrift in seiner dauernden Verwahrung befindlichen Urkunden
und | ||||
2. | beglaubigter Kopien vorgelegter Vollmachten und
Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters, die der vom Notar
gefertigten Niederschrift beizulegen sind (§ 12
BeurkG). | ||||
(3) Einer Kopie im Sinne des
Absatzes 2 steht ein in ein elektronisches Dokument übertragenes Schriftstück
gleich, insbesondere wenn dieses einer vom Notar gefertigten elektronischen
Niederschrift beigefügt ist (§
16d des Beurkundungsgesetzes). | |||||
25103 | Sicherstellung der Zeit, zu der eine Privaturkunde
ausgestellt ist, einschließlich der über die Vorlegung ausgestellten
Bescheinigung ……… | 20,00 € | |||
25104 | 1,0 | ||||
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die
Erteilung der Bescheinigung eine Betreuungstätigkeit nach Nummer 22200
darstellt. | |||||
Abschnitt 2: Andere
Bescheinigungen und sonstige
Geschäfte | |||||
25200 | Erteilung einer Bescheinigung nach
§ 21
Abs. 1 BNotO ……… | 15,00 €
für jedes Registerblatt, dessen Einsicht zur Erteilung erforderlich ist | |||
25201 | Rangbescheinigung (§ 122 GNotKG)
……… | 0,3 | |||
25202 | Herstellung eines
Teilhypotheken-, -grundschuld- oder -rentenschuldbriefs
……… | 0,3 | |||
25203 | Erteilung einer
Bescheinigung über das im Inland oder im Ausland geltende Recht einschließlich
von Tatsachen ……… | 0,3 bis 1,0 | |||
25204 | Abgabe einer Erklärung aufgrund einer Vollmacht
anstelle einer in öffentlich beglaubigter Form durch die Beteiligten
abzugebenden Erklärung ……… | in Höhe der
für die Fertigung des Entwurfs der Erklärung zu erhebenden Gebühr | |||
Die Gebühr entsteht nicht, wenn für die
Tätigkeit eine Betreuungsgebühr anfällt. | |||||
25205 | Tätigkeit als zu einer Beurkundung zugezogener zweiter Notar
……… | in Höhe von 50 % der dem beurkundenden Notar zustehenden Gebühr für das Beurkundungsverfahren | |||
(1) Daneben wird die Gebühr
26002 oder 26003 nicht erhoben. | |||||
(2) Der zuziehende
Notar teilt dem zugezogenen Notar die Höhe der von ihm zu erhebenden Gebühr für
das Beurkundungsverfahren mit. | |||||
25206 | Gründungsprüfung
gemäß
§ 33 Abs. 3 des
Aktiengesetzes ……… | 1,0
– mindestens 1 000,00 € | |||
25207 | Erwirkung der Apostille oder
der Legalisation einschließlich der Beglaubigung durch den Präsidenten des
Landgerichts ……… | 25,00 € | |||
25208 | Erwirkung der
Legalisation, wenn weitere Beglaubigungen notwendig sind: | 50,00 € | |||
Die Gebühr 25207 beträgt
……… | |||||
25209 | Einsicht in das Grundbuch, in
öffentliche Register und Akten einschließlich der Mitteilung des Inhalts an den
Beteiligten ……… | 15,00 € | |||
Die
Gebühr entsteht nur, wenn die Tätigkeit nicht mit einem gebührenpflichtigen
Verfahren oder Geschäft zusammenhängt. | |||||
Erteilung von
Abdrucken aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf Antrag oder deren
beantragte Ergänzung oder Bestätigung: | |||||
25210 | – | Abdruck ……… | 10,00 € | ||
25211 | – | beglaubigter Abdruck ……… | 15,00 € | ||
Neben den Gebühren 25210 und
25211 wird keine Dokumentenpauschale erhoben. | |||||
Anstelle eines
Abdrucks wird in den Fällen der Nummern 25210 und 25211 die elektronische
Übermittlung einer Datei beantragt: | |||||
25212 | – | unbeglaubigte
Datei ……… | 5,00 € | ||
25213 | – | beglaubigte Datei
……… | 10,00 € | ||
Werden zwei
elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten
gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 25212 oder 25213 nur einmal erhoben.
Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr
erhoben. | |||||
25214 | Erteilung einer Bescheinigung nach
§ 21
Abs. 3 BNotO ……… | 15,00 € | |||
Abschnitt 3:
Verwahrung von Geld, Wertpapieren und
Kostbarkeiten | |||||
Vorbemerkung
2.5.3: | |||||
(1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen neben
Gebühren für Betreuungstätigkeiten gesondert. | |||||
(2)
§ 35 Abs. 2
GNotKG und Nummer 32013 sind nicht
anzuwenden. | |||||
25300 | Verwahrung von Geldbeträgen: | ||||
je
Auszahlung ……… | 1,0 – soweit der Betrag 13 Mio. € übersteigt: 0,1 % des Auszahlungsbetrags | ||||
Der
Notar kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber
entnehmen. | |||||
25301 | Entgegennahme von Wertpapieren und
Kostbarkeiten zur Verwahrung ……… | 1,0 – soweit der Wert 13 Mio. € übersteigt: 0,1 % des Werts | |||
Durch die Gebühr
wird die Verwahrung mit abgegolten. | |||||
Hauptabschnitt 6:
Zusatzgebühren | |||||
26000 | Tätigkeiten, die
auf Verlangen der Beteiligten an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen, an
Sonnabenden vor 8 und nach 13 Uhr sowie an den übrigen Werktagen außerhalb der
Zeit von 8 bis 18 Uhr vorgenommen werden ……… | in Höhe von
30 % der für das Verfahren oder das Geschäft zu erhebenden Gebühr – höchstens 30,00 € | |||
(1) Treffen mehrere der genannten
Voraussetzungen zu, so wird die Gebühr nur einmal erhoben. | |||||
(2)
Die Gebühr fällt nur an, wenn bei den einzelnen Geschäften nichts anderes
bestimmt ist. | |||||
26001 | Abgabe der zu beurkundenden
Erklärung eines Beteiligten in einer fremden Sprache ohne Hinzuziehung eines
Dolmetschers sowie Beurkundung, Beglaubigung oder Bescheinigung in einer
fremden Sprache oder Übersetzung einer Erklärung in eine andere Sprache
……… | in Höhe von 30 % der für das Beurkundungsverfahren, für eine Beglaubigung oder Bescheinigung zu erhebenden Gebühr – höchstens 5 000,00 € | |||
Mit der Gebühr ist auch die
Erteilung einer Bescheinigung gemäß
§ 50 BeurkG
abgegolten. | |||||
26002 | Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines
Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle des Notars vorgenommen: | 50,00 € | |||
Zusatzgebühr für jede
angefangene halbe Stunde der Abwesenheit, wenn nicht die Gebühr 26003 entsteht
……… | |||||
(1) Nimmt der Notar mehrere Geschäfte vor,
so entsteht die Gebühr nur einmal. Sie ist auf die einzelnen Geschäfte unter
Berücksichtigung der für jedes Geschäft aufgewandten Zeit angemessen zu
verteilen. | |||||
(2) Die Zusatzgebühr wird auch dann erhoben, wenn ein
Geschäft aus einem in der Person eines Beteiligten liegenden Grund nicht
vorgenommen wird. | |||||
(3) Neben dieser Gebühr wird kein Tages-
und Abwesenheitsgeld (Nummer 32008) erhoben. | |||||
26003 | Die
Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle
des Notars vorgenommen und betrifft ausschließlich | 50,00 € | |||
1. | die Errichtung,
Aufhebung oder Änderung einer Verfügung von Todes wegen, | ||||
2. | die Errichtung, den Widerruf oder die Änderung einer
Vollmacht, die zur Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister geeignet
ist, | ||||
3. | die Abgabe einer Erklärung gemäß
§ 1816 Abs. 2
BGB betreffend die Person eines Betreuers
oder | ||||
4. | eine Willensäußerung eines Beteiligten hinsichtlich
seiner medizinischen Behandlung oder deren Abbruch: | ||||
Zusatzgebühr ……… | |||||
Die Gebühr
entsteht für jeden Auftraggeber nur einmal. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und
3 der Anmerkung zu Nummer 26002 entsprechend. |
Teil 3: Auslagen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe | |||
Vorbemerkung 3: | |||||
Sind Auslagen
durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die Rechtssachen
angemessen verteilt. Dies gilt auch, wenn die Auslagen durch Notar- und
Rechtsanwaltsgeschäfte veranlasst sind. | |||||
Hauptabschnitt 1: Auslagen der
Gerichte | |||||
Vorbemerkung
3.1: | |||||
(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene
Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das
Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das
Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt
hat. | |||||
(2) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Auslagen nur
unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben. Satz 1
gilt nicht für die Auslagen 31015. | |||||
31000 | Pauschale für die
Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | ||||
1. | Ausfertigungen, Kopien und
Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die | ||||
a) | auf Antrag
angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind
oder | ||||
b) | angefertigt worden sind, weil zu den Akten gegebene
Urkunden, von denen eine Kopie zurückbehalten werden muss, zurückgefordert
werden; in diesem Fall wird die bei den Akten zurückbehaltene Kopie
gebührenfrei beglaubigt: | ||||
für die ersten 50 Seiten je Seite
……… | 0,50 € | ||||
für jede weitere Seite
……… | 0,15 € | ||||
für die ersten 50 Seiten in
Farbe je Seite ……… | 1,00 € | ||||
für jede weitere
Seite in Farbe ……… | 0,30 € | ||||
