GNotKG § 87
Kapitel 3: Notarkosten
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 87 Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle
Hält ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle regelmäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amtssitz im Sinne dieses Gesetzes.
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MAAAF-00957