Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 7a Rechtsbehelfsbelehrung [1]
Jede Kostenrechnung, jede anfechtbare Entscheidung und jede Kostenberechnung eines Notars hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.
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MAAAF-00957
1Anm. d. Red.: § 7a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. 1. 1. 2014.