GNotKG § 71
Kapitel 2: Gerichtskosten
Abschnitt 2: Wertvorschriften
Unterabschnitt 2: Besondere Geschäftswertvorschriften
§ 71 Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs
(1) Bei der nachträglichen Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs ist Geschäftswert der für die Eintragung des Rechts maßgebende Wert.
(2) Für die nachträgliche Gesamtbrieferteilung gilt § 44 Absatz 1 entsprechend.
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MAAAF-00957