2. | Entgelte für die
Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in
einer Größe von mehr als DIN A3 ……… | in voller
Höhe | |||
oder pauschal je Seite
……… | 3,00 € | ||||
oder pauschal je Seite in
Farbe ……… | 6,00 € | ||||
3. | Überlassung von elektronisch
gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den
Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: | 1,50 € | |||
je Datei
……… | |||||
für die in einem Arbeitsgang überlassenen,
bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger
übertragenen Dokumente insgesamt höchstens ……… | 5,00 € | ||||
(1) Die Höhe der
Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in gerichtlichen Verfahren in jedem
Rechtszug, bei Dauerbetreuungen und -pflegschaften in jedem Kalenderjahr und
für jeden Kostenschuldner nach
§ 26 Abs. 1
GNotKG gesondert zu berechnen. Gesamtschuldner gelten als
ein Schuldner. | |||||
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch
gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die
elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3
nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine
Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen
würde. | |||||
(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind
für jeden Beteiligten und seinen bevollmächtigten Vertreter
jeweils | |||||
1. | bei Beurkundungen von Verträgen zwei Ausfertigungen,
Kopien oder Ausdrucke, bei sonstigen Beurkundungen eine Ausfertigung, eine
Kopie oder ein Ausdruck, | ||||
2. | eine vollständige Ausfertigung
oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und
jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs, | ||||
3. | eine
Ausfertigung ohne Begründung und | ||||
4. | eine Kopie oder ein Ausdruck
jeder Niederschrift über eine Sitzung. | ||||
(4)
§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt
unberührt. | |||||
(5) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten
wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein
Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer
elektronischen Akte übermittelt wird. | |||||
31001 | Auslagen für Telegramme
……… | in voller Höhe | |||
31002 | Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben
gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach
§ 168 Abs. 1
ZPO je Zustellung ……… | 3,50 € | |||
Neben Gebühren, die sich nach
dem Geschäftswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in
einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. | |||||
31003 | Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf
Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung
……… | 12,00 € | |||
Die Hin- und
Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung. | |||||
31004 | Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen
……… | in voller Höhe | |||
Auslagen werden
nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für
ein einzelnes Verfahren berechnet wird. | |||||
31005 | Nach
dem
JVEG zu zahlende Beträge
……… | in voller Höhe | |||
(1) Die Beträge
werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der
Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu
leisten sind. Ist aufgrund des
§ 1 Abs. 2
Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu
erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre. | |||||
(2) Nicht erhoben
werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
JVEG), an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder
oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), und an
Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten
Person (§ 186 GVG)
gezahlt werden. | |||||
31006 | Bei Geschäften außerhalb der
Gerichtsstelle | in voller Höhe | |||
1. | die den Gerichtspersonen
aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten,
Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen
……… | ||||
2. | für den Einsatz von
Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer
……… | 0,42 € | |||
31007 | An Rechtsanwälte
zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach
§ 59 RVG auf
die Staatskasse übergegangenen Ansprüche ……… | in voller Höhe
| |||
31008 | Auslagen für | in voller Höhe | |||
1. | die
Beförderung von Personen ……… | ||||
2. | Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer
Verhandlung oder Anhörung sowie für die Rückreise
……… | ||||
31009 | An
Dritte zu zahlende Beträge für | in voller Höhe | |||
1. | die
Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu
zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung
von Tieren ……… | ||||
2. | die Durchsuchung oder
Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder
Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen ……… | in voller
Höhe | |||
31010 | Kosten einer Zwangshaft
……… | in Höhe des
Haftkostenbeitrags | |||
Maßgebend ist die Höhe des
Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben
ist. | |||||
31011 | Kosten einer Ordnungshaft
……… | in Höhe des
Haftkostenbeitrags | |||
Maßgebend ist die Höhe des
Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist.
Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem
Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre. | |||||
31012 | Nach
§ 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen
Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu zahlende
Beträge ……… | in voller Höhe | |||
31013 | An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren
eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen
Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für
Auslagen der in den Nummern 31000 bis 31012 bezeichneten Art zustehen
……… | in voller Höhe, die Auslagen begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 31000 bis 31012 | |||
Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden
auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der
Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu
leisten sind. | |||||
31014 | Beträge, die ausländischen
Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des
Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland ……… | in voller
Höhe | |||
Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der
Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen
keine Zahlungen zu leisten sind. | |||||
31015 | An
den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge ……… | in voller
Höhe | |||
Die Beträge werden von dem Betroffenen nur nach Maßgabe
des
§ 1880 Abs. 2
BGB erhoben. | |||||
31016 | Umsatzsteuer auf die
Kosten | in voller Höhe | |||
Dies gilt nicht, wenn die
Umsatzsteuer nach
§ 19 Abs. 1
UStG unerhoben bleibt. | |||||
Hauptabschnitt 2: Auslagen der
Notare | |||||
Vorbemerkung
3.2: | |||||
(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen
Geschäftskosten entgolten. | |||||
(2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn
das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich der Amtssitz oder die
Wohnung des Notars befindet. | |||||
32000 | Pauschale für die
Herstellung und Überlassung von Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucken
(Dokumentenpauschale) bis zur Größe von DIN A3, die auf besonderen Antrag
angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind: | 0,50 € | |||
für die ersten 50 Seiten je
Seite ……… | |||||
für jede weitere
Seite ……… | 0,15 € | ||||
für die ersten 50 Seiten in
Farbe je Seite ……… | 1,00 € | ||||
für jede weitere
Seite in Farbe ……… | 0,30 € | ||||
Dieser
Auslagentatbestand gilt nicht für die Fälle der Nummer 32001 Nr. 2 und
3. | |||||
32001 | Dokumentenpauschale für Ausfertigungen,
Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die | 0,15 € | |||
1. | ohne besonderen Antrag von
eigenen Niederschriften, eigenen Entwürfen und von Urkunden, auf denen der
Notar eine Unterschrift beglaubigt hat, angefertigt oder per Telefax
übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn die Dokumente nicht beim Notar
verbleiben; | ||||
2. | in einem Beurkundungsverfahren auf besonderen Antrag
angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn der
Antrag spätestens bei der Aufnahme der Niederschrift gestellt
wird; | ||||
3. | bei einem Auftrag zur Erstellung eines
Entwurfs auf besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden
sind; dies gilt nur, wenn der Antrag spätestens am Tag vor der Versendung des
Entwurfs gestellt wird: | ||||
je Seite
……… | |||||
je Seite in Farbe
……… | 0,30 € | ||||
32002 | Dokumentenpauschale für die Überlassung von elektronisch
gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den
Nummern 32000 und 32001 genannten Dokumente ohne Rücksicht auf die Größe der
Vorlage: | 1,50 € | |||
je Datei
……… | |||||
für die in einem Arbeitsgang
überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben
Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens
……… | 5,00 € | ||||
Werden zum Zweck der
Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag
von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die
Dokumentenpauschale nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der
Nummer 32000 für eine Schwarz-Weiß-Kopie betragen würde. | |||||
