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GNotKG § 7

Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 7 Elektronische Akte, elektronisches Dokument

In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren gelten.

Fundstelle(n):
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MAAAF-00957

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