32003 | Entgelte für die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken
der in den Nummern 32000 und 32001 genannten Art in einer Größe von mehr als
DIN A3 ……… | in voller Höhe | |||
oder
pauschal je Seite ……… | 3,00 € | ||||
oder pauschal je
Seite in Farbe ……… | 6,00 € | ||||
32004 | Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
……… | in voller Höhe | |||
(1) Für die durch
die Geltendmachung der Kosten entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt
werden. | |||||
(2) Für Zustellungen mit Zustellungsurkunde und für
Einschreiben gegen Rückschein ist der in Nummer 31002 bestimmte Betrag
anzusetzen. | |||||
32005 | Pauschale für Entgelte für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen ……… | 20 % der
Gebühren – höchstens 20,00 € | |||
Die Pauschale kann in jedem notariellen
Verfahren und bei sonstigen notariellen Geschäften anstelle der tatsächlichen
Auslagen nach Nummer 32004 gefordert werden. Ein notarielles Geschäft und der
sich hieran anschließende Vollzug sowie sich hieran anschließende
Betreuungstätigkeiten gelten insoweit zusammen als ein
Geschäft. | |||||
32006 | Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei
Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer
……… | 0,42 € | |||
Mit den Fahrtkosten sind die
Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des
Kraftfahrzeugs abgegolten. | |||||
32007 | Fahrtkosten für
eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie
angemessen sind ……… | in voller Höhe | |||
32008 | Tage- und
Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise | 30,00 € | |||
1. | von
nicht mehr als 4 Stunden ……… | ||||
2. | von mehr als 4
bis 8 Stunden ……… | 50,00 € | |||
3. | von mehr als 8
Stunden ……… | 80,00 € | |||
Das
Tage- und Abwesenheitsgeld wird nicht neben der Gebühr 26002 oder 26003
erhoben. | |||||
32009 | Sonstige Auslagen anlässlich einer
Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind ……… | in voller
Höhe | |||
32010 | An Dolmetscher, Übersetzer und Urkundszeugen zu
zahlende Vergütungen sowie Kosten eines zugezogenen zweiten Notars
……… | in voller Höhe | |||
32011 | Nach dem JVKostG für den Abruf
von Daten im automatisierten Abrufverfahren zu zahlende Beträge
……… | in voller Höhe | |||
32012 | Im Einzelfall gezahlte Prämie
für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, wenn die Versicherung
auf schriftliches Verlangen eines Beteiligten abgeschlossen wird
……… | in voller Höhe | |||
32013 | Im Einzelfall gezahlte Prämie
für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf
Haftungsbeträge von mehr als 60 Mio. € entfällt und wenn nicht Nummer
32012 erfüllt ist ……… | in voller Höhe | |||
Soweit sich aus
der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprämie
der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 60 Mio. €
übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme
ergibt. | |||||
32014 | Umsatzsteuer auf die Kosten
……… | in voller Höhe | |||
Dies gilt nicht,
wenn die Umsatzsteuer nach
§ 19 Abs. 1
UStG unerhoben bleibt. | |||||
32015 | Sonstige Aufwendungen ……… | in voller
Höhe | |||
Sonstige Aufwendungen sind solche, die der
Notar aufgrund eines ausdrücklichen Auftrags und für Rechnung eines Beteiligten
erbringt. Solche Aufwendungen sind insbesondere verauslagte Gerichtskosten und
Gebühren in Angelegenheiten des Zentralen Vorsorge- oder Testamentsregisters
„sowie des Elektronischen Urkundenarchivs. | |||||
32016 | Pauschale für die Inanspruchnahme des
Videokommunikationssystems der Bundesnotarkammer (§ 78p BNotO): | ||||
1. | für die Beglaubigung einer qualifizierten
elektronischen Signatur | 8,00 € | |||
2. | für
das Beurkundungsverfahren | 25,00 € | |||
Erfolgt die Beglaubigung mehrerer qualifizierter elektronischer
Signaturen in einem einzigen Vermerk, entsteht die Pauschale nur
einmal. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAF-00957
1Anm. d. Red.: Anlage 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 206) mit Wirkung v. .